Aufschieben der Taufe gefährdet Kindeswohl nicht

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2004

Oberlandesgericht Schleswig: Aufschieben einer Taufe gefährdet nicht das Kindeswohl

Den IBKA erreichten in der Vergangenheit schon mal Anfragen, ob ein Elternteil alleine über die Taufe des gemeinsamen Kindes entscheiden kann.

Die Position der Kirchen ist hier meist eindeutig und im katholischen Kirchenrecht auch explizit fest­gelegt: "Damit ein Kind erlaubt getauft wird, ist erforderlich: die Eltern oder wenigstens ein Eltern­teil bzw. wer rechtmäßig ihre Stelle einnimmt, müssen zustimmen."

Die weltlichen Folgen, da wo es nicht um Meta­physisches, sondern um rechtliche Belange geht, sind pikant. Denn ein Elternteil könnte demnach sein Kind zum Kirchenmitglied und Kirchensteuerzahler machen; aber um diesen Schritt vor staatlichen Behör­den rückgängig zu machen, ist die Unterschrift beider Eltern zwingend erforderlich.

Nun hat das Oberlandesgericht Schleswig ein inte­ressantes Urteil gesprochen: Wenn getrennt lebende Eltern (mit gemeinsamem Sorgerecht!) über die Reli­gionszugehörigkeit ihres Nachwuchses uneins seien, bleibe das Kind vorerst ungetauft. Im Alter von 14 Jahren könne das Kind dann selbst entscheiden, welcher Religion es angehören möchte (Az. 13 UF 62/02).

Mit dem Urteil beendeten die Richter einen Streit zwischen einer christlichen Mutter und einem musli­mischen Vater. Die Frau wollte den Sohn taufen lassen, was der Muslim ablehnte. Daraufhin bean­tragte sie das alleinige Sorgerecht. Das Gericht sprach ihr dies aber nicht zu. Für eine Aufhebung der gemeinsamen elterlichen Sorge müssten "erhebliche Gründe vorliegen" und das Kindeswohl gefährdet sein. Wer nicht getauft sei, erfahre jedoch "keinerlei Nachteile", meinten die Richter.

Die Frage wäre nun, ob ein Gericht bei fehlender Zustimmung beider sorgeberechtigten Eltern eine von der Kirche trotzdem vollzogene Taufe in Bezug auf die Kirchenmitgliedschaft rückwirkend für unwirksam erklären würde.