§ 166 StGB – Forderung nach Abschaffung des "Gotteslästerungsparagraphen" erregte die Gemüter

Die Gelegenheit schien günstig. Selten hatten sich Politiker, quer durch die Parteien, in solcher Einmütigkeit zu den Freiheitsrechten des Grundgesetzes bekannt wie Ende September 2006, nachdem die Mozart-Oper "Idomeneo" in Berlin vom Spielplan abgesetzt worden war, aus Angst vor islamistischen Übergriffen. Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) sprach von einer "unnötigen Schere im Kopf" und erklärte: "Aber über die Freiheit der Kunst, über die Freiheit der Rede, der Presse, der Meinung, der Religion lässt sich nicht streiten. Hier kann und darf es keine Kompromisse geben." (Rede zum Tag der Deutschen Einheit am 3. Oktober 2006)

"Im Spannungsverhältnis hierzu steht § 166 des Strafgesetzbuches (StGB), der die 'Beschimpfung von Bekenntnissen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften' unter Strafe stellt", schrieben Abgeordnete von Bündnis 90/Die Grünen in einer Kleinen Anfrage (Bundestagsdrucksache 16/3407). Sie baten um Auskunft über die Zahl der Ermittlungsverfahren wegen § 166 StGB, die Zahl der Verurteilungen und die Zahl der Freisprüche. Sie fragten: "Sieht die Bundesregierung ... rechtspolitischen Handlungsbedarf im Hinblick auf die Vorschrift des § 166 StGB, und wenn nein, warum nicht?"

Aus der Antwort der Bundesregierung (Bundestagsdrucksache 16/3579) geht hervor, dass es nur relativ wenige Strafprozesse und Verurteilungen wegen "Religionsdelikten" (§§ 166-167) gibt. Über Ermittlungsverfahren, die schon von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurden, werden keine Zahlen vorgelegt; und auch keine Zahlen über Durchsuchungen oder Beschlagnahmungen, wie sie in diesem Zusammenhang vorkommen können.

Gesetzgeberischen Handlungsbedarf bezüglich § 166 StGB sieht die Bundesregierung nicht. Sie verweist darauf, dass Kunstfreiheit und Meinungsfreiheit (Artikel 5 GG) "nicht schrankenlos gewährleistet" seien. Die Kunstfreiheit könne durch andere verfassungsrechtlich geschützte Werte beschränkt werden, die Meinungsfreiheit durch Gesetze, zu denen auch die Strafvorschrift des § 166 StGB gehöre. Die Bundesregierung geht offenbar davon aus, dass dem "hohen Rang, den die Verfassung der Kunstfreiheit und der Meinungsfreiheit einräumt", durch eine geeignete Auslegung von § 166 StGB Rechnung getragen werden könne.

So sachlich der Ton von Kleiner Anfrage und Antwort der Bundesregierung im Großen und Ganzen war, so heftig wurde er in der Debatte, die sich in diesem Zusammenhang entzündete. Volker Beck, Parlamentarischer Geschäftsführer der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN im Bundestag, hatte seine persönliche Meinung über § 166 StGB scharf formuliert: Der Paragraph gehöre "auf den Misthaufen der Rechtsgeschichte".

Die Wogen der Erregung gingen hoch.

Die Forderung zeige, "dass den Grünen der Respekt vor religiösen Gefühlen abhanden gekommen ist", erklärte CDU-Generalsekretär Ronald Pofalla. (aus der taz vom 1.12.06) Der Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Volker Kauder, attestierte den Grünen "Probleme mit den Grundwerten der Gesellschaft", Bayerns Innenminister Günther Beckstein (CSU) gar einen "fundamentalen Werteverfall". (nach Angaben der WELT vom 30.11.06)

In düsteren Farben malten Politiker von CSU bis SPD die Folgen einer Abschaffung von § 166 StGB. Beckstein (CSU) nach Darstellung der WELT vom 30.11.06: Die Verunglimpfung von religiösen Gefühlen werde erleichtert, wenn der Paragraf abgeschafft würde. Damit störe Beck empfindlich das friedliche Zusammenleben von Menschen verschiedener Religionen. Der SPD-Fraktionsvize Fritz Rudolf Körper nach Darstellung der Frankfurter Rundschau vom 2.12.06: "Es ist ganz wichtig, klare Grenzen zu setzen gegen Herabsetzungen oder Schmähungen. Dies ist ein wichtiger Beitrag zum gesellschaftlichen Frieden." Deshalb sei die Forderung der Grünen zurückzuweisen. Ins gleiche Horn stieß ein Kommentator im Trierischen Volksfreund vom 2.12.06: Denn wenn es nicht irgendwo eine Schranke gibt gegen Provokationen, wenn nicht irgendwann ein Richter Einhalt gebieten kann, dann ist das Tor für den Krieg der Religionen offen. Dazu schrieb IBKA-Mitglied Irene Nickel einen Leserbrief, der am 9.12.06 angedruckt wurde:

Ohne Samthandschuhe Dieser Kommentar von Werner Kolhoff verdient Widerspruch. Eine Abschaffung des Straftatbestandes der Gotteslästerung würde keineswegs zur Abschaffung jener Grenzen führen, die zum Schutze des öffentlichen Friedens erforderlich sind. Diese Grenzen würden weiterhin bestehen, etwa in Straftatbeständen wie Beleidigung (§ 185 StGB), Volksverhetzung (§ 130 StGB) und Anstiftung zu Straftaten (§ 26 StGB). Unter dem Schutz dieser Gesetze würden religiöse Menschen und Gruppen weiterhin stehen, ebenso wie andere Menschen und Gruppen auch. Und das muss religiösen Menschen und Gruppen ebenso genügen wie anderen Menschen und Gruppen auch. Falls religiöse Menschen zu besonders heftigen Reaktionen neigen, durch die der öffentliche Friede in Gefahr gerät - Werner Kolhoff sprach von einem "Krieg der Religionen" - dann ist das kein Grund, diese Leute mit Samthandschuhen anzufassen. Im Gegenteil, diesen Leuten muss mit aller Deutlichkeit klargemacht werden, dass sie sich an unsere Gesetze zu halten haben wie andere Menschen auch. Dass sie nicht mit besonderer Milde rechnen können, wenn sie Landfriedensbruch begehen (§ 125 StGB), Gewalttaten oder sonstige Straftaten. Es wäre absurd, diese Leute auch noch für ihr Fehlverhalten zu belohnen, indem man ihnen weiterhin eine einzigartige Möglichkeit bietet, gegen Andersdenkende vorzugehen. Der Gotteslästerungsparagraph gehört abgeschafft. Irene Nickel, Braunschweig