Stellungnahme zum Entwurf des Brandenburg-Kokordats
Friedberg/Bay 16.10.2003
Kurzstellungnahme zum Entwurf eines Vertrags zw. dem Hl. Stuhl und dem Land Brandenburg
I.
Der Vertrag ist weitgehend nach bekanntem Muster gestrickt. Die allermeisten der Artikel sind völlig überflüssig, da sie nur dem ohnehin geltenden Recht entsprechen bzw. auf dieses verweisen. So gesehen geht es nur darum, dass die kath. Kirche mit der evangelischen formal gleich zieht und ihre (bisher geringe) Bedeutung als Faktor in der Öffentlichkeit und im Staatsgefüge gestärkt wird: wir sind wieder wer. Schon eine Schnelldurchsicht ergibt aber auch einige inhaltlich bedenkliche Punkte:
1) Der Friedhofsartikel 13 sieht für kirchliche Friedhöfe in Abs. 4 eine Gebührenordnung in Anlehnung an die kommunalen Friedhöfe vor. Was soll das konkret heißen? Wo wären Abweichungen zulässig? Wären diese verfassungsrechtlich haltbar? Es werden Grundsatzfragen aufgeworfen, da die Rechtsstellung der kirchlichen Friedhöfe nach Grundgesetz (GG) problematisch ist. Herkömmlich unterliegen kirchliche Friedhöfe weitgehenden Einschränkungen durch staatliches Recht, insbes. bei kirchlichen Monopolen, was aber verfassungsrechtlich durchaus schwer zu rechtfertigen ist. Es ist unklar, ob und inwieweit Kirchen dabei staatliche Aufgaben wahrnehmen. Wenn die Kirchen Benutzungssatzungen erlassen, ist mit Regelungen zu rechnen, die für Nichtchristen problematisch sind, Rechtsstreitigkeiten sind vorprogrammiert. Wie ist es mit der Etablierung des Kreuzsymbols? Mit Nichtgläubigen-Zuschlägen ist bei Gebühren zu rechnen, hierzu gab es im Westen etliche Gerichtsverfahren. Der Verweis auf die "kirchlichen Vorschriften" in Art. 13 Abs. 5 lässt Probleme erwarten. Es gibt keinen Grund, die Kirche zur Errichtung oder Erweiterung kirchlicher Friedhöfe zu ermuntern. Kommunale Friedhöfe, das wäre das Gebot der Vernunft. Eine Regelung im Vertrag ist kontraproduktiv.
2) Art. 15 perpetuiert die seit 1919 gem. Art. 138 I WRV/ 140 GG zwingend abzulösenden Staatsleistungen durch GG-widrige Neubegründung von unbefristeten Staatsleistungen, 1 Million Euro jährlich, mit erklärter Tendenz zur künftigen Steigerung, und schreibt ferner einen Bauzuschuss für den Unterhalt kirchlicher Gebäude fest, mit derselben Tendenz. Welche anderen Institutionen (Rotes Kreuz usw.) erhalten solche vertraglich abgesicherten Subventionen? Selbst wenn 1919 nachweislich derartige Rechtspflichten bestanden hätten, wären sie wohl mittlerweile längst abgegolten (was noch näher zu prüfen wäre). Ausgehen könnte man (soweit keine Abgeltung durch Zeitablauf erfolgt sein sollte) für die Berechnung Stand 1919 von einem 10-fachen Jahresbetrag für die einmalige (endgültige) Ablösung, ggf. in Jahresraten mit Schlussdatum (statt verfassungswidriger Ewigkeitsregelung).
3) Entsprechendes gilt für die Subventionierung der Kirchengemeinde Neuzelle (Bistum Görlitz) in Art. 16 (Sonderproblem?)
4) Unverständlich ist, wieso Kirchen von Verwaltungs- und anderen öffentlichen Gebühren freigestellt sein sollen, andere Institutionen wie Arbeiterwohlfahrt sind wohl nicht freigestellt! Es fehlt jede Legitimation für solche Sonderrechte, sprich Subventionen. Es kommt hinzu, dass eine entsprechende Freistellung für nichtkirchliche religiöse und weltanschauliche Vereinigungen wohl nicht garantiert ist! Dann liegt ein Verstoß gegen Art. 3 GG vor. Ebenso unverständlich ist, dass die Freistellung gemäß Schlussprotokoll auch für Gerichtsverfahren gilt. Es kann allen vergleichbaren Institutionen nur geraten werden, dauernd zu prozessieren!? Rein textlich ist zu beanstanden, dass unklar bleibt, was unter einem "unmittelbar kirchlichen Zweck" zu verstehen ist. Wenn z. B. Grundstücksgeschäfte für soziale Einrichtungen verbilligt werden sollen, müsste das allen und nicht nur kirchlichen Einrichtungen zugute kommen. Muss die fragwürdige Praxis in westlichen Bundesländern unbedingt auch in Brandenburg übernommen werden?
5) Es ist auch keineswegs zwingend, dass die Datenübermittlung im Meldewesen (Art. 21) kostenfrei sein muss, vor allem dann nicht, wenn sie der Begründung der Mitgliedschaft im Kirchensteuerverband dient, wenn womöglich für den Austritt aus demselben (fälschlich "Kirchenaustritt" genannt) eine Gebühr erhoben wird (wäre nachzuprüfen).
6) Die Schlussartikel 22 ff. (ständiger Kontakt, frühzeitige Anhörung, kath. Büro, Freundschafts- und Gleichbehandlungsklausel) unterstreichen nur, dass alle Partner von Kirchenverträgen eine hervorgehobene, besonders akzeptierte und bevorzugte Position im staatlich-öffentlichen Leben einnehmen sollen. Das geht (unabhängig von konkreten Einzelinhalten) zu Lasten aller nicht so bevorzugten Vereinigungen und ist insoweit jedenfalls tendenziell verfassungswidrig.
7) Besonders zu beanstanden ist die (traditionell) fehlende Kündigungsklausel.
II.
Der Vertrag teilt die Mängel aller derartigen Verträge:
1) Problematische Absicht der gehobenen Vertragsbindung über die normale Gesetzesbindung hinaus (der Vertrag soll in Landesgesetz transformiert werden), so dass bei einer (jederzeit möglichen) einseitigen Änderung des Vertragsgesetzes durch das Parlament der Vorwurf der Vertragswidrigkeit (womöglich Völkerrechtswidrigkeit, da Konkordat; Sonderproblem) erhoben werden kann. Es geht daher um eine prophylaktische Selbstbindung des Parlaments
2) Ebenso problematisch ist das Verfahren der Festlegung des Vertragstextes durch die staatliche und kirchliche Verwaltung mit Paraphierung, zu der das Parlament nur Ja oder Nein sagen kann. Der Widerspruch zur Idee des parlamentarischen Systems ist offensichtlich.
3) Nicht gesehen wird bisher von der interessengeleiteten "herrschenden" Rechtsmeinung, dass es sich nicht um einen echten Staatsvertrag (zwischen dem Land Bbg. und dem Vatikanstaat mit seinen 500 Einwohnern) handelt, sondern um eine Vereinbarung mit dem Oberhaupt einer Glaubensgemeinschaft betr. Organisationen und Glaubensangehörige im räumlichen Geltungsbereich des Landes Bbg. Es handelt sich daher in Wahrheit nicht um einen Staatsvertrag, sondern um einen normalen öffentlich-rechtlichen Vertrag, der, soweit überhaupt veranlasst, allenfalls nach den Vorschriften des Landes-Verwaltungsverfahrensgesetzes über öffentliche Verträge (im Rahmen des Verfassungsrechts!) geschlossen werden kann mit den entsprechenden rechtsstaatlichen Sicherungen auch für den staatlichen Vertragspartner.
4) Auf den Vertrag mit seinen teils überflüssigen, teils inhaltlich fragwürdigen und teils verfassungswidrigen Artikeln sollte verzichtet werden. Er bringt für den Staat nur Nachteile. Manches kann, soweit notwendig, durch normales Gesetz geregelt werden (unter Einbeziehung der Kirche in das Verfahren). Soweit unabhängig davon eine Vereinbarung zu einzelnen Punkten notwendig bzw. zweckmäßig ist, ist nach dem VwVfG zu verfahren.
5) Die kath. Kirche hat auch im Grundsatz keinen Rechtsanspruch auf Vertragsschluss wie vorgesehen, wenn man von einem einfachen öffentlich-rechtlichen Vertrag ausgeht. Vielmehr wäre zu prüfen, inwieweit insb. der Vertrag bzw. die Verträge mit der ev. Kirche mit der staatlichen Rechtsordnung übereinstimmen. Auf eine Gleichstellung mit rechtswidrigen Privilegierungen anderer Glaubensgemeinschaften besteht von vorneherein kein Anspruch.
III.
Es stellt sich die Frage, inwieweit insb. der Humanistische Verband Deutschlands (HVD) bzw. dessen verschiedene Regionalverbände in Brandenburg (und ggf. andere Verbände) auf einer Gleichbehandlung bestehen könnten oder sollten (Gebührenfrage, Subventionen wie z. B. Zuschüsse für Geschäftsführergehälter, Gebäudeunterhalt, Miete). Eigenartig berührt der Umstand, wie sehr das Land B. die Kirchen in der Frage des Religionsunterrichts unterstützt und wie sehr es den HVD sogar klar selbstwidersprüchlich in Sachen freiwilliger "Lebenskundeunterricht" (Weltanschauungsunterricht) nach Berliner Muster mit allen Mitteln bekämpft. Das unterstreicht die Fragwürdigkeit des geplanten Vertrags.
IV.
Zur näheren Information wird auf den Text des Vertragsentwurfs und die ebenfalls als e-mail angefügten Aufsätze verwiesen:
- G. Czermak: Rechtsnatur und Legitimation der Verträge zwischen Staat und Religionsgemeinschaften. In: Der Staat 39 (2000), 69-85
- G. Czermak: Ablösung historischer Staatsleistungen an die Kirchen oder Ewigkeitsrente?
Anfragen 200 Jahre nach dem Regensburger Reichsdeputationshauptschluss 1803. In: Materialien und Informationen zur Zeit (MIZ) 3/2003, 11-16; geringfügig gekürzter Abdruck in: Umwidmung von Kirchensteuern, Info 26, Mai 2003, s. www.kirchensteuern.de. Eine geänderte, erweiterte und mit wiss. Apparat versehene Fassung erscheint wohl Ende 2003 in DÖV (Die öffentliche Verwaltung)
Dr. jur. Gerhard Czermak, Bgm.-Ebner-Str. 33, 86316 Friedberg; Tel. 0821 - 78 18 22; e-mail gerhard-czermak@t-online.de