Konfessioneller Religionsunterricht

Instrument kirchlicher Bestandssicherung: Konfessioneller Religionsunterricht an öffentlichen Schulen

Aus: MIZ 4/94

Bei der Diskussion um die Trennung von Staat und Kirche kommt die Sprache sehr schnell auf den Religionsunterricht - das einzige im Grundgesetz verankerte Schulfach. Obwohl vom Staat finanziert bestimmen ausschließlich die Kirchen den Unterrichtsinhalt. Einerseits wird deshalb - wie von der hessischen F.D.P. - die Abschaffung dieses Schulfaches gefordert, andererseits wollen die beiden Großkirchen verständlicherweise daran festhalten.

Im Juni 1991 hatte die F.D.P.-Fraktion im Hessischen Landtag das Diskussionspapier "Vierzehn Thesen zur Verbesserung und Aktualisierung des hessischen Schulwesens" vorgelegt1, in dem u.a. die Abschaffung des konfessionsgebundenen Religionsunterrichts zugunsten eines neutralen Unterrichts in Religionenkunde, Ethik und Philosophie gefordert wurde.

Der bildungspolitische Sprecher der F.D.P.-Landtagsfraktion, Dr. Heiner E. Kappel - evangelischer Pfarrer und ehemaliger pädagogischer Leiter einer Gesamtschule - betonte gegenüber der MIZ2, daß die Forderung nach wie vor Gültigkeit habe und im April 1993 von der F.D.P.-Hessen als Parteitagsbeschluß verabschiedet worden sei. Zustimmung habe die Forderung lediglich von der Freireligiösen Landesgemeinschaft Hessen erhalten. Diese befürwortet die Initiative, weil sie sich davon eine größere Akzeptanz für die Mitglieder der Freireligiösen Gemeinschaft erhofft. Kappel wörtlich: "Wie nicht anders zu erwarten, ist unsere Forderung nach wie vor umstritten. Vor allem von seiten der Kirchen hat es heftige Kritik gegeben. Auch Kultusminister Holzapfel (SPD, d. Verf.) hat sich davon distanziert; in einem Interview der Zeitschrift Schule und Kirche - Informationen für katholische Lehrerinnen und Lehrer in Hessen (Nr. 1/Juli 1994) führt er dazu folgendes aus:

"Die Frage, ob der Religionsunterricht sich anders definieren muß als bisher, ist zunächst eine Frage an die Kirchen und nicht an den Staat. Ich hielte es für ganz schädlich, wenn der Staat diese Diskussion übernehmen würde. Ich will allerdings darauf hinweisen, daß die Hessische Verfassung wie auch andere Verfassungen keineswegs konfessionellen Religionsunterricht vorschreibt, sondern nur festlegt, daß er in Übereinstimmung mit den Grundsätzen der Religionsgemeinschaften gegeben wird. Die Verfassung ist da also strukturell offen, Aber sie ist nicht offen in der Frage, wer das entscheidet. Es ist Sache der Kirchen, zu überlegen, ob man etwa ökumenisch oder in einer anderen Struktur arbeiten will. Es gibt ja in beiden Kirchen Diskussionen über ökumenischen Religionsunterricht."

Von den übrigen Parteien gibt es laut Kappel bislang keine schriftlichen Reaktionen. Wenn es wie Minister Holzapfel ausdrückt, allein Sache der Kirchen sei, über eine Änderung des Religionsunterrichts nachzudenken, so ist, was die evangelische Kirche betrifft, die Sache schon "abgehakt": In der jetzt erschienenen Denkschrift "Identität und Verständigung"3 wird einer Abschaffung oder Änderung des Religionsunterrichts eine klare Absage erteilt. In der eher um "Identität" denn um "Verständigung" bemühten Broschüre ist es interessant, die Gründe dafür zu lesen. Demnach ist der schulische Religionsunterricht "(...) im Lichte von Artikel 4 GG des Rechts auf Religionsfreiheit auszulegen", Artikel 4 GG besagt aber lediglich, daß die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich sind sowie die ungestörte Religionsausübung gewährleistet wird.

Der Religionsunterricht hat nach Meinung der EKD "(...) der 'Sicherung der Grundrechtsausübung durch den einzelnen' zu dienen, dem einzelnen Kind und Jugendlichen. Sie sollen sich frei und selbständig religiös orientieren können". Wie das gerade durch einen konfessionellen Religionsunterricht geschehen kann, bleibt den LeserInnen schleierhaft, auch wenn es weiterhin heißt: "Der Religionsunterricht ist kein (Fettungen durch d. Verf.) Instrument kirchlicher Bestandssicherung. Er ist auch keine großzügige Geste des Staates, kein Entgegenkommen gegenüber den Kirchen wegen einer langen Tradition". Jetzt endlich wird den LeserInnen erklärt, was der Religionsunterricht eigentlich ist: "Er ist juristisch grundrechtlich verankert und muß wie jedes Fach aus demselben Mittelpunkt begründet werden, der alle Unterrichtsfächer zusammenschließt, den Bildungsauftrag der Schule".

Auf den folgenden Seiten wird aber immer deutlicher, daß gerade das, was eben noch von der EKD abgestritten wurde - nämlich ein Instrument kirchlicher Bestandssicherung zu sein - doch zutrifft: Wird anfangs noch auf Untersuchungen hingewiesen, die belegen, "Wie wichtig allein schon hinsichtlich des bloßen Wissenserwerbs über Religion und Christentum Religions- und Konfirmandenunterricht sind", wird gleich weitergedacht: "von der Chance, etwa auch im Berufsschulalter noch einen religiösen Diskurs führen zu können, ganz zu schweigen".4

Heißt es anfangs noch: "Der Religionsunterricht soll das leisten, was Elternhäuser und Gemeinden weithin nicht schaffen"5, wird es einige Seiten weiter genauer begründet: "Weil eine dichte christliche Erziehung oder auch nur eine allgemeinere religiöse Sozialisation in vielen Familien nicht mehr stattfindet, führt der Religionsunterricht der öffentlichen Schule immer öfter zu einer Erstbegegnung mit Glaube, Religion und christlicher Überlieferung".6

Und noch einmal wird deutlich, welche Befürchtungen die Kirche am Religionsunterricht festhalten läßt: "Besonders zählen die kritischen Jahre der Adoleszenz jenseits der Konfirmation, die Jahre der 'zweiten Geburt'. In dieser Zeit der Selbstfindung entscheidet sich vielfach, ob Gott aus dem Leben verabschiedet wird oder nicht. Für die Mehrheit der Jugendlichen und jungen Erwachsenen, die sich im berufsbildenden Schulsystem befindet, ist der Religionsunterricht ein schwaches, aber darum um so unerläßlicheres Gegengewicht zu anderen Ausbildungsaufgaben (...)".7

Vielen ist jedoch die von der Kirche erwünschte Bedeutung des Religionsunterrichts nicht klar: "Zunächst sollte allen an der Schule Beteiligten und für sie Verantwortlichen pädagogisch einleuchten, warum die ethisch-religiöse Dimension ein tragendes Element des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule ist. Leider ist dies nicht überall der Fall".8 Deshalb wird es noch deutlicher ausgedrückt, um auch die letzten zu überzeugen: "Religion ist keine Privatsache; was sie gesellschaftlich bedeutet und bewirkt, ob sie Verständigung fördert oder nicht, geht das Gemeinwesen im ganzen an. Darum ist es drittens problematisch, daß auf dem Weg zu einer neuen Allgemeinbildung auch die Religion als Schlüsselproblem ausgeklammert wird".9

Zwar wird in der Denkschrift immer wieder betont, daß "(...) in besonderer Weise gerade der christliche Religionsunterricht zur Verständigung beitragen (kann)"10 und der "Respekt vor den Andersdenkenden ist im Gespräch einzuüben"11; auch stellt man ihn ganz oben an, denn "In einigen (Lehrformen, d. Verf.) ist er ein Vorreiter; seine Unterrichtsinhalte und -ziele drängen ihn zu neuen Wegen"l2 (zwangsweise - denn wenn die traditionelle Form der Glaubensunterweisung bei den Jugendlichen nicht mehr ankommt, muß man zu anderen Themen greifen, um die Schäfchen nicht zu verlieren). Auch scheut man sich nicht, die Aufteilung in katholischen und evangelischen Religionsunterricht grundsätzlich zu bejahen: "Die jeweilige Sicht einer bestimmten christlichen Kirche könnte grundsätzlich auch in einem überkonfessionellen Religionsunterricht mit konfessionell vergleichenden Perspektiven dargestellt werden. (...) Ein solcher Weg wirft jedoch Probleme auf(...). Sodann ist das konfessionelle Vorverständnis hermeneutisch zu bedenken: es setzt dem Verständnis anderer Konfessionen und Religionen Grenzen. Darum ist es pädagogisch begründet, an der überkommenen Gestalt des Religionsunterrichts festzuhalten (...)".13

rh

Anmerkungen:

1 siehe MIZ 1/92, S. l3f.

2 Brief an die MIZ-Redaktion vom 9.9.94.

3 "Identität und Verständigung: Standort und Perspektiven des Religionsunterrichts in der Pluralität", eine Denkschrift der Evangelischen Kirche in Deutschland. Hrsg. vom Kirchenamt der EKD, Gütersloh: Gütersloher Verl.-Haus, 1994.

4 w.o., S.15

5 w.o., S.26

6 w.o., S.54

7 w.o., S.27

8 w.o., S.31

9 w.o., S.33

10 w.o., S.84

11 w.o., S.55

12 w.o., S.50

13 w.o., S.64