Erwin Fischer: Volkskirche ade!

Trennung von Staat und Kirche -
Die Gefährdung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit in der Bundesrepublik Deutschland.

Aus: MIZ 2/93

4. völlig neu bearbeitete Auflage. Berlin - Aschaffenburg 1993. IBDK Verlag, 224 Seiten, kartoniert, 36,-DM, ISBN 3-922601-17-0

Neun Jahre sind es her, daß Erwin Fischer, Altmeister eines alternativen "Staatskirchen­rechts" (Religionsverfassungsrechts), die dritte Auflage seines Maßstäbe setzenden Werkes "Trennung von Staat und Kirche" vorlegte. Es wurde auch in den Reihen der meist konservativ-kirchlichen "Staatskirchenrechtler", soweit man es nicht einfach totschwieg, mit Respekt bedacht. Erst in den letzten Jahren wird es zunehmend öfter zitiert. Das mag Ausdruck eines allmählichen Wandels sein. So steht zu hoffen, daß Erwin Fischer, wenn er nun nochmals eine größere Arbeit vorlegt, mehr Gehör findet.

Anlaß der neuen Monographie (deren eigentlicher Textteil die Seiten 13-177 umfaßt) ist die seit einigen Jahren sich beschleunigende Erosion der großen Kirchen, von der die dominierenden und kirchlich gesonnenen Juristen selbst befürchten, daß sie längerfristig auch rechtliche Folgen haben wird. Der dieser Situation Rechnung tragende Haupttitel ist freilich insofern etwas irreführend, als er eher auf ein gesellschaftswissenschaftliches oder theologisches Werk schließen läßt. Es handelt sich aber um ein juristisches Buch, das einige Anforderungen an den Leser stellt. Im Folgenden können nur wenige subjektive Hinweise erfolgen.

Etwas versteckt im einleitenden Kapitel finden sich praktisch wie rechtspolitisch wichtige Ausführungen zur Religionsförderung (S. 27-30), die ergänzt werden durch Anmerkungen an noch versteckterer Stelle (S. 67 f., 73). Das hätte einen eigenen Abschnitt verdient. Religionsförderung, vor allem finanziell, ist der "herrschenden Meinung" - bei aller weltanschaulichen Neutralität - selbstverständlich, und kein Gericht würde derzeit etwas anderes meinen. Freilich darf der moderne Sozial- und Kulturstaat der "Daseinsvorsorge" nach Ermessen kulturelle, sportliche usw. Belange fördern oder auch nicht. Es ist aber sehr durchsichtige Interessenpolitik, wenn der Staat im weltanschaulichen Bereich vornehmlich Kirchen fördert, angeblich als "Sachwalter der Freiheit seiner Bürger". Denn wird der Staat wirklich islamische, freigeistige oder sektiererische Einrichtungen gleichberechtigt mit den Großkirchen behandeln? Ohne dabei zu werten, was ja die Religions- und Weltanschauungsfreiheit unstreitig untersagt? Und werden dabei nicht diejenigen benachteiligt, die aus grundsätzlichen Erwägungen zur Vermeidung der unweigerlich entstehenden Abhängigkeiten staatliche Finanzierung ablehnen? Zu solchen Fragen regt Fischers Buch an und liefert Argumente. Die strikte Ablehnung jeglicher Religionsförderung ist es wohl, die Fischers Gegner seit 1964 am meisten gegen ihn aufbringt und ihn als laizistischen Rigoristen o.ä. denunzieren läßt.

Auch für den juristischen Laien interessant sind die Darstellung über das Wesen der Grundrechte und die Ausführungen zum Verhältnis Christentum/Menschenrechte. Für mich (aus rein juristischer Sicht) am interessantesten ist der 17seitige recht aktuelle Abschnitt über "negative" und "positive" Religionsfreiheit. Diese durch nichts gerechtfertigte, gleichwohl weitgehend übliche Aufspaltung führt in der Praxis bis zum Bundesverfassungsgericht zu einer Bevorzugung der religiösen vor den nichtreligiösen Menschen, die gerne in Ruhe gelassen werden wollen oder ganz andere "positive" Anschauungen haben. Den Trick der Aufspaltung kombiniert man mit einer Verdrehung des Toleranzprinzips, um (vor allem in der Schule) zum gewünschten Ergebnis zu gelangen.

Das Buch enthält viel Grundsätzliches mit reichlich viel Theorie, für den Nichtspezialisten wenig geeignet. Für den Nichtjuristen interessanter sind die kürzeren Abschnitte zum Religions- und Ethikunterricht, den theologischen Fakultäten, den Konkordatslehrstühlen, zur Militärseelsorge, zur Kirchensteuer und zu den Verträgen zwischen Staat und Kirchen. Nicht immer vermag ich freilich Fischer trotz Übereinstimmung im Grundsätzlichen zuzustimmen. So ist es sehr problematisch, die Institution des staatlichen Religionsunterrichts - freilich ein Relikt aus glaubensstaatlichen Zeiten - als verfassungswidrige Verfassungsnorm zu bezeichnen. Denn es handelte sich bei den ohnehin starken weltanschaulichen Spannungen im Parlamentarischen Rat (1948/49) um einen wesentlichen Punkt. Eine Verfassung muß nicht in allem widerspruchsfrei sein. Jedenfalls bringt Fischer zu dieser und den anderen zu recht kritisierten Institutionen gemeinsamen Zusammenwirkens von Staat und Kirche wichtige Gesichtspunkte zur rechtspolitischen bzw. juristischen Diskussion.

Hervorzuheben ist die ausführliche Dokumentation von Rechtsquellen (für den Nichtjuristen zum Verständnis besonders wichtig) und das detaillierte Sachverzeichnis. Schade, daß man offenbar nicht daran gedacht hat, Fischers Entwurf einer Neuregelung des Staat und Religionsgesellschaften betreffenden Verhältnisses (MIZ 1/90, S. 42-44 mit Kurzbegründung) abzudrucken.

Ein solches Buch gerade zum jetzigen Zeitpunkt zu verlegen, ist verdienstvoll. Vielleicht gibt es auch Anlaß für die Fachwelt, den großen Vorgänger von Volkskirche ade!, die 3. Auflage 1984 von Trennung von Staat und Kirche, nicht nur zu zitieren, sondern sich mit ihm auch auseinanderzusetzen. Dieses große Handbuch hat auch heute noch seine Bedeutung. Erwin Fischer ist bei weitem nicht der einzige Kritiker des "geltenden" "Staatskirchenrechts" und neuerdings scheinen sich die kritischen Stimmen wieder zu mehren. Fischers theoretisch bahnbrechendes Gesamtwerk hätte es wahrlich verdient, allmählich Früchte zu tragen.

Gerhard Czermak