12. Sterben

12. Sterben

Die meisten Menschen haben weniger Angst vor dem Tod als vielmehr Angst vor dem Sterben, und letzteres aus gutem Grund. Die heutige Medizin ist in der Lage, PatientInnen auch bei hoffnungsloser Krankheit lange am Leben zu halten, selbst dann, wenn dieser Zustand nur noch zu weiteren Qualen führt. Dieselbe Medizin wäre auch in der Lage, zu einem humanen und menschenwürdigen Sterben beizutragen. Aber dieses wird ebenso wie das Selbstbestimmungsrecht des Menschen über seinen eigenen Freitod durch christliche Vorstellungen, nach denen auch ein schweres, sinnloses Leiden gottgewollt sei, verhindert. bzw. verurteilt. Als Argumentationshilfe dient ausgerechnet den Kirchen dabei die sogenannte Euthanasie im Dritten Reich, die in Wirklichkeit nichts anderes als Massenmord an Behinderten und Geisteskranken war. Wie inzwischen nachgewiesen ist, leisteten christliche Moraltheologen ideologische und kirchliche Einrichtungen praktische Hilfestellung zur "Vernichtung lebensunwerten Lebens".

Ohne die Problematik einer Mißbrauchssicherung und die großen rechtlichen Probleme zu verkennen, bleibt festzustellen, daß die Diskussionen um ein menschenwürdiges Sterben solange erfolglos geführt werden, solange es den christlichen Kirchen weiterhin ermöglicht wird, mit Unterstützung des Staates ihre Wertvorstellungen allen BürgerInnen aufzuzwingen.

Als gesellschaftlicher Skandal ist die Tatsache zu bezeichnen, daß die meisten Krankenhäuser zwar über Kapellen und geräumige Andachtszimmer verfügen, sterbende PatientInnen jedoch in Raucher-, Fernseh- oder Besucherzimmern oder gar in Fluren ihr Leben beenden müssen.

Forderungen des IBKA:

  • Da das Selbstbestimmungsrecht des Menschen die selbstverantwortete Willensentscheidung auf den eigenen Tod mit einschließt, ist dem Wunsch der PatientInnen auf Sterbehilfe Rechnung zu tragen. Solche Sterbehilfe bleibt straffrei, da die letzte Entscheidung von der/dem willensfähigen Patientinlen getroffen wird.
  • Keine todkranken und unheilbaren PatientInnen dürfen gegen ihren erklärten Willen durch apparative und/oder medikamentöse Methoden am Leben erhalten werden.
  • Die Überzeugung von einem "hohen moralischen Wert des Leidens", die Forderung nach einem "absoluten Schutz des leidenden Lebens", das "in jedem Stadium unverfügbar und unantastbar" sei, der Glaube an ein vermeintlich höheres Wesen, das uns das Leben gegeben habe und darüber verfüge, sind christliche Moralvorstellungen, die nicht für alle BürgerInnen eines weltanschaulich-religiös neutralen Staates verbindlich sind. Die Kirchen dürfen nicht die staatliche Rechtsordnung bestimmen.
  • Vorausverfügungen von PatientInnen, in denen unter bestimmten Voraussetzungen lebensverlängernde medizinische Maßnahmen abgelehnt werden, sind von den ÄrztInnen vorbehaltlos zu respektieren.
  • In allen Krankenanstalten sind die personellen und räumlichen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Sterben zu schaffen.
  • Die Monopolstellung der Seelsorge in Krankenanstalten ist zu beseitigen. Neben TheologInnen, die nur auf ausdrücklichen Wunsch der PatientInnen tätig werden dürfen, ist eine ausreichende Zahl von menschlich und fachlich qualifizierten Kranken- und Sterbebeiständen für alle PatientInnen auszubilden und einzustellen.