Keine Kirchenaustrittsgebühr für Jugendliche und sozial Schwache

Pressemitteilung vom 11.08.2008

Konfessionslosenverband fordert Aufklärung über Befreiungsmöglichkeiten

Als Konsequenz aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Kirchenaustrittsgebühr fordert der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) eine verbesserte Aufklärung über die Möglichkeiten einer Gebührenbefreiung. "Sozial Schwache und Jugendliche können bisher oft praktisch nicht aus der Kirche austreten, da sie selbst geringe Gebühren nicht aufbringen können und über Befreiungsmöglichkeiten nicht hinreichend aufgeklärt werden. Hier sehen wir dringenden Verbesserungsbedarf", sagte Rudolf Ladwig, Erster Vorsitzender des IBKA.

Verfassungsbeschwerde gegen Kirchenaustrittsgebühr

Pressemitteilung vom 06.11.2007

30 Euro werden in Nordrhein-Westfalen beim Kirchenaustritt fällig. Gegen diese Gebühr wurde nun beim Bundesverfassungsgericht Verfassungsbeschwerde erhoben. Der in Köln ansässige Beschwerdeführer, der vorläufig ungenannt bleiben möchte, sieht in der Gebühr eine unzulässige Erschwerung des Austritts. Dies verstößt nach seiner Auffassung gegen die Religions- und Weltanschauungsfreiheit.

Verfassungsbeschwerde wegen Kirchenaustrittsgesetz NRW

Verfassungsbeschwerde
des Herrn
Fabrice Witzke, Köln,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Carlos Claussen,
Mönckebergstrasse 31, 20095 Hamburg

gegen

den Beschluss des AG Köln vom 06.09.2007,
Geschäftszeichen: 361 Gen. 618/07 rk

Beteiligt als Vertreter der Landeskasse:
Der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Köln
Luxemburger Straße 101, 50939 Köln

Wegen: Kirchenaustrittsgesetz NRW

 

Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers - Vollmacht anbei - legen wir gegen den o.a. Beschluss Verfassungsbeschwerde ein und begründen diese wie folgt:

Grundrechte wichtiger als Kirchenfinanzierung

Pressemitteilung vom 06.11.2006

Im Rahmen der von der regierenden Koalition geplanten Unternehmenssteuerreform ist beabsichtigt, den Banken die Aufgabe zuzuweisen, eine an die Abgeltungssteuer von Kapitalerträgen gekoppelte Kirchensteuer abzuführen. Hierzu sollen die Steuerpflichtigen verpflichtet werden, gegenüber ihrer Bank eine Bescheinigung über die Kirchenmitgliedschaft vorzulegen.

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) erklärt dazu:

Die Pläne der Bundesregierung führen zu einer Ausweitung der bereits jetzt mehr als fragwürdigen Privilegien der Großkirchen. Bereits jetzt erfährt der Arbeitgeber über die Lohnsteuerkarte von der Konfessionszugehörigkeit des Arbeitnehmers, was einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt. Dazu soll nun auch noch die Pflicht hinzukommen, seiner Bank gegenüber die Konfessionszugehörigkeit zu erklären – all dies, um den Großkirchen eine bequeme Finanzierung über die Finanzämter zu gewährleisten.

Das verfassungsmäßig garantierte Recht, seine Religionszugehörigkeit nicht offenbaren zu müssen, wurde schon bisher bedenkenlos den Interessen der Kirchen geopfert, und die vorliegenden Pläne der Bundesregierung setzen nun noch eins drauf. Indem die Kirchenfinanzierung als staatliche Aufgabe begriffen wird, wird zugleich deutlich, wie weit Deutschland von der Verwirklichung einer Trennung von Staat und Kirche, die diesen Namen verdient, entfernt ist.

Kirchenaustritt zur Staatssanierung?

Pressemitteilung vom 21.03.2006

Konfessionslosenverband wendet sich gegen die Einführung von Gebühren beim Kirchenaustritt in NRW

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) wendet sich gegen eine in NRW geplante Einführung einer Kirchenaustrittsgebühr.

Der Gesetzesentwurf der Landesregierung, welcher am 21. März 06 im Kabinett beraten wird, sieht vor, zukünftig eine Gebühr von 30 Euro vom Kirchenaustrittswilligen zu verlangen. Diese Gebühr würde bei den zuständigen Amtsgerichten, für die Annahme der Austrittserklärung und die Unterrichtung der Kirchen, anfällig werden.

Der IBKA sieht darin eine unzulässige Einschränkung der durch Artikel 4 des Grundgesetzes garantierten Weltanschauungsfreiheit.

Nach dem Vereinsrecht stellen Austrittsgebühren eines Vereins eine sogenannte "unzulässige Erschwerung des Austritts" dar und dürfen aus diesem Grunde nicht erhoben werden.

Dem Austrittswilligen, der zumeist schon im Kindesalter durch die Taufe und damit ohne eigene Willenserklärung die Kirchenmitgliedschaft aufgezwungen wurde, ist durch Austrittsgebühren die Verwirklichung seines Grundrechtes auf Weltanschauungsfreiheit erschwert.

Der Gesetzentwurf sieht zudem in seiner jetzigen Form keine Möglichkeiten für Ermäßigungen vor.

"Für Schüler, Studenten, Arbeitslose, Sozialhilfeempfänger und Bezieher niedriger Einkommen stellen diese 30 Euro oft eine soziale Härte dar, so dass die Verwirklichung des Austrittswunsches dadurch be- oder gar verhindert wird", so Rudolf Ladwig, 1. Vorsitzender des IBKA.

Die Kirche und Ihr Geld

Wie wird die Kirchensteuer verwendet?

Viele glauben, der Großteil der Kirchensteuer komme sozialen Zwecken zugute. Das ist jedoch falsch: In Wirklichkeit werden zwei Drittel der Kirchensteuer für die Bezahlung von Pfarrern und Kirchenpersonal verbraucht. In keinem anderen Land der Welt verdienen Pfarrer so viel wie bei uns: etwa 4000 Euro im Monat. Ihre Besoldung und Versorgung entspricht der eines Regierungsdirektors.

Kirchensteuereinnahmen 2003 gestiegen

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2004

Wie immer jammern die beiden großen Kirchen über Sparmaßnah­men, zu denen sie wegen dramatisch sin­kender Kirchen­steuern gezwungen wären. Die Tages­zeitungen berichteten gerne und aus­führlich über die angeblich Not leiden­den Organisationen.

Die Veröffentlichung der tatsächlichen Kirchensteuerzahlen ist der Presse jedoch meist nur ein paar Zeilen wert: Nach einer ddp-Meldung vom 9.4.2004 waren die Kirchensteuer-einnahmen im Jahr 2003 nicht stark gesunken, sondern stiegen für die katholische Kirche sogar um 55,7 Mio. Euro auf 4,5 Mrd. Euro. Das ist eine Steigerung um 1,25 %.

Die evangelischen Kirchen verzeich­neten einen leichten Verlust von 52 Mio. Euro (1,3 %) auf 4,13 Mrd. Euro.