Schulrundschreiben NRW

Rainer Ponitka

04. August 2009

Seit dem Schuljahreswechsel 2007/2008 informiert der Landesverband NRW des IBKA die Schüler und Lehrer der öffentlichen Schulen in Nordrhein-Westfalen über die Rechte der konfessionslosen Schüler bezüglich der Teilnahme an Religionsunterricht und Schulgottesdienst und fordert deren Einhaltung ein.

Die Wichtigkeit dieser Information wird anhand der überwiegend positiven Reaktionen klar. Diese sind auf dem 'Humanistischen Pressedienst' sowie in der MIZ 01/09 unter dem Titel 'Abmeldung vom Religionsunterricht' (PDF) dokumentiert. Das Schulministerium NRW unter Barbara Sommer verfolgt jedoch einen anderen Kurs als den der Aufklärung, es sei nur kurz auf die Durchsetzung des Schulgebetes an einer Gemeinschaftsgrundschule bei Neuss zu Beginn des Jahres sowie auf die Unterstützung evangelikaler Privatschulen hingewiesen. So erhielt der IBKA ein Schreiben des Schulministeriums, in dem dieses 'informieren und klarstellen' wollte.

Bevor nun hier das Schreiben des Ministeriums dokumentiert wird, sei kurz an den Inhalt des Rundschreibens 2008 an die 5500 öffentlichen Schulen erinnert: Unter Bezugnahme auf die geltenden Gesetze und Erlasse wurde darauf hingewiesen, dass die Teilnahme an Schulgottesdienst und Religionsunterricht für jede Schülerin und jeden Schüler freiwillig sei, und nicht teilnehmende Schüler angemessen zu betreuen seien. So sei bspw. das ‚Heidenhüten‘, das Aufbewahren der Betroffenen im Unterricht anderer Klassen nicht zulässig.

Zu diesen Punkten schreibt Herr Ulrich Leikefeld vom Schulministerium NRW:

"Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr Verband hat im letzten Jahr die öffentlichen Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen zur Durchführung des Religionsunterrichts angeschrieben.
Zur Ihrer Information und zur Klarstellung teile ich Ihnen hierzu Folgendes mit:

• Eckstunden

Der Religionsunterricht ist als ordentliches Unterrichtsfach genauso zu behandeln wie alle anderen Unterrichtsfächer. Dies muss sich in der Ausweisung des Stundenplanes widerspiegeln. Der Religionsunterricht kann, wie jedes andere Unterrichtsfach, auch in Randstunden erteilt werden. Eine grundsätzliche Erteilung des Religionsunterrichts in den Randstunden wäre hingegen eine erhebliche Benachteiligung gegenüber den anderen Unterrichtsfächern und damit nicht statthaft.

• Schulgottesdienst

Die Stellung des Schulgottesdienst und die Möglichkeit der Teilnahme ist für die Schulen des Landes Nordrhein-Westfalen durch Runderlass des Ministeriums rechtlich geregelt (BASS 14 -16. Nr. 1). Grundlage hierfür ist der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule (vgl. §§ 2, 26 Abs. 2 Schule).

• Stellung des Religionsunterrichts

Die Stellung des Religionsunterrichts ist unzutreffend beschrieben: Der konfessionelle Religionsunterricht ist verfassungsrechtlich verankert und unterliegt als ordentliches Lehrfach den gleichen Qualitätsansprüchen, die für jeden anderen Fachunterricht gelten. Er ist Bestandteil des Bildungs- und Erziehungsauftrags der Schule, unterstützt Schülerinnen und Schüler bei der Bildung einer personalen und religiösen Identität und fördert die Dialogfähigkeit mit anderen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Uli Leikefeld"

Am 30. Juni 2009 erfolgte die Antwort des IBKA:

"Sehr geehrter Herr Leikefeld,
bezüglich ihres Schreibens vom 10. Februar zu „unserer Information und zur Klarstellung“ bitten wir nunmehr um Mitteilung, worüber genau Sie uns informieren, bzw. was Sie klarstellen wollten, da dies aus Ihrem Schreiben leider nicht hervorgeht.

Zu den von Ihnen angesprochenen Punkten ist folgendes zu sagen:

• Sie schreiben, die Stellung des Religionsunterrichts sei von uns unzutreffend beschrieben worden, ohne jedoch darzulegen, was an unserer Darstellung Ihrer Ansicht nach nicht zutrifft. Wenn Sie hier schreiben, dass der Religionsunterricht verfassungsrechtlich garantiert sei, so ist dies zwar zweifellos richtig, jedoch Ihrerseits verfälscht dargestellt, da die fraglichen Verfassungsnormen ausdrücklich die Freiwilligkeit der Teilnahme bestimmen. Somit ist zwar in der Tat der Religionsunterricht verfassungsrechtlich garantiert, jedoch ausdrücklich als freiwilliges, fakultatives Fach. Von daher gibt unsere Darstellung des Religionsunterrichts als eben solches die von Ihnen in Bezug genommenen Verfassungsnormen völlig zutreffend wieder.
Das Grundgesetz weist in Artikel 7 (2) ausdrücklich den Erziehungsberechtigten das Bestimmungsrecht über die Teilnahme am Religionsunterricht zu. Besonders zu betonen ist hier, dass es sich um ein Bestimmungsrecht, also um ein Recht auf freie Entscheidung, und nicht etwa um eine Befreiungsmöglichkeit handelt. Insofern hier die Landesverfassung in durchaus irreführender Weise in Art. 14 (4) von einer „Befreiung“ spricht und so die Annahme einer Teilnahmepflicht nahelegt, so würde eine solche Norm als Landesrecht von der Norm des Grundgesetzes jedenfalls gemäß 31 GG gebrochen, so dass ein etwaiger anderweitiger Regelungswille des Landesverfassungsgebers insoweit unerheblich wäre.
Insoweit bleibt auch unersichtlich, welche Relevanz ein entsprechender staatlicher Bildungs- und Erziehungsauftrag – selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass das Land NRW sich einen solchen mit Recht zu eigen gemacht habe – hier haben sollte, der doch ebenfalls seine Schranken in der Weltanschauungsfreiheit jener finden müsste, die eine derartige Einweisung in eine Religion gerade nicht wünschen, so das sich auch hieraus keine Konsequenzen hinsichtlich der Stellung des Religionsunterrichts als fakultatives Fach ergeben können.

• Inwiefern eine Information oder Klarstellung sich aus dem Hinweis ergeben könnte, dass der Schulgottesdienst in der Tat in eben jenem Runderlass des Ministeriums vom 13. 4. 1965 (BASS 14 -16. Nr. 1) geregelt ist, den wir in unserem Schreiben als einschlägige Rechtsquelle angegeben haben, entbirgt sich uns ebenfalls nicht.
Insoweit Sie allerdings weiter auf §2 (2) bzw. §26 (2) des Schulgesetzes verweisen, so können wir auch hier keinen Widerspruch zu den Ausführungen unseres Schreibens erkennen:
Insofern §26 bestimmt, dass in Gemeinschaftsschulen die Schüler auf der Grundlage christlicher Bildungs- und Kulturwerte unterrichtet und erzogen werden, so verweisen wir insoweit auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, insbesondere das Urteil BVerfGE 42, 223 vom 16. 10. 1997 (Schulgebetsurteil), welche unmissverständlich klarstellt, dass sich die Bejahung des Christentums in erster Linie auf die Anerkennung des prägenden Kulturfaktors und Bildungsfaktors, wie er sich in der abendländischen Geschichte herausgebildet hat, nicht aber auf die Glaubenswahrheit bezieht, und stellt hinsichtlich des Schulgebets fest, dass dieses gerade nicht Teil des allgemeinen Schulunterrichts ist, der im Rahmen des staatlichen Bildungsauftrags und Erziehungsauftrags erteilt wird, und nicht unter die Vermittlung christlicher Bildungs- und Kulturwerte fällt. Da für den Schulgottesdienst nichts anderes gelten kann, ist damit auch klargestellt, dass §26 (2) hier nicht einschlägig ist.
Insoweit §2 „Ehrfurcht vor Gott“ als Erziehungsziel festlegt, so ist auch hier an die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu erinnern, hier insbesondere BVerfGE 41, 65 vom 17. 12. 1975 zur christlichen Gemeinschaftsschule in Bayern, dass dies nur solange zu keiner diskriminierenden Abwertung der dem Christentum nicht verbundenen Minderheiten und ihrer Weltanschauung führt, „als es hierbei nicht um den Absolutheitsanspruch von Glaubenswahrheiten, sondern um das Bestreben nach Verwirklichung der autonomen Persönlichkeit im weltanschaulichreligiösen Bereich gemäß der Grundentscheidung des Art. 4 GG geht.“ Die hier vom Bundesverfassungsgericht gebotene verfassungskonforme Auslegung beinhaltet also gerade keinen Geltungsanspruch gegenüber jenen, denen die Vorstellung eines Gottes gerade nichts Ehrfurcht gebietendes beinhaltet.
Im Umkehrschluss wäre §2 (2) somit verfassungswidrig, wollte man ihn dahingehend auslegen, dass die Forderung, sich oder seine Kinder zur Ehrfurcht vor Gott erziehen zu lassen, mit verbindlichem Anspruch etwa an Atheisten herangetragen würde. Auch hier kann sich daher das Erziehungsziel „Ehrfurcht vor Gott“ nur an jene richten, deren Weltanschauung eine solche ohnehin bereits vorsieht.
Somit ergibt sich weder aus den genannten Vorschriften des Schulgesetzes noch aus den darin in Bezug genommenen Vorschriften der Landesverfassung etwas, was den Charakter des Schulgottesdienstes als rein freiwillige Veranstaltung außerhalb der verpflichtenden Unterrichtszeit ändern und somit unseren Ausführungen entgegenstehen könnte.

• Insofern Sie weiter darlegen, dass die Gleichstellung des Religionsunterrichts mit anderen Fächern als ordentliches Lehrfach eine grundsätzliche Erteilung in Eckstunden verbiete, so verkennen Sie hierbei, dass auch die Gleichstellung als ordentliches Lehrfach nicht davon enthebt, dessen besonderen Charakter als fakultatives Wahlfach Rechnung zu tragen.
Im Wesen eines Wahlfaches -und ebenso eines Wahlpflichtfaches, sofern die verschiedenen Alternativen nicht parallel unterrichtet werden- liegt es, dass dieses in einer Zeit unterrichtet wird, in denen andere Schüler keinen Unterricht haben.
Wie jedes andere Wahl- oder nicht parallel unterrichtete Wahlpflichtfach findet somit auch der Religionsunterricht außerhalb der Unterrichtszeit der nicht daran teilnehmenden Schüler statt, die in dieser Zeit allerdings deswegen keinen Unterrichtsausfall haben, sondern eben frei. Liegt ein solcher Unterricht dann in einer Binnenstunde, so stellt sich dies für die anderen Schüler als Binnenfreistunde, als Springstunde, dar. Somit folgt gerade aus der Gleichstellung des Religionsunterrichts, dass Nichtteilnehmer ebenso zu behandeln sind wie andere Schüler während Springstunden, bzw. dass, wo Springstunden gänzlich unzulässig sind, etwa für Schüler der Primarstufe oder der Sekundarstufe I, der Religionsunterricht solche für Nichtteilnehmer nicht verursachen darf, und daher wie andere Wahl- oder nicht parallel unterrichtete Wahlpflichtfächer an den Rand der Pflichtunterrichtszeit, in die Eckstunden, zu legen ist. Dies dann freilich dergestalt, dass sich nicht nunmehr für die Teilnehmer Springstunden ergeben.
Somit stellt nicht etwa eine Regelung, dass Religionsunterricht wie andere Wahl- oder Wahlpflichtfächer in die Randstunden zu legen ist, um Springstunden zu vermeiden, eine Benachteiligung dar, sondern umgekehrt eine Regelung, die allein für den Religionsunterricht anderes zulässt, eine Bevorzugung des Religionsunterrichts gegenüber anderen vergleichbaren Fächern.

Wir hoffen, mit diesem Schreiben zur Klärung beigetragen zu haben.

Ergänzend weisen wir drauf hin, dass eine Direktinformation durch uns sicherlich nicht erforderlich wäre, wenn die zuständigen Landesbehörden, insbesondere das Schulministerium, von sich aus dafür sorgten, dass die entsprechenden Informationen allgemein bekannt sind und für die Einhaltung der Rechtslage an den Schulen Sorge trügen.

Ferner möchten wir Sie bitten, sich künftig in Fragen der Landespolitik zuständigkeitshalber an unseren Landesverband NRW zu wenden […].
Dies wäre unsererseits auch Ihr Ansprechpartner für eine im Sinne einer verfassungsrechtlich gebotenen Berücksichtigung auch der Interessen konfessionsloser Bürger angezeigte Beteiligung gemäß §77 (1) des Schulgesetzes.
Auskunft zum Schulrecht erteilt auch gern unsere AG Schule […].

Hochachtungsvoll
für den Vorstand
Dr. Christian Brücker

Zur Kenntnis:
Herrn Staatssekretär Günter Winands"

Download des Schreibens vom MSW-NRW (PDF)
Download der Antwort vom IBKA an das MSW-NRW (PDF)

Da nicht zu erwarten ist, dass das Schulministerium dem wohlgemeinten Hinweis folgt, die Lehrer- Schüler- und Elternschaft umfassend zu informieren, wird der IBKA-NRW auch zum Schuljahreswechsel 2009/2010 sein aufklärendes Rundschreiben erneut an die öffentlichen Schulen des Landes NRW versenden.