Religionsfreiheit und Toleranzgebot

Aus: MIZ 3-4/89

Erwin Fischer - Rechtsanwalt in Ulm, Verfasser des Standardwerks "Trennung von Staat und Kirche", Ehrenmitglied des IBKA - feierte im vergangenen Jahr seinen 85. Geburtstag. Aus diesem Anlaß baten wir ihn, uns einen seiner kritischen Beiträge zum Staatskirchenrecht für einen Abdruck in MIZ zur Verfügung zu stellen. Erwin Fischer wählte den nachstehenden Artikel aus, der sich mit einem aktuellen, in Frankreich zur Staatsaffäre gewordenen Thema beschäftigt: Ist unter dem Gesichtspunkt der Trennung von Staat und Kirche/Religion moslemischen Schulmädchen das Tragen eines Schleiers (Tschador) zuzubilligen oder nicht? - Fischer kommt zu interessanten Vergleichen und Schlußfolgerungen, die wertvolle Entscheidungshilfen bieten könnten, wenn die Frage in der Bundesrepublik Deutschland zur Debatte steht.

Gutachten zum Ethikunterricht

"Eine unzumutbare Belastung" -
Gutachten von Rechtsanwalt Erwin Fischer zum Ethikunterricht

Aus: MIZ 1/87

In Bayern klagt ein konfessionsloser Vater dagegen, daß seinen vom Religionsunterricht abgemeldeten Kindern ein zwangsweise verordneter Ethikunterricht aufgepfropft werdend soll, der dazu noch von einem Religionslehrer erteilt wird. Wir kommen auf den Fall noch ausführlich zurück, zu dem Rechtsanwalt Erwin Fischer aus Ulm das folgende Gutachten erarbeitet hat. Rechtsanwalt Fischer, Autor des Standardwerks "Trennung von Staat und Kirche - Die Gefährdung der Religionsfreiheit in der Bundesrepublik", ist den MIZ-Lesern durch verschiedene Veröffentlichungen bekannt (vgl.: MIZ Nr.1/86: Buchbesprechung: Trennung von Staat und Kirche; ganz besonders wichtig sein Grundsatzreferat auf den gelben Seiten des Heftes 2/86). Darüber hinaus verweisen wir auf zahlreiche einschlägige Artikel zum Thema Ethikunterricht in unserer Zeitschrift.

"Ehrfurcht vor Gott" und Schulgebet in Bayern

Aus: MIZ 4/87

Das Schulgebet in Bayern und seine Unvereinbarkeit mit dem Grundgesetz

Das Bundesverfassungsgericht hat am 17. Dezember 1975 entschieden, daß der Artikel 135 Satz 2 der Bayerischen Verfassung über die "Christliche Gemeinschaftsschule" ("In ihr werden die Schüler nach den Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse unterrichtet und erzogen") nur gültig sei bei "verfassungskonformer Auslegung", das heißt: der Unterricht dürfe "nicht an die Glaubensinhalte einzelner christlicher Bekenntnisse" gebunden sein. Und so verkündet das Bundesverfassungsgericht: "Artikel 135 Satz 2 der Verfassung des Freistaates Bayern ... (ist) in der sich aus den Gründen ergebenden Auslegung mit dem Grundgesetz vereinbar". In einem dieser "Entscheidungsgründe" geht das Bundesverfassungsgericht davon aus, daß "vieles dafür" spreche, "daß sich die Schulwirklichkeit in den letzen Jahren im Sinne dieser Auslegung entwickelt hat".

Presseerklärung gegen Schulgebete

Presseerklärung

der Arbeitsgemeinschaft für die Trennung von Staat und Kirche
gegen Schulgebete per Gesetz an öffentlichen Schulen in Bayern

Augsburg, 6.Juni 1986. Die "Arbeitsgemeinschaft für die Trennung von Staat und Kirche", bestehend aus der Humanistischen Union (HU), dem Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA), dem Deutschen Freidenker-Verband, der Freigeistigen Landesgemeinschaft Bayern und dem Bund für Geistesfreiheit Augsburg, protestiert gegen Versuche innerhalb der bayerischen CSU-Landtagsfraktion, Schülern und Lehrern Schulgebete per Gesetz aufzuzwingen.

Aufruf zum Kampf gegen Ethikunterricht

Aufruf des IBKA zum Kampf gegen Ethikunterricht

Aus: MIZ 1/83

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) ruft alle seine Mitglieder, die Leser der Zeitschrift MIZ und alle noch nicht organisierten, konfessionslosen Mitbürger dazu auf, gemeinsam mit ihm und den befreundeten Verbänden, die sich in der Arbeitsgemeinschaft für die Trennung von Staat und Kirche zusammengeschlossen haben, den verfassungswidrigen und diskriminierenden Ethikunterricht zu bekämpfen. Der IBKA bittet alle betroffenen und interessierten Mitbürger die von der Arbeitsgemeinschaft für die Trennung von Staat und Kirche verabschiedete Stellungnahme gegen den Ethikunterricht zu verbreiten. Er bittet Eltern, deren Kinder wegen Nichtteilnahme an einem christlichen Religionsunterricht in einen Sittenunterricht gezwungen werden sollen, sich dieser Diffamierung zu widersetzen.

Grundrechtsverletzungen und Diffamierungen durch den Ethikunterricht

Aus: MIZ 2+3/83

1. Ethikunterricht als Ersatz für die Nichtteilnahme am kirchlichen Religionsunterricht

Die Tatsache, daß der Ethikunterricht ein Ersatzunterricht bei Nichtteilnahme von Schülern am kirchlichen Religionsunterricht ist, ergibt sich de facto aus dem institutionalisierten Zwang zur Teilnahme für alle Schüler, die den konfessionellen Religionsunterricht nicht besuchen. Dieser Zwang zur Teilnahme folgt entweder aus den einschlägigen Artikeln der Landesverfassungen derjenigen Bundesländer, die den Ethikunterricht sogar in ihrer Landesverfassung glaubten absichern zu müssen, oder aus den Schulgesetzen einzelner Bundesländer.

Berliner Protokolle

Aus: MIZ 2/75

MIZ Vor fünf Jahren, am 2. Juli 1970, wurden die sogenannten "Berliner Protokolle", das sind Vereinbarungen über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen zwischen dem Berliner Senat einerseits und der evangelischen und katholischen Kirche andererseits, unterzeichnet. MIZ veröffentlicht als bisher einziges Presseorgan in einer mehrteiligen Dokumentation die wichtigsten Passagen dieser Vereinbarungen.

Aufforderung zur Annullierung der Berliner Protokolle

Beilage zu MIZ 3. Jahrgang Nr.2/1974

An die Mitglieder des Berliner Abgeordnetenhauses, nachrichtlich an die Mitglieder des Deutschen Bundestages.

Aufforderung zur Annullierung der "Vereinbarung über die Regelung gemeinsam interessierender Fragen zwischen dem Berliner Senat einerseits und der evangelischen und katholischen Kirche andererseits" vom 2. Juli 1970.

Am 2. Juli 1970 wurden nach siebenjährigen Verhandlungen zwischen dem Berliner Senat und Kirchenvertretern Protokolle unterzeichnet, die die Beziehungen zwischen Staat und Kirche auf eine neuartige Grundlage stellen, die dem Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates widerspricht. Die Protokolle sind den Fraktionen des Abgeordnetenhauses lediglich nach Fertigstellung des Vertragstextes zur Kenntnis gebracht und vom Parlament nicht ratifiziert worden.