Steuerberater müssen auf Kirchenaustritt hinweisen

Aus: IBKA Rundbrief August 2003

Steuerberater sind verpflichtet, ihre Man­danten ungefragt auf die Möglichkeit der Steuer­ersparnis durch einen Kirchenaustritt hinzu­weisen. Andernfalls können sie sich schadens­ersatzpflichtig machen.

Für Aufregung in Kirchenkreisen sorgte ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 20.12.02 (Az.: 23 U 39/02), das jedoch erst im Mai durch die Presse ging. Die Konsequenzen aus dem Urteil werden möglicherweise die Kirchenaustritte weiter steigen lassen.

Das OLG verurteilte in zweiter Instanz einen Steuerberater, weil er "den ihm obliegenden Bera­tungs­pflichten schuldhaft nicht nachgekommen" sei. Er hätte von sich aus seinen Mandaten, einen Geschäftsmann, darauf hinweisen müssen, dass dieser eine höhere Gewinnausschüttung erzielen könnte, wenn er nicht der Kirche angehörte. "Bei einer ordnungs­gemä­ßen Beratung", so das Gericht, hätte sich der Mandant wahrscheinlich für einen Kirchenaustritt entschieden. Der Berater hätte grundsätzlich von der Belehrungs­bedürftigkeit seines Auftraggebers auszu­gehen.

Zwar nahm der Kläger nach Auskunft seines langjährigen Steuerberaters "kirchliche Einrichtungen in Anspruch, um persönliche Ereignisse zu feiern". Für das Gericht war dieser Umstand jedoch in Bezug auf die Einstellung zur Kirche "ebenso unsubstantiiert wie unerheblich". Damit haben die Richter etwas klar­gestellt, was der Kirche nicht schmecken wird: Auch wer die Kirche sporadisch aufsucht, steht ihr in der Regel teilnahmslos bis ablehnend gegenüber.

Das Gericht reduzierte konsequenterweise die Kirchenmitgliedschaft auf einen Steuertatbestand und veranschlagte die Wahrscheinlichkeit eines Austritts auch deshalb so hoch, weil die Kirchenmitgliedschaft in der Taufe und dadurch "ohne Mitwirkung des Steuerpflichtigen" begründet wurde.

Nun muss der verklagte Steuerberater seinem Mandanten ca. 10.000 Euro gezahlte Kirchensteuer aus eigener Kasse erstatten. Eine Revision ließ das Gericht nicht zu. Es wird bereits von Fortbildungen berichtet, in denen den Steuerberatern ans Herz gelegt wird, mit ihrer Klientel unbedingt über die Alternative Kirche oder Steuervorteil zu reden.

Siehe auch Internationale Rundschau der MIZ, Meldung 3266.

Nachtrag: Zum entgegengesetzten Ergebnis gelangte im März 2005 das OLG Köln.