Konfessionslose: Neue Koalition sollte Trennung von Staat und Kirche in Angriff nehmen

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Pressemitteilung vom 10.11.2021

(Oberursel) Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten sieht in der Bildung einer Ampelkoalition eine Gelegenheit, lange überfällige Schritte zu einer Trennung von Staat und Religion einzuleiten.

Hierzu erklärt der 1. Vorsitzende René Hartmann:

Das Verhältnis von Staat und Religionsgemeinschaften in Deutschland ist seit einem halben Jahrhundert fast unverändert, obwohl die Zahl der Kirchenmitglieder in dieser Zeit stark abgenommen hat und weiter sinkt. Obwohl es laut Grundgesetz in Deutschland keine Staatskirche gibt, ist die Verflechtung von Staat und Kirchen so stark wie in kaum einen anderen Land.

Eine neue Koalition ohne die Union bietet eine historische Gelegenheit, das Verhältnis von Staat und Kirche den geänderten gesellschaftlichen Bedingungen anzupassen. Zu nennen wären wären hier – neben dem Kirchensteuereinzug durch den Staat –:

  • Der sog. Gotteslästerungsparagraph 166 StGB, de facto ein Zensurparagraph, der Religionsgemeinschaften im Äußerungsrecht gegenüber anderen Vereinigungen privilegiert,
  • die Staatsleistungen an die Kirchen, die zwar von den Ländern erbracht werden, für deren Ablösung der Bund jedoch die rechtlichen Grundlagen zu schaffen hat, sowie
  • das Arbeitsrecht, das die Kirchen derzeit quasi als Staat im Staate mit eigenem Arbeitsrecht betrachtet. Durch die EU-Rechtsprechung hat es hier zwar zuletzt Bewegung gegeben. Gerade deswegen stünde es aber dem deutschen Gesetzgeber gut an, die Gesetzeslage anzupassen.

Ein Modernisierungsprogramm der künftigen Bundesregierung sollte auch eine stärkere Trennung von Staat und Religion unter Berücksichtigung des konfessionslosen Bevölkerungsanteils umfassen. Die Gelegenheit hierzu sollte nicht ungenutzt bleiben.

Hintergrund:

Der „Gotteslästerungsparagraph“ 166

Staatsleistungen FAQ des Bündnisses altrechtliche Staatsleistungen abschaffen (BAStA)

Atheistenverband: „Ein Meilenstein auf dem Weg zur Abschaffung des diskriminierenden kirchlichen Arbeitsrechts“