Zeugen Jehovas erhalten Körperschaftsstatus

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2005

Die Zeugen Jehovas sind nach einem Grundsatzurteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Damit können sie Kirchensteuern erheben, kirchliche Beamte beschäftigen oder Stiftungen gründen. Zudem sind sie von der Pflicht zur Entrichtung von Körperschafts-, Vermögens- und Grundsteuer entbunden.

Damit setzten sich die Zeugen Jehovas in dem seit über zehn Jahren andauernden Rechtsstreit gegen das Land Berlin durch, das der Religionsgemeinschaft die Anerkennung der Körperschaftsrechte verweigert hatte. Das Land habe sich vor allem auf Berichte von Aussteigern aus der Religionsgemeinschaft gestützt. Bei der Bewertung solcher Berichte aber sei Zurückhaltung geboten, weil erst ihr psychischer Hintergrund geprüft werden müsse, so das Gericht.

Es ist die vielleicht wichtigste Konsequenz des Urteils, dass nun endlich wieder die Frage gestellt wird, weshalb Kirchen - und nun auch ihnen gleichgestellte dem Staat weniger angenehme Reli­gionsgemeinschaften - in einem säkularen Staat überhaupt privilegiert werden sollen. Das Urteil von Berlin könnte Anlass für den Gesetzgeber sein, das Verhältnis von Staat und Kirchen neu zu regeln.

Das Relikt, dass Religions- und Weltanschauungs­gemeinschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sein oder werden können, stammt aus staatskirchlichen Zeiten und ist im Grundgesetz festgeschrieben (Artikel 137 der Weimarer Reichs­verfassung von 1919, der nach Artikel 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist).