Politischer Leitfaden des IBKA

Politischer Leitfaden des IBKA rhartmann So, 2005-12-25 23:38
IBKA

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Einführung

Über die Notwendigkeit einer Vereinigung von Konfessionslosen und Atheisten

Über eine Milliarde Menschen weltweit gehören keiner Religion oder Kirche an (siehe Encyclopaedia Britannica), und die Zahl der bewussten Atheistinnen und Atheisten wird inzwischen mit 150 Millionen beziffert. Jedoch trotz ihrer ansehnlichen Zahl treten Konfessionslose und Atheisten in fast allen Staaten im politischen Leben kaum in Erscheinung.

In Deutschland gehört etwa ein Drittel der Bevölkerung keiner der beiden Großkirchen an, die meisten davon überhaupt keiner Religionsgemeinschaft. Kirchenaustritte lassen den Anteil der Konfessionslosen langsam aber stetig ansteigen. Eine entsprechende Steigerung der politischen Bedeutung lässt auf sich warten.

Die christlichen Großkirchen hingegen haben heute noch einen einzigartigen Einfluss. Zwar geht auch bei Kirchenmitgliedern der Trend dahin, dass die christlichen Glaubenslehren immer seltener vorbehaltlos geglaubt werden, und dass der Glaube im täglichen Leben eine immer geringere Rolle spielt. Aber nicht alle, die Kirche und Glauben längst entfremdet sind, finden den Weg zum Kirchenaustritt. Manche schrecken zurück vor den bürokratischen Hürden auf diesem Wege, z. B. vor dem Gang zum Standesamt oder Amtsgericht (1. Kirchliche Privilegien, Recht und Kirchenstatus). Andere bleiben in ihrer Kirche in der irrigen Meinung, mit ihren Kirchensteuern würden sie eine Art Sozialbeitrag leisten zur Erfüllung sozialer Aufgaben (3. Arbeit und Soziales, Deutschland). Bequemlichkeit und fehlgeleitetes soziales Pflichtgefühl sichern den Kirchen noch immer eine beträchtliche Zahl von Mitgliedern.

Der Einfluss der christlichen Großkirchen beruht freilich nicht nur auf ihrer Mitgliederzahl. Weitere Stützen des kirchlichen Einflusses sind ihre Monopolstellung im Sozialwesen, immenser Besitz an Grund und Boden, das Kirchensteuerprivileg sowie den Kirchen vom Staat zufließende riesige Geldbeträge, ein Religionsunterricht, der als ordentliches Lehrfach anerkannt ist, eine Vielzahl von eigenen Publikationsorganen und entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten auf die übrigen Medien. Kirchlich orientierte Politikerinnen und Politiker in vielen Parteien tragen den Einfluss der Kirchen in die staatliche Politik.

Rechte und Interessen von Konfessionslosen und Atheisten werden immer wieder beschnitten oder übergangen. Die Pflicht unseres Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität wird missachtet.

Ziele des IBKA

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e. V. (IBKA) will dazu beitragen, die politischen Interessen von Konfessionslosen, Agnostikern und Atheisten wirkungsvoller zu vertreten. Deshalb erstreben wir den Ausbau des IBKA zu einem starken Interessenverband von Konfessionslosen, Agnostikern und Atheisten, die eintreten für die Menschenrechte und vernunftgeleitetes Denken, individuelle Selbstbestimmung (5. Selbstbestimmung) und Toleranz.

Die allgemeinen Menschenrechte, um die es dem IBKA geht, sind "unveräußerliche individuelle Rechte des einzelnen Menschen" (IBKA-Satzung). Das bedeutet: Jeder einzelne Mensch hat einen unveräußerlichen Anspruch darauf, von allen seinen Menschenrechten persönlich Gebrauch zu machen.

Der IBKA versteht die Menschenrechte nicht nur als reine Freiheitsrechte, sondern auch als soziale Rechte. Er hält es für die Pflicht jeder Gesellschaft, die Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass der einzelne Mensch seine Rechte verwirklichen und sich entfalten kann.

Mit den Zielen des IBKA unvereinbar sind völkische und rassistische Ideologien, Antisemitismus und Fremdenfeindlichkeit.

Besondere Aufmerksamkeit gilt im IBKA natürlich dem Menschenrecht auf Religionsfreiheit, allgemeiner: auf "Weltanschauungsfreiheit als Freiheit, sich öffentlich wie nichtöffentlich zu religiösen oder nichtreligiösen Anschauungen zu bekennen oder dies zu unterlassen" (IBKA-Satzung).

Damit diese Weltanschauungsfreiheit uneingeschränkt verwirklicht werden kann, muss der Staat weltanschaulich-religiöse Neutralität üben: Er darf keinen Menschen wegen seiner religiösen oder nichtreligiösen Anschauungen bevorzugen oder benachteiligen, und er darf keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft privilegieren oder diskriminieren.

Eine enge Verflechtung des Staates mit Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften gefährdet die weltanschaulich-religiöse Neutralität des Staates. Deshalb fordert der IBKA eine konsequente Trennung von Staat und Kirchen, von Staat und Religions- wie Weltanschauungsgemeinschaften.

Zu Problemen führt auch die teilweise marktbeherrschende Stellung der Kirchen als Arbeitgeber im sozialen Bereich (Kindergärten, Krankenhäuser, Heime für Alte oder Behinderte, Beratungsstellen ...; 3. Arbeit und Soziales). Deshalb nimmt der IBKA auch Menschen als außerordentliche Mitglieder auf, die aus ökonomischen oder sozialen Gründen gezwungen sind, gegen ihre Überzeugung einer religiösen Gemeinschaft anzugehören; wir sprechen von "Zwangskonfessionalisierten".

Die Tätigkeit des IBKA

Drei Schwerpunkten lässt sich die Tätigkeit des IBKA zuordnen:

Die Religionen als Ideologien der Vertröstung und die Kirchen als deren organisierte Gestalt zählt der IBKA zu den gesellschaftlichen Kräften, die darauf hinwirken, menschenwürdige Lebensbedingungen zu verhindern und auf deren Verwirklichung gerichtete Phantasie zu unterdrücken.

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) e. V. will diesen Problembereich stärker ins Bewusstsein der Öffentlichkeit rücken und die öffentliche Diskussion darüber fördern.

Aus der theoretischen Diskussion ergeben sich praktische Forderungen, Aufgaben und Konsequenzen.

Die Forderungen des IBKA sind jeweils den einzelnen Kapiteln und Unterkapiteln dieses Politischen Leitfadens angefügt.


Dieser Politische Leitfaden des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) e.V. wurde am 15.10.2000 beschlossen und am 27.09.2003, 02.10.2005, 25.09.2009, 18.09.2010 und 15.09.2012 geändert. Der zuvor gültige alte Leitfaden ist weiterhin verfügbar. Copyright © IBKA e. V.

Politischer Leitfaden: 1. Kirchliche Privilegien

Politischer Leitfaden: 1. Kirchliche Privilegien rhartmann So, 2005-12-25 23:53
Staat und Religion allgemein

1.1 Recht und Kirchenstatus

Das staatliche Recht darf keine Religionsgemeinschaft gegenüber anderen Organisationen bevorzugen. Auch darf nicht gestattet werden, dass religiöse Gruppen ihre Wertvorstellungen mit Hilfe staatlicher Gesetze für andere verbindlich machen.

Forderungen des IBKA:

  • Religiöse Organisationen dürfen keinen bevorzugten rechtlichen Status gegenüber anderen Organisationen haben. Die Katholische Kirche ist bezüglich ihres Status bei den Vereinten Nationen genauso zu behandeln wie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
  • Konkordate und Kirchenverträge, deren Inhalt dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche/Religion/Weltanschauung zuwiderlaufen, sind zu kündigen. Neue Verträge dieser Art dürfen nicht abgeschlossen werden. Ihre Gegenstände sind durch Gesetz oder, soweit erforderlich, durch Einzelvereinbarungen zu regeln.
  • Religiöse, weltanschauliche und ethische Wertvorstellungen einzelner Personen und Gruppen dürfen nicht durch Gesetz für alle Bürgerinnen und Bürger verbindlich festgeschrieben werden.
  • Dieser Grundsatz hat u. a. für gesetzliche Bestimmungen zu gelten, die zu bestimmten Zeiten bestimmte Aktivitäten untersagen: an religiösen Feiertagen oder zu Zeiten von Gottesdiensten oder sonstigen religiösen Veranstaltungen. Solche Bestimmungen sind nur zulässig, soweit sie die Ruhe an religiösen Feiertagen in gleicher Weise schützen wie an Sonntagen und weltlichen Feiertagen, oder soweit sie zur Gewährleistung der ungestörten Durchführung von religiösen Veranstaltungen erforderlich sind. Einschränkende Bestimmungen, die darüber hinausgehen, sind abzuschaffen.
  • Sakrale Formen und Symbole (Schulgebet, Kruzifix, Eid) sind im Bereich aller staatlichen Institutionen (z.B. Gericht, öffentliche Schule) zu untersagen.
  • Die Befragung der Bürgerinnen und Bürgern nach ihrer Religionszugehörigkeit durch staatliche Stellen (z.B. im deutschen Personenstandsgesetz) und entsprechende Angaben in öffentlichen Urkunden und Formularen widersprechen der religiösen Neutralität des Staates und sind zu unterlassen bzw. zu streichen.

Besonderheiten in Deutschland:

In der bundesdeutschen Rechtsprechung sind kirchlich-klerikale Einflüsse nachzuweisen. Das Reichskonkordat von 1933 sowie Länderkonkordate bestimmen das Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland. Sie widersprechen dem Trennungsgrundsatz. Für den katholischen Bereich sind sie auf der Grundlage des kanonischen Rechts, des Corpus Iuris Canonici (CIC) abgeschlossen worden. Es gibt Gerichtsurteile, bei denen ganz offensichtlich nach altem Kirchenrecht verfahren wurde. Zu erwähnen sind Urteile im Zusammenhang mit dem "Gotteslästerungs-Paragraphen" (§ 166 StGB), dem Abtreibungs-Paragraphen (§ 218 StGB), Urteile zu Schulgebet und Kirchensteuer, und Arbeitsgerichtsurteile nach dem so genannten Tendenzschutzparagraphen.

Die herrschende Staatsrechtslehre höhlt das Trennungsprinzip dadurch aus, dass sie sich auf Rechtsquellen, insbesondere Landesverfassungen und Kirchenverträge (Konkordate) beruft, die im Rang unter dem Grundgesetz stehen; "Bundesrecht bricht Landesrecht" lautet Artikel 31 GG. Kruzifixe in Gerichtssälen sind ein weiteres Zeichen, dass das Verfassungsgebot der Trennung von Staat und Kirche im Bereich der Rechtsprechung noch längst nicht vollzogen ist.

Unvereinbar mit dem Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates ist ein Privileg für hauptamtliche Geistliche und Theologiestudenten: Sie können sich – im Gegensatz zu anderen Bürgern – vom Militär- und Zivildienst befreien bzw. zurückstellen lassen.

Ein wichtiges Privileg von Kirchen und sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften in Deutschland ist im Grundgesetz festgeschrieben: Sie können "Körperschaft des öffentlichen Rechts" sein oder werden (Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, der nach Artikel 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist).

Dieses Privileg ist ein Relikt aus staatskirchlichen Zeiten, als die Kirche in das öffentliche Recht integriert und vom Staat privilegiert, aber auch von ihm beherrscht war. Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus widerspricht der Verpflichtung des Staates zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität. Überdies erfüllen die dadurch privilegierten Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften nicht ein einziges Begriffsmerkmal, das von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt sein muss.

Der Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" führt in Deutschland zu einer engen Verflechtung von Staat und Kirchen. Er hat Einfluss auf die Regelungen von Beginn und Ende der Kirchenmitgliedschaft. Diese Regelungen scheinen geradezu darauf angelegt zu sein, den Kirchen einen großen Bestand an Mitgliedern zu sichern. Kirchenmitglied wird man durch die Taufe, meistens schon als Säugling, ohne eigenes Zutun. Der Kirchenaustritt hingegen erfordert einigen Aufwand: In den meisten Bundesländern erfolgt er durch persönliche Erklärung beim Amtsgericht oder beim Standesamt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist außerdem die Lohnsteuerkarte zu korrigieren; dazu ist die ausstellende Behörde aufzusuchen.

(Taufschein-)Christen, deren Kirchenmitgliedschaft überhaupt nichts mit ihren Überzeugungen zu tun hat, werden dennoch in öffentlichen Urkunden und Statistiken geführt und dienen den Kirchen dazu, ihren Status als "stärkste gesellschaftlich relevante Gruppe" sowie ihre Ansprüche auf öffentliche Subventionen und Einflussmöglichkeiten zu begründen.

Wichtig für die Finanzierung der Kirchen sind die Taufschein-Kirchenmitglieder nicht zuletzt durch ihre Kirchensteuern. Dazu werden auch diejenigen zur Kasse gebeten, die als unmündige Kinder in die Kirche "hineingetauft" wurden, ohne ihre Zustimmung, nur aufgrund einer Übereinkunft zwischen Eltern und Kirche. Ein Ende dieser aufoktroyierten Kirchenmitgliedschaft ist nur durch den Kirchenaustritt zu erreichen.

Der Kirchenaustritt wurde in den letzten Jahren in einigen Bundesländern zusätzlich erschwert: Dem Austretenden wird eine Gebühr abverlangt (Spitzenreiter war 2014 Baden-Württemberg mit je nach Gemeinde bis zu 75 Euro). Der IBKA hält diese Gebühr für verfassungswidrig. Schon nach dem Vereinsrecht darf ein Verein keine Austrittsgebühren erheben, weil diese eine "unzulässige Erschwerung des Austritts" darstellen. Was für einen Verein gilt, sollte für eine Religionsgemeinschaft erst recht gelten: denn das Recht zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist Bestandteil des Menschenrechts auf Religionsfreiheit.1 Der Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" hat Auswirkungen auf den Kirchensteuereinzug: "Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben." (Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Verfassung). Auf der Grundlage dieser Bestimmung entstand in Deutschland eine Praxis, die die Verflechtung von Staat und Kirchen noch weiter treibt, als in der Bestimmung vorgeschrieben ist:

Für die beiden großen christlichen Kirchen übernimmt der Staat das Eintreiben ihrer Mitgliedsbeiträge in Form der so genannten Kirchensteuer – im Jahr 2012 über 9 Milliarden Euro! Vor allem diesem Umstand ist die große finanzielle Macht der Kirchen in Deutschland zuzuschreiben. Soweit es sich um Lohn- und Gehaltsempfänger handelt, müssen die Arbeitgeber den Abrechnungs- und Buchungsaufwand für das Beitreiben dieser Kirchensteuer kostenlos für die Kirchen übernehmen. Das Verfassungsprinzip, dass niemand seine weltanschauliche Einstellung offenbaren muss, wird zugunsten der Kirchensteuer­beitreibung missachtet. So erfahren die Arbeitgeber die Konfessionszugehörigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Behörden das religiöse Bekenntnis der von ihnen verwalteten Bürgerinnen und Bürger.

Durch den staatlichen Kirchensteuereinzug verwickelt sich der Staat in fragwürdige Methoden der Kirchenfinanzierung. So wurde in einer Reihe von Bundesländern per Gesetz ein "besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" eingeführt: Von Eheleuten, die nicht beide Kirchenmitglieder sind, und bei denen das Kirchenmitglied erheblich weniger verdient als das Nicht-Kirchenmitglied, wird ein Kirchgeld verlangt, das sich nach dem Einkommen des Hauptverdienenden bemisst – also nach dem Einkommen eines Menschen, der überhaupt nicht Mitglied der Kirche ist.

Forderungen des IBKA für Deutschland:

  • Das Grundgesetz und die Landesverfassungen sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates entsprechen, und soweit nötig zu ändern.
  • Das Kirchenrecht (CIC) darf in der Rechtsprechung nur in dem Rahmen berücksichtigt werden, in dem auch Satzungen von Vereinen berücksichtigt werden, nämlich wo dies im staatlichen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
  • Staatliche Gerichtsurteile, die das Kirchenrecht (CIC) über das Grundgesetz stellen, sind verfassungswidrig und aufzuheben.
  • § 166 StGB ist zu streichen.
  • Geistliche und Theologiestudenten sind allen anderen Bürgern gleichzustellen. Solange eine Wehrpflicht besteht, sind sie ebenso wie andere Bürger zum Militärdienst oder Zivildienst heranzuziehen. Gesetze, nach denen hauptamtliche Geistliche davon befreit und Theologiestudenten zurückgestellt werden können, sind abzuschaffen.
  • Der Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" für Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften ist abzuschaffen. Von Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung sind die Absätze 5-6 ersatzlos aus dem Grundgesetz zu streichen.
  • Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften sind in privatrechtliche Institutionen umzuwandeln, die den allgemeinen vereinsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Dabei muss, im Interesse der Religionsfreiheit, das Recht der Kirchenmitglieder gewahrt werden, jederzeit mit sofortiger Wirkung aus ihrer Kirche auszutreten. Dies Recht steht allen Mitgliedern von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen zu.
  • Die Kindertaufe ist als religiöses, rein innerkirchliches Zeremoniell unter Ausschluss kirchlicher Rechtsansprüche an Staat und Bürger zu vollziehen und daher ohne staatsrechtliche Wirkung.
  • Eine rechtlich wirksame Mitgliedschaft in Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften soll nur durch eine persönliche Beitrittserklärung nach Erreichen der Religionsmündigkeit (Vollendung des 14. Lebensjahrs) erworben werden können.
  • Der Austritt aus der Kirche muss überall kostenlos sein. Solange staatliche Stellen die Austrittserklärungen entgegennehmen, haben sie die Erstattung der dafür anfallenden Verwaltungskosten von den Kirchen zu verlangen.
  • Die Kirchensteuer muss abgeschafft werden. Es ist Sache der Kirchen, sich durch ein eigenes Beitragserhebungssystem zu finanzieren.
  • Das "besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" muss abgeschafft werden bzw. darf gar nicht erst eingeführt werden.

1.2 Staatliche Kirchenfinanzierung in Deutschland

Besonderheiten in Deutschland:

In Deutschland ist der Staat nicht nur durch den Kirchensteuereinzug in die Finanzierung der Kirchen verwickelt. Zugleich wendet er den Kirchen zusätzliche Einnahmen und Zuschüsse aus den Staatshaushalten zu, also aus den Taschen von allen Steuerzahlenden, auch von Konfessionslosen und von Angehörigen religiöser Minderheiten.

Begründet wird dies mit der angeblichen Verpflichtung zur Entschädigung der Kirchen für Vermögensverluste durch die so genannten Säkularisationen. Solche Zahlungen haben deutlich den Charakter staatlicher Renten an die Kirchen, die auch von den Steuergeldern nichtchristlicher Bundesbürgerinnen und Bundesbürger gezahlt werden. Dabei blieb bislang unberücksichtigt, dass sich die Kirchen vor der "Säkularisation" (1803) ein (nach heutiger Bewertung) Milliardenvermögen auf unrechtmäßige oder rechtlich fragwürdige Weise angeeignet hatten (z. B. Konfiszierung des Vermögens von "Hexen" und Inquisitionsopfern, Fälschung von Besitzurkunden, Erbschleicherei unter Ausnutzung der Angst vor dem Fegefeuer). Allein schon deshalb müssten die von der "Säkularisation" abgeleiteten Staatszuschüsse ersatzlos gestrichen werden. So gut wie niemals haben die christlichen Kirchen ihrerseits ihre Opfer entschädigt. Für keine andere Gruppe, geschweige denn Einzelpersonen, erkennt der Staat nach derartigen Zeiträumen noch Entschädigungsansprüche an. Angesichts der seit fast zwei Jahrhunderten erfolgten Zahlungen aus öffentlichen Mitteln sind alle evtl. bestehenden Ansprüche längst abgegolten.

Darüber hinaus werden den Kirchen aus öffentlichen Haushalten Zuschüsse (z. B. Baukostenzuschüsse von Bund, Ländern und Gemeinden) in Milliardenhöhe sowie über Pauschalleistungen der Länder bis hin zur Mitfinanzierung kirchlicher Veranstaltungen (wie Kirchentage, ökumenische Feiern u. ä.) weitere Millionenbeträge gewährt. Diese Zuschüsse werden häufig von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr dynamisch fortgeschrieben, mitunter sogar an parlamentarischen Kontrollinstanzen vorbei. Außerdem ist nicht erkennbar, weshalb trotz einer Verfassungsbestimmung, die verbindlich die Ablösung dieser auf alten Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen vorschreibt, das Grundgesetz eines weltanschaulich-religiös neutralen Staates sogar die Neubegründung von Staatsleistungen zulassen soll.

Unverträglich mit der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates sind auch seine Leistungen zur Finanzierung von religiöser Unterweisung - sei es die Finanzierung von Theologischen Fakultäten, sei es die Finanzierung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen (2. Jugend und Bildung).

Weitere ungerechtfertigte finanzielle Leistungen des Staates werden begründet mit Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, der nach Artikel 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist: "Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist."

Weit über die "Zulassung" hinaus geht die staatlich organisierte und finanzierte Seelsorge beim Militär und in Justizvollzugsanstalten durch beamtete Geistliche. Dadurch ist eine kirchliche Aufgabe entgegen dem Verbot jeder institutionellen Verbindung von Staat und Kirche zu einer staatlichen gemacht worden.

Eine Verquickung von Kirche und Militär ist in Deutschland nicht weniger offenkundig als in der ganzen Kirchengeschichte.

Seit dem mit der Hitlerregierung geschlossenen Reichskonkordat von 1933, das in Deutschland weiterhin rechtsgültig fortbesteht, gibt es eine staatliche organisierte Militärseelsorge: Die Kirchen stellen die Geistlichen, die der Staat ebenso wie das gesamte Personal der Militärkirchenverwaltungen besoldet. Die Geistlichen sind als Bundesbeamte der militärischen Führung untergeordnet.

Sie haben den so genannten Lebenskundlichen Unterricht, der zum ordentlichen Dienstprogramm der Truppe gehört, zu erteilen. Für die evangelischen Kirchen in Deutschland legt der 1957 in Kraft getretene Militärseelsorgevertrag eine analoge Regelung fest. Das verfassungsrechtliche Gebot der Trennung von Staat und Religion ist hier institutionell verletzt.

Forderungen des IBKA für Deutschland:

  • Die Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung des einzelnen ist Teil seiner unverletzlichen Privatsphäre. Niemand darf gezwungen werden, seine Konfession oder Weltanschauung gegenüber Einwohnermeldeämtern oder auf der Lohnsteuerkarte offen zu legen. Kirchenbehörden haben auch nicht das Recht, zur Klärung der Kirchensteuerveranlagung einen Nachweis der Nichtzugehörigkeit zu einer Konfession zu verlangen.
  • Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen (z. B. aufgrund der so genannten Säkularisation von Kirchenvermögen im 19. Jahrhundert) sind zu beenden. Durch die bisherigen Zahlungen des Staates gilt die von der Verfassung vorgesehene Ablösung als erfolgt. Das 1919 in Kraft getretene und 1949 bestätigte Verfassungsgebot, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebungen gemäß den vom Bund aufzustellenden Grundsätzen abzulösen, ist deshalb als vollzogen aufzuheben.
  • Steuer- und gebührenrechtliche Sondervorteile (wie Freistellung von Grundsteuern, Grunderwerbssteuern, Verwaltungsgebühren, Gerichtskosten u. ä.) der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, insbesondere der beiden christlichen Großkirchen, sind abzuschaffen.
  • Solange den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, insbesondere den beiden christlichen Großkirchen, Zuschüsse und finanzielle Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, sind diese lückenlos offen zu legen und uneingeschränkt der parlamentarischen Kontrolle sowie der Publizitätspflicht zu unterwerfen. Hierunter fallen auch dynamisch von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr fortgeschriebene Leistungen und Zuwendungen aufgrund von Verträgen, Verwaltungsvereinbarungen, historischen Rechtstiteln o. ä.
  • Die staatliche Finanzierung von theologischen Fakultäten ist abzuschaffen.
  • Die staatliche Finanzierung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen ist abzuschaffen.
  • Die staatliche Institutionalisierung der Seelsorge in Militär, Bundesgrenzschutz, Polizei und Justizvollzug ist zu beseitigen. Insbesondere die Militär- und Anstaltsseelsorge sind in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig und daher abzuschaffen.

Anmerkungen:

Politischer Leitfaden: 2. Jugend und Bildung

Politischer Leitfaden: 2. Jugend und Bildung rhartmann So, 2005-12-25 23:56
Schule

Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, ihre Fähigkeit zur selbstbestimmten Lebensgestaltung zu entwickeln. Geeignete Voraussetzungen zu schaffen, ist Aufgabe von Eltern, Kindergärten und Schulen.

Um die Fähigkeit zur weltanschaulichen und religiösen Selbstbestimmung zu entwickeln, brauchen junge Menschen die Möglichkeit, entsprechend ihrer geistigen Reife unterschiedliche Auffassungen kennen zu lernen, nicht nur die Auffassungen ihrer Eltern.

2.1 Kindergärten und Schulen

Schulen bieten Gelegenheit, eine große Zahl von jungen Menschen zu erreichen, Informationen zu vermitteln und Diskussionen anzustoßen. Es ist wichtig, diese Gelegenheit zu nutzen: Um jungen Menschen vielseitige Informationen anzubieten über unterschiedliche Vorstellungen von einem gelungenen Leben, vom wünschenswerten Umgang der Menschen untereinander und von Ethik, sowie Informationen über unterschiedliche Weltanschauungen und Religionen, über unterschiedliche Interpretationen von wichtigen Weltanschauungen und Religionen, und über Weltanschauungs- und Religionskritik. Und um die jungen Menschen anzuregen, über all das nachzudenken und miteinander zu diskutieren. Je mehr unterschiedliche Auffassungen dabei einander begegnen, um so besser. In der Diskussion und im praktischen Umgang mit Andersdenkenden üben Kinder und Jugendliche wichtige Fähigkeiten für ein Leben in einer pluralistischen Gesellschaft.

Genau dies wird verhindert, wenn Kinder und Jugendliche nach Bekenntnissen getrennt werden: in einem Wahlpflichtbereich Religionsunterricht/Ethikunterricht, wie er in den meisten deutschen Bundesländern vorliegt; und erst recht in Bekenntnisschulen. Anstatt miteinander wird übereinander geredet.

Konfessionsschulen und konfessionelle Kindergärten sind Relikte aus einer Zeit der Glaubensfehden. Sie sind kontraproduktiv für das Erlernen von Miteinander und Toleranz. Außerdem werden Konfessionsschulen, in denen das Bekenntnis den gesamten Unterricht prägt, zu einer Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für ältere Schülerinnen und Schüler, deren Überzeugung nicht mehr mit dem Bekenntnis ihrer Schule übereinstimmt; denn die Alternative, die Schule zu wechseln, dürfte für viele unzumutbar sein. Aus diesen Gründen verdienen Konfessionsschulen keine finanzielle Unterstützung durch den Staat.

Religionsunterricht, der die Glaubensaussagen einer bestimmten Religion oder Konfession als "bestehende Wahrheiten" vermitteln soll, gehört nicht in öffentliche Schulen; denn die sind, wie der Staat, zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet. Dort ist ein solcher Religionsunterricht so fehl am Platz wie beispielsweise parteipolitische Werbung.

Das gilt für christlichen und islamischen Religionsunterricht gleichermaßen. Der IBKA schließt sich nicht der gelegentlich erhobenen Forderung an, einen islamischen Religionsunterricht einzuführen, um ein Gegengewicht gegen den islamischen Fundamentalismus zu haben. Stattdessen schlägt der IBKA einen religiös und weltanschaulich neutralen Unterricht in Religions- und Weltanschauungskunde vor, an dem alle Schülerinnen und Schüler einer Klasse gleichermaßen teilnehmen. Auch ein solcher Unterricht kann Alternativen zum Fundamentalismus aufzeigen.

Forderungen des IBKA:

  • Der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirchen ist konsequent auf das gesamte öffentliche Schulwesen anzuwenden.
  • Kruzifixe sind aus den Klassen- und Lehrerzimmern der öffentlichen Schulen zu entfernen.
  • Gebete an öffentlichen Schulen, die außerhalb eines Religionsunterrichtes stattfinden, verstoßen gegen das Prinzip der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Sie sind pädagogisch unvertretbar, weil hierdurch die nichtbetenden Kinder in Außenseiterrollen gedrängt werden.
  • Bekenntnisschulen sind nur als freie Schulen (Privatschulen) zulässig und dürfen das öffentliche Angebot nicht ersetzen. Es muss immer auch eine öffentliche Schule gleicher Schulform vor Ort erreichbar sein. Die Länder und Kommunen haben die rechtlichen und organisatorischen Voraussetzungen für ein flächendeckendes Angebot öffentlicher Schulen zu schaffen und zu wahren. Staatliche und öffentliche Zuschüsse für Bekenntnisschulen sind zu streichen.
  • Allen Schülerinnen und Schülern soll integrativer und multikultureller Unterricht in Lebensgestaltung, Ethik, Religions- und Weltanschauungskunde angeboten werden, der vom Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität bestimmt sein muss. Neben Informationen über religiöse und nichtreligiöse Weltanschauungen müssen auch Religionskritik wie Kritik an nichtreligiösen Weltanschauungen grundsätzlich behandelt werden. Dieser Unterricht ist allen Schülerinnen und Schülern gleichermaßen anzubieten, unabhängig davon, ob sie einen noch existierenden Religionsunterricht besuchen oder nicht.

Zur Situation in Deutschland:

Die Verletzung der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates geht in einigen Bundesländern besonders weit: In Landesverfassungen und Schulgesetzen ist festgelegt, dass nicht nur der Religionsunterricht, sondern auch der übrige Unterricht in christlichem Geiste zu erteilen sei. Vor allem in den südlichen Bundesländern und hier wiederum besonders extrem in den Grund-, Haupt- und Sonderschulen, die offen als "Christliche Gemeinschaftsschulen" geführt werden, sind christliche Traditionen weiterhin institutionell verankert. Faktisch hat sich diese christliche Gemeinschaftsschule als bikonfessionell-ökumenische Bekenntnisschule erwiesen.

Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 1975 in Entscheidungen zur bayerischen und badischen christlichen Gemeinschaftsschule jegliche christliche Missionierung im allgemeinen Unterricht in den Entscheidungsgründen unmissverständlich für verfassungswidrig erklärt. Offen verfassungswidrig, und das nicht zum ersten Mal, handelt insofern beispielsweise das Bayerische Kultusministerium, wenn es mit Bekanntmachung vom 6. Dezember 1988 die von katholischer und evangelischer Kirche gemeinsam erarbeiteten "Leitsätze für die Unterrichtung und die Erziehung nach gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse an Grund-, Haupt- und Sondervolksschulen" als für alle Lehrerinnen und Lehrer verbindlich erklärt. Der Auftrag der Verfassung zur Gleichbehandlung seiner Bürgerinnen und Bürger wird dadurch so schwer verletzt wie durch die Zusicherung eines festen Platzes für die Großkirchen im staatlichen Schulsystem. Die Kirchenfreien und Andersgläubigen werden hier eindeutig benachteiligt.

In den meisten Bundesländern wurde für Schülerinnen und Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, ein Zwangs"ersatz"fach eingeführt, beispielsweise unter Namen wie "Ethik" oder "Werte und Normen". Wo Religionsfreiheit herrscht, kann es keine Verpflichtung geben, einen Religionsunterricht zu besuchen - folglich kann es auch keine Verpflichtung geben, für die Nichtteilnahme am Religionsunterricht Ersatz zu leisten. Dass die Kinder nichtchristlicher Eltern durch diesen Zwangs-Ethikunterricht als moralisch-sittlich nachhilfebedürftig diffamiert werden, ist ein durchaus gewollter Nebeneffekt.

Die für die Einführung des Ethikunterrichts jeweils verantwortlichen christlichen Politiker haben wiederholt in Wort und Schrift unmissverständlich erklärt, dass mit der Einführung dieses "Ersatz"faches der ihnen unliebsamen Wahrnehmung eines Grundrechtes, der Entscheidung zur Abmeldung vom Religionsunterricht, entgegengewirkt werden soll.

Forderungen des IBKA für Deutschland:

  • Religionsunterricht ist in die Religionsgesellschaften zurückzuverlagern; insofern ist Artikel 7 Absatz 3 des Grundgesetzes, wonach konfessioneller Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach sei, zu streichen.
  • Solange an staatlichen Schulen Religionsunterricht noch erteilt wird, ist er grundsätzlich in die so genannten Eckstunden zu verlegen.
  • Niemand ist verpflichtet, bei Nichtteilnahme am Religionsunterricht einen Ersatzunterricht besuchen zu müssen. Ethikunterricht in seiner jetzigen Form - als Zwangsersatzfach ausschließlich für Schülerinnen und Schüler, die nicht am Religionsunterricht teilnehmen - ist abzuschaffen.
  • Soweit Ethikunterricht als Zwangs-Alternative zum Religionsunterricht noch erteilt wird, ist er als gleichrangiges Alternativfach zum Religionsunterricht auszugestalten. Den Kirchen und Religionslehrerverbänden darf kein Einfluss auf die Gestaltung der Lehrpläne des Ethikunterrichts eingeräumt werden; eine solche Einflussnahme der Kirchen auf Nicht-Mitglieder darf nicht hingenommen werden.
  • Religionslehrerinnen und Religionslehrer dürfen nicht gleichzeitig Ethiklehrerinnen bzw. Ethiklehrer sein, weil sie nicht zugleich dem Missionierungsauftrag ihrer Kirche und dem Gebot weltanschaulicher Neutralität des Staates gerecht werden können.

Glaubensunterweisung darf nicht aus den Taschen der Steuerzahler und damit auch der Konfessionslosen und Andersgläubigen finanziert werden. Lehrerinnen und Lehrer, die an staatlichen Schulen Religionsunterricht erteilen, dürfen dafür nicht vom Staat bezahlt werden. Ebenso unzulässig ist die staatliche Finanzierung ihrer Ausbildung an theologischen Fakultäten und anderen Einrichtungen, die nicht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre verpflichtet sind.

2.2 Sexualaufklärung

Konflikte zwischen religiösen Normen und selbstbestimmter Lebensgestaltung gibt es besonders im Bereich der Sexualität. Noch immer werden Kinder und Jugendliche im Namen religiöser Normen daran gehindert, ihre eigene Sexualität zu entwickeln. Unter anderem dort, wo christliches, insbesondere katholisches Gedankengut die Erziehung bestimmt. Damit wird das Recht der Kinder und Jugendlichen, ihre eigene Persönlichkeit zu entfalten, in empfindlicher Weise beeinträchtigt.

Kindergärten und Schulen haben die Aufgabe, durch geeignete Aufklärungsangebote den Kindern und Jugendlichen die Entwicklung einer selbstbestimmten Sexualität zu erleichtern. Wenn nötig, auch gegen den Willen der Eltern.

Forderungen des IBKA:

  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, ihre eigene Sexualität zu entwickeln und zu entfalten.
  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf altersgemäße Aufklärung über Sexualität. Das ist Aufgabe von Eltern wie von Kindergärten und Schulen.
  • An öffentlichen Schulen muss es weltanschaulich neutralen Sexualkundeunterricht für alle Schülerinnen und Schüler geben.
  • Eltern haben kein Recht zu verlangen, dass ihren Kindern Sexualkundeunterricht vorenthalten wird, oder dass ihre religiösen oder sonstigen persönlichen Normen im Sexualkundeunterricht als allgemeinverbindliche Normen vermittelt werden.
  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht, zu erfahren, dass Sexualität keineswegs ausschließlich der Fortpflanzung dient, sondern auch eine legitime Quelle der Freude sein kann und ein wichtiges Element von zwischenmenschlichen Beziehungen.
  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht, zu erfahren, wie das Risiko einer unerwünschten Schwangerschaft oder einer Infektion (u.a. HIV) vermieden werden kann.
  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf einen Sexualkundeunterricht, der sie darauf vorbereitet, dass ihre sexuelle Orientierung möglicherweise von der vorherrschenden Norm der Heterosexualität abweichen könnte, und der ihnen hilft, gegebenenfalls damit umzugehen.
  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, zu erfahren, dass Masturbation unter normalen Umständen nicht gesundheitsschädlich ist und von vielen Menschen als legitime Möglichkeit zum Umgang mit dem Sexualtrieb und als legitime Quelle des Vergnügens angesehen wird.

2.3 Hochschulen

Theologische Fakultäten sind an staatlichen Hochschulen und Universitäten ebenso fehl am Platz wie Religionsunterricht an staatlichen Schulen. Sie verletzen das Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität ebenso wie das Prinzip der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Artikel 5 GG). In ihrem Kern ist Theologie unwissenschaftlich: Denn gerade für ihre zentralen Glaubensaussagen fordert sie Glauben und lehnt eine echte wissenschaftliche Überprüfung ab, d. h. eine Überprüfung, die vor der Möglichkeit einer Falsifikation nicht zurückschreckt. Falls ein Theologe es dennoch wagt, eine zentrale Glaubensaussage ernsthaft wissenschaftlich zu überprüfen, und anschließend das Ergebnis verkündet, dass er diese Glaubensaussage für unzutreffend hält, dann muss er mit Schwierigkeiten rechnen. So musste der Theologieprofessor Dr. Gerd Lüdemann eine spürbare Beeinträchtigung seiner Arbeitsmöglichkeiten an der Universität Göttingen hinnehmen.

Der Einfluss der Kirchen auf staatliche Hochschulen und Universitäten beschränkt sich nicht auf die theologischen Fakultäten. In einigen deutschen Bundesländern wird den Kirchen sogar ein Mitwirkungsrecht bei der Besetzung von Lehrstühlen ("Konkordatslehrstühlen") außerhalb der theologischen Fakultäten (z. B. Philosophie, Pädagogik, Soziologie) eingeräumt.

Wie weit die Hochschulautonomie zur Farce werden kann, zeigen Fälle, in denen Professorinnen und Professoren wegen ihrer kirchenkritischen Einstellung gemaßregelt werden sollten (wie beispielsweise Küng, Drewermann, Ranke-Heinemann, Voss und im Fall des Philosophen Max Bense geschehen) oder in denen klerikal orientierte Professoren einer Hochschule aufgezwungen wurden.

So unwissenschaftlich Theologie in ihrem Kernbereich ist, so gibt es doch auch an theologischen Fakultäten Bereiche, in denen durchaus wissenschaftlichen Standards entsprechende Forschung geleistet wurde und geleistet wird. Diese Forschung verdient, in kirchlich ungebundenen Disziplinen (Geschichtswissenschaft, Kulturwissenschaft, Religionswissenschaft, Religionspsychologie, Religionssoziologie usw.) bewahrt und fortgeführt zu werden. Die Geschichte der jüdischen und der christlichen Religion ist wichtig für das Verständnis der europäischen Geschichte, darum ist sie nicht nur für Anhänger dieser Religion von Interesse.

Forderungen des IBKA:

  • Theologische Fakultäten sind aus staatlichen Hochschulen und Universitäten auszugliedern und in die Verantwortung der Kirchen zu überführen. Unberührt bleiben müssen dabei Rechte von Lehrkräften und sonstigen Beschäftigten, die bereits - durch Arbeitsvertrag oder Verbeamtung - gegenüber dem Staat einen Anspruch auf eine bestimmte Art von Arbeitsplatz erworben haben, auch für den Fall, dass die Kirche es aus religiösen Gründen ablehnt, sie weiterhin an einem solchen Arbeitsplatz zu beschäftigen.
  • Soweit in theologischen Fakultäten in bestimmten Bereichen wissenschaftliche Forschungen betrieben wurden, können diese Bereiche von der Ausgliederung der theologischen Fakultäten ausgenommen werden und an anderen Fakultäten der Universität bzw. Hochschule fortgeführt werden.
  • Religionswissenschaft hat, anders als Theologie, einen legitimen Platz an Universitäten und Hochschulen. Die wissenschaftliche Erforschung von Religionen - u. a. der jüdischen, der christlichen und der islamischen Religion - an religiös neutralen Einrichtungen der Universitäten und Hochschulen sollte gefördert werden. Zu erforschen sind u. a. Religionsgeschichte, Religionspsychologie, Religionssoziologie, sowie Wechselwirkungen der Religionen mit anderen Bereichen, z. B. Philosophie, Sozialpolitik, Machtpolitik.
  • Klerikalen Zugriffen auf die Hochschulautonomie ist im Sinne des Trennungsprinzips von Staat und Kirche entschieden entgegenzutreten.
  • Die so genannten Konkordatslehrstühle an Öffentlichen Hochschulen und Universitäten sind abzuschaffen oder in gewöhnliche Lehrstühle umzuwandeln, die uneingeschränkt der Hochschulautonomie unterstehen. Damit ist das Recht der Kirchen auf Mitwirkung bei der Besetzung von Lehrstühlen außerhalb der theologischen Fakultäten abzuschaffen.
  • Staatliche und öffentliche Zuschüsse für kircheneigene Universitäten und Hochschulen, wie beispielsweise die katholische Universität Eichstätt, sind zu streichen.

Politischer Leitfaden: 3. Arbeit und Soziales

Politischer Leitfaden: 3. Arbeit und Soziales rhartmann Mo, 2005-12-26 00:01
Soziale Einrichtungen

Der IBKA will, dass alle Menschen ein selbstbestimmtes Leben führen können. Dies umfasst ausreichende soziale Versorgung bei Krankheit, im Alter und bei Behinderung sowie berufliche Chancengleichheit, unabhängig von der Religion oder Weltanschauung. Eine ausreichende Versorgung mit religiös und weltanschaulich neutralen Sozialeinrichtungen muss gewährleistet sein. Die Gesellschaft darf sich nicht aus ihrer sozialen Verantwortung stehlen, indem sie das Sozialwesen Kirchen oder sonstigen religiös gebundenen Institutionen überlässt.

Der IBKA lehnt soziale Zwangsdienste ab, denn diese stellen einen unverhältnismäßigen Eingriff in die Freiheitsrechte junger Menschen dar. Die Kosten sozialer Versorgung müssen von der gesamten Gesellschaft getragen werden.

Forderungen und Ziele des IBKA:

  • Schaffung und Förderung weltanschaulich-religiös neutraler sozialer Einrichtungen, einschließlich Ausbildungsstätten für Sozialberufe.
  • Gleichbehandlung aller Bürgerinnen und Bürger (auch der Konfessionslosen und Atheisten) beim Zugang zur Ausbildung und bei der Einstellung im gesamten Bildungs- und Sozialbereich.
  • Keine staatlichen Zuschüsse für Einrichtungen, die Arbeitssuchende, Beschäftigte oder Nutzer/innen aus religiösen Gründen diskriminieren, z. B. wegen ihrer Zugehörigkeit oder Nicht-Zugehörigkeit zu einer Religionsgemeinschaft, wegen eines Kirchenaustritts, wegen ihrer sexuellen Orientierung, wegen einer Eheschließung (etwa nach einer Scheidung), wegen der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft und/oder wegen eines legitimen Gebrauchs der Meinungsfreiheit.
  • Begünstigungen zu dem Zweck, ein Gegengewicht zu tatsächlich bestehenden Benachteiligungen durch religiös motivierte Diskriminierungen zu bilden, sind nicht als "Diskriminierung" der Nichtbegünstigten anzusehen. Sie sind kein Grund, staatliche Zuschüsse zu versagen.
  • Für kirchliche Einrichtungen, soweit sie nicht rein innerkirchliche Belange wahrnehmen, muss das allgemein gültige Arbeitsrecht Anwendung finden. Einrichtungen, die sich diesem Arbeitsrecht nicht unterwerfen, dürfen keine staatlichen Zuschüsse erhalten.
  • Soziale Zwangsdienste dürfen nicht neu eingeführt werden, bestehende sind abzuschaffen.

In Deutschland sind die christlichen Kirchen nach dem öffentlichen Dienst der zweitgrößte Arbeitgeber. Insbesondere im Sozialwesen nehmen sie eine dominierende Stellung ein. Das viel und oft gelobte soziale Engagement der Kirchen ist jedoch keineswegs uneigennützig, sondern trägt ganz wesentlich dazu bei, ihre gesellschaftliche Position zu sichern.

Zum einen verschafft es den Kirchen erhebliches Ansehen und Prestige, obwohl sie nur einen Bruchteil der anfallenden Kosten selbst tragen.

Zum anderen können die Kirchen ihre Stellung im Sozialwesen auch unmittelbar dazu nutzen, ihren gesellschaftlichen Einfluss geltend zu machen - auf Kosten Nicht- und Andersgläubiger und der gesamten Gesellschaft. So genießen Angestellte kirchlicher Einrichtungen weniger Rechte als andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Jedes Verhalten, das gegen die Grundsätze der betreffenden Kirche verstößt (auch im privaten Bereich), kann zur Entlassung führen. Dazu gehören z. B. Kirchenaustritt, Wiederverheiratung nach Scheidung oder Äußerung einer Ansicht, die im Gegensatz zur kirchlichen Lehrmeinung steht. Davon betroffen sind keineswegs nur Menschen, die sich von der Kirche abwenden; auch kircheninterne Kritik kann die Entlassung zur Folge haben.

Diese Schlechterstellung kirchlicher Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist die Folge des besonderen Tendenzschutzes, den die herrschende Rechtsprechung kirchlichen Einrichtungen zugesteht, einschließlich solcher, die keinen religiösen Charakter oder Verkündigungsauftrag haben, wodurch eine weitgehende Einschränkung der Grundrechte stattfindet. Dass die Kirchen die Privilegien, die ihnen damit eingeräumt werden, nicht immer konsequent nutzen – z. B. bei Mangel an Arbeitskräften mit bestimmten Qualifikationen –, macht diese Rechtslage nicht akzeptabler.

Daran ändert sich nichts durch das "Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz" (AGG) vom 14. August 2006. § 9 dieses Gesetzes belässt kirchlichen Einrichtungen weitgehende Möglichkeiten zur Ungleichbehandlung von Beschäftigten und Arbeitssuchenden wegen deren Religion oder Weltanschauung; auch dürfen kirchliche Einrichtungen danach weiterhin von ihren Beschäftigten "ein loyales und aufrichtiges Verhalten im Sinne ihres jeweiligen Selbstverständnisses" verlangen. Nach § 20 Absatz 1 Punkt 4 haben kirchliche Einrichtungen außerdem weitgehende Möglichkeiten zur Ungleichbehandlung im Zivilrechtsverkehr, anknüpfend an die Religion oder Weltanschauung eines Menschen.

Darüber hinaus wird die Wahrnehmung von Interessen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer über eine gewerkschaftliche Vertretung kompromissloser bekämpft als in fast allen anderen Wirtschaftsbetrieben. Betriebsräte sind unzulässig; stattdessen regeln die Kirchen die "betriebliche Mitbestimmung" durch sog. Mitarbeitervertretungen. Gewerkschaftsmitglieder werden benachteiligt und häufig diszipliniert.

So hat eine kirchliche Sozialeinrichtung gegen die eigene Mitarbeitervertretung vor einem Gericht sich das "Recht" erstritten, von der MAV eingeladenen Vertretern der Gewerkschaften den Zutritt zu kirchlichen Einrichtungen prinzipiell verweigern zu dürfen. Mit der Behauptung, kirchliche Arbeitsverhältnise seien eine "Dienstgemeinschaft", wird ein Interessengegensatz von Arbeitgebern und Arbeitnehmern grundsätzlich geleugnet und daraus gar der Anspruch eines generellen Streikverbotes abgeleitet.

Die beherrschende Stellung der Kirchen im Sozialbereich sichert den Kirchen in vielen Regionen ein faktisches Beschäftigungs- und Ausbildungsmonopol. Konfessionslose, die sich für einen Sozialberuf entschieden haben, unterliegen dort einem faktischen Berufsverbot. Aber auch dort, wo nicht von einem Monopol im eigentlichen Sinne des Wortes gesprochen werden kann, sind die Arbeitsmarktchancen konfessionsloser Menschen im Sozialbereich erheblich beeinträchtigt.

Menschen, die wegen einer schweren Krankheit, einer Behinderung oder ihres Alters hilfsbedürftig sind, finden in vielen Gebieten der Bundesrepublik fast ausschließlich kirchliche Einrichtungen vor, die als Hilfsinstitutionen in Frage kommen. Gleichgültig, ob es sich um Sozialstationen für die häusliche Pflege, um Altersheime, um Kinderheime für behinderte Kinder handelt - in jedem Fall sind sie dann auf die Betreuung durch kirchengebundene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in konfessionellen Einrichtungen angewiesen. Es ist schwer abzuschätzen, wie viele Menschen allein dieser Umstand davon abhält, der Kirche den Rücken zu kehren. Zu erwähnen ist auch, dass es immer noch vorkommt, dass ältere Menschen dazu gedrängt werden, ihr Vermögen einer kirchlichen Einrichtung zu hinterlassen.

Während für kirchliche Seelsorge in sozialen und anderen Einrichtungen gesorgt ist, ist es um eine psychologische Betreuung keineswegs so gut bestellt. Der IBKA fordert, dass für Menschen in psychischen Notlagen in ausreichendem Maß religiös-weltanschaulich neutrale Hilfsangebote zur Verfügung stehen.

Häufig werden Konfessionslose auch noch mit dem Vorwurf konfrontiert, sie würden einerseits von kirchlichen Sozialeinrichtungen profitieren und sich andererseits durch den Kirchenaustritt der Solidargemeinschaft entziehen. Demgegenüber ist festzuhalten, dass die Kirchensteuer einen Mitgliedsbeitrag einer Religionsgemeinschaft darstellt. Es zeugt von einer beträchtlichen Begriffsverwirrung, wenn daraus in der öffentlichen Diskussion ein Sozialbeitrag gemacht und so die Verquickung von Religion und Weltanschauung einerseits und sozialen Aufgaben andererseits auf die Spitze getrieben wird.

Nicht selten wird versucht, Konfessionslose zur Kasse zu bitten, indem z. B. von konfessionslosen Eltern, deren Kinder einen kirchlichen Kindergarten besuchen, ein erhöhter Beitrag verlangt wird.

Die dominierende Stellung der Kirchen im Sozialwesen wurde 1961 - von der damals mit absoluter Mehrheit regierenden CDU - gesetzlich verankert; durch die Festschreibung des sog. Subsidiaritätsprinzips im Sozialwesen, wonach freie vor staatlichen Trägern Vorrang haben. Im Effekt hat der Staat dadurch das Sozialwesen den Kirchen überlassen - unter Vernachlässigung seiner sozialen Verantwortung und seiner weltanschaulichen Neutralität. Die Behauptung, durch das soziale Engagement der Kirchen spare der Staat Geld, ist grob irreführend, denn dem (geringen) finanziellen Eigenanteil der Kirchen stehen Steuerausfälle und direkte wie indirekte Subventionen in Milliardenhöhe gegenüber (1. Kirchliche Privilegien: Staatliche Kirchenfinanzierung in Deutschland). Obwohl die Großkirchen nur einen geringen Teil der Kosten selbst tragen, können sie in ihren Einrichtungen nahezu nach Belieben schalten und walten. Durch die bestehenden Strukturen im Sozialsystem wird - wie auf vielen anderen Gebieten - eine Ideologie institutionell gestärkt, die ansonsten kaum noch gesellschaftlichen Rückhalt hätte.

Indem kirchliche Vereine als Träger sozialer Einrichtungen auftreten, sichern sich die Kirchen maximale staatliche Zuschüsse und minimieren dadurch ihre Kosten, ohne auf Vorteile wie den oben erwähnten Tendenzschutz verzichten zu müssen. Unter Hinweis auf angeblich knappe finanzielle Mittel sind die Kirchen ständig bestrebt, ihren Eigenanteil an der Finanzierung sozialer Einrichtungen weiter zu senken.

Forderungen des IBKA für Deutschland:

  • Eine flächendeckende Versorgung mit religiös-weltanschaulich neutralen sozialen Einrichtungen muss gewährleistet werden.
  • Das Subsidiaritätsprinzip in der gegenwärtigen Form ist abzuschaffen. Solange eine flächendeckende Versorgung mit religiös-weltanschaulich neutralen sozialen Einrichtungen nicht gegeben ist, müssen weltanschaulich-religiös neutrale Träger Vorrang vor kirchlichen Trägern haben bzw. muss der Staat gegebenenfalls selbst als Träger dieser Einrichtungen auftreten.
  • Im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) ist § 9 zu streichen.
  • In § 20 Absatz 1 AGG ist Punkt 4 dahingehend zu ändern, dass eine Ungleichbehandlung wegen der Religion oder Weltanschauung eines Menschen dort lediglich für den Fall ausdrücklich zugelassen wird, dass sie im Hinblick auf die Ausübung der Religionsfreiheit erforderlich ist.
  • In sozialen Einrichtungen muss eine ausreichende religiös-weltanschaulich unabhängige Betreuung durch Psychologen gewährleistet sein.

Politischer Leitfaden: 4. Medien

Politischer Leitfaden: 4. Medien rhartmann Mo, 2005-12-26 00:05
Medien und Zensur

Die Kirchen betreiben eine aktive Medienpolitik, um einerseits ihre eigenen Wertvorstellungen möglichst breit in der Öffentlichkeit darzustellen und andererseits kirchenkritische Berichterstattung einzuschränken.

In den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten genießen die christlichen Großkirchen zahlreiche Privilegien. Nicht nur, dass sie über ihre Präsenz in den Rundfunkräten auf die Programmgestaltung einwirken, es werden ihnen zudem noch Sendezeiten für Verkündigungssendungen (Gottesdienstübertragungen, Wort zum Sonntag) zugeteilt, die sie vollkommen eigenverantwortlich gestalten können. Daneben gibt es redaktionell aufgemachte Beiträge der (formell unabhängigen) Kirchenfunkredaktionen, die in den Programmübersichten nicht als solche ausgewiesen sind. Bei den privaten Sendern stehen den Kirchen aufgrund der Rundfunkstaatsverträge ebenfalls kostenlose Sendezeiten zu. Für diese Programmfenster werden Sendungen von professionell arbeitenden Redaktionen erstellt (z.B. KiP -Katholische Kirche im privaten Rundfunk), die darüber hinaus Beiträge zu allen möglichen Religion und Kirche betreffenden Themen, behandelt aus kirchlicher Perspektive, anbieten.

Zum offensiven Teil der kirchlichen Medienstrategie gehört auch, vor allem für die katholische Kirche, der Aufbau eigener Produktionsfirmen, die keineswegs nur religiöse Beiträge herstellen. Mit ihrem Einstieg in die Programmsparte Unterhaltung (z.B. die Krimireihe Schwarz greift ein) sind die Kirchen auch zu einem ökonomischen Faktor in der Medienlandschaft geworden, ideologische und wirtschaftliche Interessen vermischen sich.

Andererseits wird von klerikaler Seite ständig darauf hingewirkt, insbesondere kirchenkritische Themen aus dem Programm auszublenden, in ungünstige Sendezeiten abzudrängen oder verantwortliche Journalisten einzu­schüchtern. Es gibt eine ganze Reihe von Beispielen, wo fertig produzierte Sendungen nicht ausgestrahlt wurden.

Auch im Verlagswesen spielen die Kirchen trotz sinkender Auflagen eine bedeutende Rolle; sie betreiben eine große Zahl von Verlagshäusern bzw. beeinflussen durch Kapitalbeteiligungen deren Produktion. So erscheint regelmäßig eine Flut von christlichen Publikationen, von der Tageszeitung über das Wochen- und Kirchenblatt bis zum christlichen Erbauungsbuch und es gibt nicht wenige Veröffentlichungen, die von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden.

Hinzu kommt, dass sich den Kirchen in der Bundesprüfstelle ein Instrument bietet, ihre Moralvorstellungen mittels Indizierung bestimmter Titel durchzusetzen.

Forderungen des IBKA:

  • In einem zu weltanschaulicher Neutralität verpflichteten Staat (Land, Gemeinden) haben kirchliche Vertreter in Kontrollinstanzen (wie Rundfunkräten, Bundesprüfstelle, Schul-, Jugend- und Sozialausschüssen u.ä.), die auch nur mittelbar öffentliche Gewalt ausüben, nichts zu suchen.
  • Keine Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft hat ein Recht auf eigene Sendezeiten in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten. In eigener Verantwortung gestaltete Sendezeiten müssen den Zuschauerinnen und Zuschauern als solche erkennbar gemacht und bezahlt werden.
  • Die Finanzierung und Bezuschussung kircheneigener oder theologischer Beiträge in den Medien aus öffentlichen Mitteln (einschließlich aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft) sind einzustellen.
  • Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter (Redakteure, Journalisten) an öffentlich-rechtlichen Einrichtungen darf wegen ihrer weltanschaulichen Haltung kein Nachteil entstehen. Die Freiheit auch kritischer und satirischer Berichterstattung über Religion und Kirche muss gewährleistet sein.

Politischer Leitfaden: 5. Selbstbestimmung

Politischer Leitfaden: 5. Selbstbestimmung rhartmann Mo, 2005-12-26 00:08
Selbstbestimmung

Die individuelle Selbstbestimmung hat unter den satzungsmäßigen Zielen des IBKA einen wichtigen Platz. Diese Selbstbestimmung findet ihre Grenzen in den Rechten anderer sowie in unserer Verantwortung vor künftigen Generationen.

Wenn hier von "individueller" Selbstbestimmung die Rede ist, dann soll das kein Ausdruck der Geringschätzung von zwischenmenschlichen Kontakten und zwischenmenschlicher Solidarität sein. Vielmehr soll durch den Zusatz "individuell" deutlich gemacht werden, dass der IBKA sich abgrenzt von der Vorstellung eines "kollektiven Selbstbestimmungsrechts" für kulturelle Gruppen, eines "Rechts", die kulturellen Normen der Gruppe allen Gruppenmitgliedern aufzuzwingen und dabei die individuellen Rechte der einzelnen Gruppenmitglieder zu missachten. Der IBKA ergreift Partei für den einzelnen Menschen: Seine individuelle Selbstbestimmung muss durchgesetzt werden, auch gegen überkommene Traditionen sowie religiöse und weltanschauliche Normen.

Die freie Entscheidung in weltanschaulichen Fragen ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Selbstbestimmung. Sie hat für den IBKA natürlich besondere Bedeutung. Ebenso gehört zur Selbstbestimmung die Freiheit, das eigene Leben entsprechend den eigenen Anschauungen und Wünschen zu gestalten. Diese Freiheit darf nicht durch Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften in Frage gestellt werden, die sich zum Ziel gesetzt haben, ihre religiös begründeten Wertvorstellungen für die gesamte Gesellschaft verbindlich zu machen.

5.1 Kinder und Eltern

Die Menschenrechte gelten auch für Kinder. Nun sind Kinder nicht von Anfang an in der Lage, von allen ihren Menschenrechten selbst Gebrauch zu machen. Später könnten Kinder durch unverständigen Gebrauch von Rechten sich selbst oder anderen Schaden zufügen; beispielsweise könnte ein Kind sein Eigentum verschwenden und sich damit auf längere Sicht der Möglichkeit berauben, im eigenen Interesse über sein Eigentum zu verfügen. Aus solchen Gründen dürfen die Rechte von Kindern, rechtsgültige Entscheidungen zu treffen, im erforderlichen Maße eingeschränkt und auf andere Menschen übertragen werden. Vor allem auf die Eltern, denen in vielen Verfassungen und Menschenrechtsdokumenten weitgehende Rechte zugesprochen werden, die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.

Das Erziehungsrecht der Eltern ist kein Freibrief für Elternwillkür. Vielmehr haben Eltern die Pflicht, die Belange ihrer Kinder zu berücksichtigen. Unter anderem: "Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an." So ist es in einem deutschen Gesetz zutreffend beschrieben, in § 1626 Abs. 2 BGB.

Im weltanschaulich-religiös neutralen Staat steht den Eltern das Recht zu, die weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen zu bestimmen, mit denen ihre Kinder von klein auf vertraut gemacht werden sollen. Eltern können ihre Kinder selbst an diese Vorstellungen heranführen oder die Angebote von Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaften nutzen, ihren Kindern Unterricht in der jeweiligen Weltanschauung oder Religion zu erteilen.

Eltern haben jedoch kein Recht, ihre Kinder in einer künstlich geschaffenen geistigen Monokultur aufwachsen zu lassen, von der alles ferngehalten wird, was nicht den religiösen oder weltanschaulichen Auffassungen ihrer Eltern entspricht. Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, ihre Fähigkeit zur weltanschaulichen und religiösen Selbstbestimmung zu entwickeln. Sie haben ein Recht auf vielfältige Anregungen (2. Jugend und Bildung).

Ferner haben Eltern kein Recht, sich bei der weltanschaulichen Erziehung ihres Kindes über dessen Wünsche und Überzeugungen nach Belieben hinwegzusetzen. Sie haben kein Recht, ihre Kinder zu religiösen Handlungen zu nötigen. Bei Meinungsverschiedenheiten haben Eltern die Pflicht, mit dem Kind gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, die den Interessen des Kindes gerecht wird.

Ein Problem stellen religiöse Handlungen dar, die Gültigkeit für das ganze Leben des Kindes beanspruchen, wie zum Beispiel die Taufe. Dennoch werden sie an Säuglingen vorgenommen, die nie den Wunsch danach geäußert haben, und an Kindern, deren Zustimmung nicht auf einer eigenständigen Entscheidung beruht, sondern auf vertrauensvoller Übernahme der religiösen Vorstellungen der Eltern.

Der weltanschaulich-religiös neutrale Staat kann es Eltern nicht verwehren, solche religiösen Handlungen an ihren Kindern vornehmen zu lassen. Das entbindet die Eltern nicht von der Frage: Können sie es ihrem Kind gegenüber verantworten, seinen Entscheidungen vorzugreifen und eine unwiderrufliche religiöse Handlung vornehmen zu lassen, bevor das Kind Gelegenheit hatte, sich mit dem Für und Wider ausführlich auseinander zu setzen und zu einer eigenständigen Entscheidung zu finden? Ihr Kind könnte ja später zu Überzeugungen gelangen, die in krassem Widerspruch zu dieser religiösen Handlung stehen. Es könnte es dann als belastend empfinden, wenn es als Säugling getauft wurde, ohne gefragt worden zu sein. Oder wenn es zwar gefragt wurde, aber viel zu früh, um dem Einfluss der Eltern eine eigenständige Meinung entgegenzusetzen.

Forderungen des IBKA:

  • Die weltanschauliche Selbstbestimmung des Kindes ist zu respektieren. Jede Nötigung des Kindes zu religiösen Handlungen hat zu unterbleiben.
  • Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf vielfältige Anregungen, um ihre Fähigkeit zur weltanschaulichen und religiösen Selbstbestimmung zu entwickeln.

5.2 Gesundheit und körperliche Unversehrtheit

Jeder Mensch hat ein Recht auf Gesundheit. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist die logische Konsequenz dieses Menschenrechts. Ein Recht, das leider allzu oft aus religiösen Gründen verletzt wird.

Eine der schlimmsten Verletzungen dieses Rechts ist die genitale Verstümmelung von Mädchen und Frauen, wie sie in einigen Gebieten Afrikas verbreitet ist. Diese "Beschneidung" wird häufig ohne Betäubung und ohne die einfachsten hygienischen Vorkehrungen vorgenommen. Nicht wenige Mädchen und Frauen sterben daran oder tragen ernste gesundheitliche Schäden davon. Alle verlieren weitgehend ihre Fähigkeit zur sexuellen Lust.

Vergleichsweise gering sind die Auswirkungen der Beschneidung von Jungen an der Vorhaut, wie sie im Islam, im Judentum und in christlich-puritanisch geprägten Ländern (z. B. USA) üblich ist. Dennoch: Wenn diese Beschneidung nicht aus medizinischen Gründen notwendig oder ratsam ist (Phimose), sondern allein aus religiösen Gründen vorgenommen wird, dann verletzt sie die Rechte von Kindern: von Kindern, an denen die Beschneidung ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurde; von Kindern, die zur Zustimmung genötigt wurden; und von Kindern, die durch einseitige massive religiöse Beeinflussung zur Zustimmung verleitet wurden.

Eltern, die ihren Kindern aus religiösen Gründen notwendige, ja lebensnotwendige medizinische Maßnahmen verweigern wollen (z. B. Blutaustausch), missachten das Recht ihrer Kinder auf Leben und Gesundheit.

Religiöse Erziehung kann sich verheerend auf die psychische Gesundheit von Kindern und jungen Menschen auswirken. Sie kann zur Ausbildung von Ängsten führen, von Angst vor göttlichen Strafen, oder zu einer unverhältnismäßigen Angst vor dem kleinsten Versagen. Religiöse Erziehung kann zu Minderwertigkeitsgefühlen führen und zu Schuldgefühlen, die teilweise völlig unbegründet sind, teilweise in keinem Verhältnis zum Anlass stehen. Viel Schaden entsteht durch religiöse Verbote im Bereich der Sexualität, wie z. B. ein Verbot der Masturbation.

Religiös bedingte Schäden an der psychischen Gesundheit können Schäden an der körperlichen Gesundheit nach sich ziehen. Kinder und junge Menschen brauchen Schutz vor psychischen und und psychosomatischen Schäden, bei religiösen Ursachen ebenso wie bei weltlichen Ursachen.

Doch obwohl moderne Gesellschaften im Allgemeinen über ein Instrumentarium verfügen, um Kinder nach Möglichkeit davor zu schützen, durch verfehlte Erziehungsmaßnahmen ihrer Eltern zu Schaden zu kommen, werden schädliche Praktiken der religiösen Erziehung zumeist in Folge eines verfehlten Verständnisses von Religionsfreiheit toleriert. Selbst vor einer konsequenten Anwendung gesetzlicher Ge- und Verbote schreckt man zurück, soweit religiös motivierte Praktiken betroffen sind.

Forderungen des IBKA:

  • Aufklärung und Werbung für den Verzicht auf religiös begründete Körperverletzung müssen unterstützt werden.
  • Zumindest gegen schwere Körperverletzungen aus religiösen Gründen, wie die genitale Verstümmelung von Mädchen und Frauen, muss mit allen geeigneten Mitteln vorgegangen werden, auch mit dem Mittel des Strafrechts.
  • Schwer schädigende religiöse Erziehungsmaßnahmen sind ebenso zu unterbinden wie andere schwer schädigende Erziehungsmaßnahmen.
  • Soweit Vorkehrungen zum Schutz der Kinder vor Schädigungen durch die Eltern getroffen sind, in Form von Aufklärungsmaßnahmen, Eingriffsmöglichkeiten der Jugendfürsorge bis hin zu gesetzlichen Ge- und Verboten, sind diese konsequent anzuwenden, auch dann, wenn es um religiös begründete Erziehungsmaßnahmen geht.
  • Soweit erforderlich, sind zusätzliche gesetzliche Möglichkeiten zu schaffen, um Kinder vor Erziehungsmaßnahmen zu schützen, die nachweislich ihre psychische Gesundheit erheblich gefährden.
  • Soweit Eltern durch staatliche Stellen Beratung oder Unterstützung in Erziehungsfragen erhalten, ist auf die Einstellung schädlicher Maßnahmen der religiösen Erziehung hinzuwirken.
  • Wissenschaftliche Forschung, Information und Diskussion über die Folgen religiöser Erziehung müssen gefördert werden. Einen Schwerpunkt von Forschung, Information und Diskussion müssen die Aspekte der religiösen Erziehung bilden, die Schäden an der psychischen Gesundheit verursachen oder im Verdacht stehen, solche Schäden zu verursachen.
  • Homöopathie und andere nicht-evidenzbasierte Behandlungsmethoden sollen nicht von den Krankenkassen übernommen werden.
  • Apotheken sollen über die fehlende Wirksamkeit von Globuli, Bachblüten etc. aufklären.

5.3 Sexuelle Selbstbestimmung

Jeder Mensch hat das Recht, sein Sexualverhalten nach seinen Wünschen zu gestalten, soweit er nicht die Rechte anderer Menschen verletzt. Das sollte eigentlich selbstverständlich sein. Jedoch noch immer ist die Ansicht verbreitet, dass bestimmte Formen der Sexualität sittlich minderwertig wären, obwohl sie niemanden in seinen Rechten verletzen.

Die christliche Religion bestärkt solche Ansichten: Im Alten Testament wird der homosexuelle Verkehr zwischen Männern als "Gräuel" bezeichnet und unter Todesstrafe gestellt (Levitikus = 3. Mose 20,13). Im Neuen Testament beschimpft Paulus den homosexuellen Verkehr als "widernatürlich", als "entehrend" und als "Verirrung" (Römer 1,26-27). Die katholische Kirche vertritt noch immer die Auffassung, homosexuelle Handlungen wären "in sich nicht in Ordnung"; den Homosexuellen predigt sie "Keuschheit" (Katechismus der Katholischen Kirche, Absatz 2357-2359).

Der IBKA tritt solchen Ansichten entgegen. Sie dürfen weder die öffentliche Meinung bestimmen noch die Gesetzgebung.

Eine häufige Diskriminierung besteht darin, dass homosexuellen Paaren die Möglichkeit vorenthalten wird, die Rechte von Eheleuten zu erwerben. Diese Rechte sind für manche Paare sehr wichtig, um ihren Wunsch nach Zusammenleben verwirklichen zu können. Ein Beispiel aus Deutschland: Nur so können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis kündigen, um dem Partner/der Partnerin nachzuziehen, ohne für zwölf Wochen ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren. Für Menschen, die ihren Partnerinnen oder Partnern auf das Gebiet eines anderen Staates nachziehen wollen, ist der Ehegattennachzug oft die einzige Möglichkeit, diesen Wunsch gegenüber Behörden durchzusetzen.

Das Recht zu bestimmen, dass man mit einem geliebten Menschen zusammenleben will, ist ein wichtiger Bestandteil der Selbstbestimmung. Darum ist es wichtig, dass dies Recht keinem Paar willkürlich vorenthalten wird.

Forderungen des IBKA:

  • Alle Menschen, die in ihrem Sexualverhalten die Rechte anderer Menschen achten, haben Anspruch auf den gleichen Respekt und auf die gleichen Rechte. Niemand darf diskriminiert werden, weil er oder sie z. B. homosexuell (d. h. lesbisch oder schwul), bisexuell oder transsexuell ist.
  • Die Rechte von Ehepaaren dürfen kein Privileg von heterosexuellen Paaren sein. Alle Paare von erwachsenen Menschen, ob Mann/Frau, Mann/Mann oder Frau/Frau, müssen frei entscheiden können, ob sie den Status von Eheleuten und die damit verbundenen Rechte und Pflichten erlangen wollen oder nicht.

5.4 Prostitution

Prostituierte müssen noch immer darunter leiden, dass eine Gesellschaft, die teilweise noch von christlichen Moralvorstellungen geprägt ist, ihre ganze Abneigung gegen die Prostitution an den Prostituierten auslässt. Prostituierte werden verachtet, Rechte und soziale Absicherung werden ihnen vorenthalten. Damit wird den Prostituierten unverdientes Unrecht zugefügt.

Mündige Menschen, die freiwillig der Prostitution nachgehen, machen in zulässiger Weise Gebrauch von ihrem Recht auf Selbstbestimmung. Jede Nötigung zur Prostitution jedoch ist eine schwere Beeinträchtigung der Selbstbestimmung.

Forderungen des IBKA:

  • Prostitution, Nutzung und Unterstützung von Prostitution sollten nicht generell illegalisiert und kriminalisiert werden. Nicht, wenn mündige Prostituierte sich freiwillig mit ihren Kunden einigen.
  • Prostituierte müssen die gleichen Möglichkeiten der sozialen Absicherung haben wie andere Erwerbstätige, z. B. Zugang zu gesetzlichen Krankenkassen.
  • Die rechtliche Diskriminierung von Prostituierten, z. B. durch die mangelnde Rechtsgültigkeit von Verträgen über ihre Dienstleistungen, ist zu beseitigen.
  • Prostituierte haben Anspruch darauf, dass man so respektvoll mit ihnen umgeht wie mit allen anderen Menschen.
  • Niemand soll zur Prostitution genötigt werden können, niemand soll sich durch eine Notlage zur Prostitution genötigt sehen. Für Menschen, die nicht oder nicht mehr der Prostitution nachgehen wollen, muss es andere Möglichkeiten geben, den Lebensunterhalt zu verdienen.

5.5 Familienplanung

Ob und wann ein Kind geboren werden soll, das ist eine der wichtigsten Fragen im Leben jeder Frau und ihrer Familie. Darum ist Selbstbestimmung in der Familienplanung einer der wichtigsten Aspekte der Selbstbestimmung.

Während selbstbestimmte Familienplanung in reicheren Ländern mit gutem Erfolg eingesetzt wird, fehlt es daran gerade in ärmeren Ländern. Immer noch kommen dort viele Kinder zur Welt, obwohl ihre Eltern lieber kein oder noch kein (weiteres) Kind gehabt hätten. Aber es fehlt an Aufklärung und an wirksamen Verhütungsmitteln, nicht zuletzt durch den unheilvollen Einfluss von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften.

Dabei nehmen die Kirchen und Religionen die daraus resultierende Massenverelendung in Kauf. Bei einer verelendeten, ungebildeten Bevölkerung lassen sich religiöse und kirchliche Hierarchien ungleich einfacher verankern als in modernen Industriegesellschaften.

Forderungen des IBKA:

  • Umfassende Aufklärung über Möglichkeiten einer wirksamen Empfängnisverhütung, und über Vermeidung von Infektionen (u.a. HIV), muss allgemein zugänglich sein. Allen Schülerinnen und Schülern muss diese Aufklärung in einem weltanschaulich neutralen Sexualkundeunterricht angeboten werden.
  • Sachlich kompetente, weltanschaulich neutrale Beratungsstellen für sexuelle Fragen, Familienplanung, Schwangerschaft und Schwangerschaftskonfliktberatung müssen flächendeckend bereitgestellt werden.
  • Wirksame Verhütungsmittel, sowie Mittel zur Vermeidung von Infektionen (u.a. HIV), müssen für alle Menschen zugänglich sein, die sie brauchen.

5.6 Schwangerschaftsabbruch

Die beste Verhütung kann nicht jede ungewollte Schwangerschaft verhindern. So ist es für schwangere Frauen wichtig, selbst bestimmen zu können, ob sie ihre Schwangerschaft fortsetzen oder abbrechen (lassen) wollen.

Forderungen des IBKA:

  • Frauen müssen die Möglichkeit haben, zumindest in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft frei zu entscheiden, ob sie die Schwangerschaft fortsetzen oder abbrechen (lassen) wollen.
  • Jede Schwangere, die ein Kind haben möchte, muss einen Anspruch darauf haben, ihre Entscheidung zu verwirklichen, ohne in ernsthafte materielle Schwierigkeiten zu geraten.
  • Jede Schwangere, die sich für einen legalen Schwangerschaftsabbruch entscheidet, muss diesen wohnortnah und unter zumutbaren Bedingungen vornehmen lassen können.
  • Überall ist eine flächendeckende Versorgung mit qualifizierten Einrichtungen für ambulante Schwangerschaftsabbrüche bereitzustellen.
  • Schwangere, die einen legalen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, sollen die Methode wählen können, die für sie am besten geeignet ist. Wenn für eine Schwangere ein medikamentöser Abbruch gut geeignet ist, dann soll sie diese Methode wählen können.
  • Frauen, die eine Schwangerschaft abbrechen lassen, dürfen nicht entwürdigend behandelt und nicht als "Mörderinnen" diffamiert werden.
  • Das Strafrecht soll kein Mittel zur Verhinderung von Schwangerschaftsabbrüchen sein, die auf ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren medizinisch einwandfrei durchgeführt werden. Gesetze, die solche Schwangerschaftsabbrüche unter Strafe stellen, sind abzuschaffen oder dahingehend zu ändern, dass sie eine Strafe nur noch für Schwangerschaftsabbrüche gegen den Willen der Schwangeren vorsehen.

Zur Situation in Deutschland:

Schwangerschaftskonfliktberatung kann für ungewollt schwangere Frauen eine willkommene und nützliche Einrichtung sein. In Deutschland aber wird ein Zwang daraus: Wenn Frauen eine Schwangerschaft legal abbrechen lassen wollen, dann müssen sie, ob sie wollen oder nicht, vorher zur Beratung bei einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erscheinen. Erst mit einem Schein von dieser Beratungsstelle können Frauen eine Schwangerschaft legal abbrechen lassen.

Forderungen des IBKA für Deutschland:

  • Wie Pro Familia, so fordert auch der IBKA: "... dass (ungewollt schwangere) Frauen als mündige und grundsätzlich auch ohne staatliche Einflussnahme zu verantwortungsbewusster Entscheidung fähige Bürgerinnen anerkannt werden."
  • Der Beratungszwang ist abzuschaffen.
  • Beratung in Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sollte ein Angebot sein, das Frauen bei Bedarf nutzen können, ohne jeden Zwang.
  • Die Beratung hat ergebnisoffen zu erfolgen, keine Frau soll zu einer bestimmten Entscheidung gedrängt werden.
  • Auf keinen Fall dürfen Frauen genötigt werden, gegen ihren Willen die Gründe für ihren Wunsch nach Abbruch ihrer Schwangerschaft offen zu legen.
  • § 218 StGB ist abzuschaffen oder zu reduzieren auf eine Regelung für Schwangerschaftsabbrüche gegen den Willen der Schwangeren.
  • Nicht erforderlich sind besondere gesetzliche Bestimmungen zu Schwangerschaftsabbrüchen, bei denen Leben oder Gesundheit von Frauen durch unsachgemäße Durchführung in Gefahr gebracht wurden; die Ahndung kann und sollte nach den gleichen Regelungen erfolgen wie bei allen anderen unsachgemäß durchgeführten medizinischen Behandlungen.

5.7 Kriegsdienstverweigerung

Der IBKA wendet sich gegen Zwangsdienste aller Art. Insbesondere soll niemand zu Zwangsdiensten genötigt werden, die mit seinem Gewissen nicht zu vereinbaren sind.

Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist ein Menschenrecht. Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen hat das Recht jedes einzelnen anerkannt, aus Gewissensgründen den Wehrdienst zu verweigern (Quelle: Dokument des Kopenhagener Treffens der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE, Nr. 18).

Das Recht, in einer so wichtigen Frage dem eigenen Gewissen zu folgen, kommt Atheisten ebenso zu wie Christen, nichtreligiösen Menschen ebenso wie religiösen.

Forderungen des IBKA:

  • Jegliche Zwangsdienste sind abzuschaffen, einschließlich der Wehrpflicht.
  • Das Menschenrecht jedes einzelnen, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst zu verweigern, muss weltweit verwirklicht werden.
  • Kriegsdienstverweigerer, die ihre Gewissensentscheidung nicht religiös begründen, müssen die gleichen Aussichten auf Anerkennung haben wie Kriegsdienstverweigerer, die sich auf religiöse Gründe berufen.

5.8 Informationelle Selbstbestimmung

Religionszugehörigkeit oder auch das Fehlen einer solchen ist eine schützenswerte Information. Dies trifft ebenfalls auf Daten zu, aus denen eine Religionszugehörigkeit abgeleitet werden kann. Die einzigen Daten, deren missbräuchliche Verwendung ausgeschlossen werden kann, sind diejenigen, die gar nicht erfasst oder weitergegeben werden. Daher fordern wir in allen Verfahren grundsätzliche Datensparsamkeit. Insbesondere Familienstand, Geschlecht, Religions- und Konfessionszugehörigkeit sollen zukünftig nicht oder nur in begründeten Einzelfällen, aber dann ohne Speicherung erhoben werden.

5.9 Sterben

Die Medizin kann die Menschen heute sehr lange am Leben halten, selbst bei schwersten Beeinträchtigungen der Gesundheit. Das ist nicht in jedem Falle ein Grund zur Freude. Menschen fürchten sich davor, vielleicht viele Monate lang hilflos im Bett zu liegen und ein Leben zu führen, das für sie jeden Sinn verloren hat. Sie fürchten sich vor Schmerzen und anderen quälenden körperlichen Beschwerden.

Dieselbe moderne Medizin kann Schmerzen und körperliche Beschwerden lindern. Und sie kann den Menschen, die sterben wollen, zu einem humanen und menschenwürdigen Sterben verhelfen.

Die Möglichkeiten der modernen Medizin machen die Selbstbestimmung in der letzten Phase des Lebens wichtiger als je zuvor.

Jedoch diese Möglichkeiten werden nicht immer im Interesse der Patienten genutzt. Immer wieder werden Menschen, die sterben wollen, weil ihnen das Leben zur Last geworden ist, von der Medizin allein gelassen: Aktive Sterbehilfe wird verweigert, manchmal sogar die "passive Sterbehilfe", d. h. der Abbruch oder die Unterlassung von lebenserhaltenden Maßnahmen. Menschen, die ihrem Leben selbst ein Ende setzen wollen, finden dazu keine ärztliche Unterstützung, werden teilweise sogar daran gehindert.

Dieser Zwang zum Leben entsteht, wo Menschen mit Hilfe des Staates ihre eigenen Wertvorstellungen anderen Menschen aufzuzwingen suchen: sei es ihre eigene panische Angst vor dem Tode, seien es christliche Vorstellungen, nach denen alles Leiden gottgewollt und menschliches Leben unantastbar sei. Solche Bestrebungen finden in den christlichen Kirchen noch immer teilweise einflussreiche Fürsprecher.

Das Verbot der aktiven Sterbehilfe wird vielfach mit dem Argument begründet, es dürfe nie wieder so etwas geben wie die - beschönigend "Euthanasie" genannten - Morde an körperlich und geistig Behinderten im Dritten Reich. Dabei wird außer Acht gelassen, dass Hilfe zu einem selbstgewählten Sterben etwas völlig anderes ist als Morde an Menschen, die leben wollten.

Forderungen des IBKA:

  • Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen schließt die selbstverantwortete Willensentscheidung über den Zeitpunkt des eigenen Todes ein. Dieser Grundsatz muss allgemein anerkannt werden.
  • Todkranke und unheilbare Patientinnen und Patienten dürfen nicht gegen ihren erklärten Willen durch intensivmedizinische Methoden am Leben erhalten werden. Vorausverfügungen von Patientinnen und Patienten, in denen unter bestimmten Voraussetzungen lebensverlängernde medizinische Maßnahmen abgelehnt werden, sind von den Ärztinnen und Ärzten vorbehaltlos zu respektieren.
  • Die wohlüberlegte Entscheidung eines Menschen, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, muss respektiert werden. Ein Selbsttötungsversuch darf nicht gegen den erklärten und wohlüberlegten Willen des Betroffenen durch "Rettungsmaßnahmen" vereitelt werden.
  • Die wohlüberlegte Entscheidung für den eigenen Tod muss auch dann respektiert werden, wenn ein Mensch zur Herbeiführung seines Todes die Hilfe eines anderen Menschen benötigt. Wenn aktive Sterbehilfe für einen Menschen auf dessen ausdrückliche und wohlüberlegte Bitte hin geleistet wird, so muss diese aktive Sterbehilfe straffrei bleiben.
  • Beruht die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, auf einer schweren und unheilbaren Krankheit oder einer schweren Behinderung, so soll der leidende Mensch bei der Umsetzung seiner Entscheidung Anspruch auf ärztliche Unterstützung haben: auf ärztliche Hilfe zur Selbsttötung, oder, wenn nötig, auch auf aktive Sterbehilfe durch einen Arzt.
  • Durch geeignete Genehmigungsverfahren ist der Gefahr entgegenzuwirken, dass ärztliche Unterstützung von Selbsttötungen oder aktive Sterbehilfe eingesetzt werden könnten, wo sie nicht dem Selbstbestimmungsinteresse der Patientinnen und Patienten entsprechen. Zum Beispiel dann, wenn der Wunsch zu sterben eine Kurzschlussreaktion war, oder wenn er auf falschen Annahmen über Behandlungsmöglichkeiten und Heilungsaussichten beruhte; oder wenn gar Missbrauch vorliegt, wenn jemand zum Sterben gedrängt wurde.
  • Das Selbstbestimmungsrecht über den Zeitpunkt des eigenen Todes schließt selbstverständlich das Recht ein, auch unter schwersten Beeinträchtigungen der Gesundheit mit ärztlicher Hilfe am Leben zu bleiben.
  • Auch schwerkranke und schwerbehinderte Menschen sollen nach Möglichkeit ein lebenswertes Leben führen können, Aktivitäten ausüben können und menschliche Kontakte haben. Niemand soll durch Vernachlässigung seiner Bedürfnisse oder durch menschenunwürdige Lebensbedingungen in den Tod getrieben werden.
  • Schmerzen und quälende Beschwerden müssen nach Möglichkeit beseitigt oder gelindert werden. Sofern dies nur unter erheblichen Nebenwirkungen möglich ist - von Müdigkeit und Konzentrationsschwäche bis hin zu Suchtgefahr und der Gefahr, dass der Tod früher eintritt - haben Patientinnen und Patienten das Recht zu entscheiden, welche Nebenwirkungen sie in Kauf nehmen wollen.
  • In allen Krankenanstalten sind die personellen und räumlichen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Sterben zu schaffen.
  • Professionelle psychische Betreuung in Krankenanstalten und Pflegeheimen darf kein Monopol von religiöser Seelsorge sein. Für alle Patientinnen und Patienten müssen menschlich und fachlich qualifizierte Kranken- und Sterbebeistände bereitstehen. Geistliche dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch der Patientinnen und Patienten tätig werden.

Zur Situation in Deutschland:

Defizite in der Schmerzbekämpfung sind besonders in Deutschland ein Problem. Übermäßige Furcht vor Drogenmissbrauch führte zu Gesetzen, die die Anwendung von hochwirksamen Schmerzmitteln erschweren, insbesondere von Opiaten. Obwohl Morphine, richtig dosiert, nicht einmal süchtig machen. Die Anwendung von Cannabis-Produkten zur Linderung der Beschwerden von schwerkranken Menschen stößt ebenfalls auf juristische Hindernisse.

Forderungen des IBKA für Deutschland:

  • Eine ausreichende Versorgung mit Medikamenten, die zur Bekämpfung von Schmerzen und quälenden Beschwerden erforderlich sind, muss möglich sein. Gesetze, die diese Versorgung erschweren oder verhindern, müssen geändert werden.
  • Die Ausbildung von Ärztinnen und Ärzten in Schmerztherapie muss verbessert werden.