Grenzen der Religionsfreiheit

Workshop 1 der Tagung "Leitkultur Humanismus und Aufklärung" 2005 in Köln

Bericht von Ellen Kühl-Murges

Referenten: Prof. Hilgendorf, Prof. Pfahl-Traughber; Moderation: Dr. Czermak

Prof. Dr. Dr. Hilgendorf von der Universität Würzburg referierte über das Thema "Staat und Religion in Deutsch­land". Durch die so genannten "Ehrenmorde" und die religiöse Pluralisierung mit Problemen wie Kopftuchverbot, Kreuze in Schulen, muslimischer Reli­gionsunterricht, Religion und Gewalt, bekommt die Auseinandersetzung mit dem Religionsrecht wachsende Bedeu­tung.

Auch wenn Menschen nicht nur an­hand der Religionszugehörigkeit einge­schätzt werden können – denn dies ist nur ein Teil ihrer Persönlichkeit –, ist die Religion entgegen den Annahmen der Kritiker des 19. und 20. Jahrhunderts nicht verschwunden, sondern hat sogar wieder an Bedeutung gewonnen. Es stellte sich daher die Frage, ob religiöse Bedürfnisse doch eine anthropologische Konstante seien?

Das Staatskirchenrecht ist nicht nur im Hinblick auf die christliche Mehr­heitsreligion, sondern auf alle hiesigen Religionen hin zu betrachten.

Die deutsche Verfassung ist zwar religionsfreundlich, doch in neutraler Weise. Die Zulassung zu Ämtern ist z.B. unabhängig von der religiösen Gesinnung (Religionsfreiheit). Das Recht, sich zur Religion zu bekennen und diese zu prak­tizieren, schützt auch nichtreligiöse Akti­vitäten.

Im Gegensatz zum Grundgesetz sind andere Gesetze oft von religiöser Moral durchsetzt wie bei der Stammzellen­forschung und dem Embryonenschutz, beim Schwangerschaftsabbruch (kirch­liche Beratungsscheine) oder auch bei der Tötung auf Verlangen.

Der §166 StGB, der eine Beschimp­fung von Religionen und Weltanschau­ungen unter Strafe stellt, hat zwar in der Praxis kaum noch Bedeutung, doch wird ein Anspruch noch oft gegen Kirchen­kritiker mit dieser Norm begründet. Offiziell ist die Rechtsordnung der Bun­desrepublik zwar neutral, doch gibt es in Wirklichkeit eine Reihe privilegierter religiöser Gruppen (christliche Sozial­dienste – die teilweise schon Monopol­stellung haben –, die Kirchen, denen die Mitgliedsbeiträge vom Staat als Kirchen­steuer eingetrieben werden, usw.).

Diese Kirchenprivilegien haben ihren Ursprung in der Naturrechtsdiskussion nach 1945, die den Einfluss der Religion auf Recht und Moral begründet. Die von den verschiedenen Religionen hochge­haltenen Werte unterscheiden sich jedoch beträchtlich. Die Menschenrechte mussten gegen den Widerstand der Kir­chen durchgesetzt werden. Heute wird von den Kirchen postuliert, diese seien auf Grundlage der christlichen Lehre ent­standen. Dabei stehen die Lehren der Kirche (Dogmen, Erbsünde, Exorzismus, Haltung zur Verhütung und gegen Frau­en) im Widerspruch zu den Grundrechten der Verfassung. Auf die Frage hin, wie es ermöglicht werden könne, dass Gläubige ihre Religion in Frieden leben und aus­üben könnten, wurden fünf Bedingungen der friedlichen Koexistenz nach Pawlow­ski genannt: 1. Niemand soll zu einem Verhalten gezwungen werden, das er selbst als sündhaft betrachtet; 2. keine Pflicht zur Hinnahme religiös motivierter Eingriffe durch andere; 3. niemand soll an Handlungen gehindert werden, die für die Betätigung seines Glaubens zentral sind; 4. Gleichbehandlung aller Religio­nen; 5. bei anstößigen Verhaltensweisen, die religiös erlaubt, aber nicht geboten sind, sollen Kompromisse gesucht werden.

Bei den Regeln 1 und 3 kommt es zu Konflikten mit den gesetzlichen Ver­ordnungen (bei 1. das Beispiel eines ohnmächtigen Zeugen Jehovas, dessen Willen nicht entsprochen werden kann (Bluttransfusionsverweigerung); bei Regel 3 würde es zu Konflikten kommen, wenn z. B. die Tötung von Andersgläubigen ein zentrales religiöses Gebot wäre). Die Freiheit der Religionsausübung endet also dort, wo sie gegen staatliche Gesetze verstößt. Jeder Anhänger einer Religion ist der staatlichen Gewalt unterworfen und hat damit kein Recht auf religiös gerechtfertige Eingriffe in die Rechte Dritter.

Es ist nötig, die Gesellschaft zu religiöser und weltanschaulicher Toleranz zu „erziehen“, was auch eine Beendigung der Privilegierung religiöser Gemein­schaften nach sich ziehen sollte. Die Aufklärung der Folgen ungehemmter Religiosität und die Entwicklung und Pflege einer Gesprächskultur zwischen den Anhängern unterschiedlicher Reli­gionen sollte verbessert werden. Privi­legien von einzelnen Religionsgemein­schaften sollten abgeschafft werden, damit es zu einer echten staatlichen Neu­tralität in religiösen Fragen kommt. Dazu muss es zu einer Betonung der säkularen, durch Humanismus und Aufklärung er­kämpften Werte kommen. Die Leitwerte einer offenen Gesellschaft sind Men­schenwürde und Menschenrechte.

Im zweiten Teil des Workshops refe­rierte Prof. Dr. Armin Pfahl-Traughber von der Fachhochschule des Bundes über das Thema „Der fundamentalistische Charakter von Religionen und die not­wendigen Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Christentums und des Islams“.

Der Fundamentalismusbegriff hat sich nach der Revolution im Iran 1979 einge­bürgert und betrifft nicht nur den Islam, sondern alle Religionen. Fundamentalis­mus ist die Ausdrucksform einer be­stimmten Ideologieprägung, die gemein­same Denkstrukturen hat (dogmatischer Absolutheitsanspruch, einziger Weg zum „Heil“, Kritikimmunität – Einwände sind Verrat –, Ausgrenzungsmechanismen, dualistischer Rigorismus – Gut-Böse-Denken). Diese formalen Gemeinsam­keiten sind nicht nur auf religiösen Fundamentalismus anwendbar, sondern auch z. B. auf kommunistische, natio­nalistische oder wirtschaftliche Bereiche übertragbar. Ebenso kann es auch einen atheistischen Fundamentalismus geben. Ein Problem ist, dass es keinen Kon­sens darüber gibt, wie Religion definiert wird. Es ist eine Sammelbezeichnung für unterschiedliche Erscheinungen und Praktiken, die sich auf eine transzendente Ebene beziehen. Die Religionsbetrach­tung findet auf verschiedenen Ebenen statt: die theologische Grundlage (Ent­stehungsgeschichten), die historische Ent­wicklung und die religionsinterne gegen­wärtige Situation. In der historischen Entwicklung haben Religionen den Humanismus und Pluralismus einge­schränkt, was zu einer Akzeptanz der Kirchen und ihrer Lehren führte, die Sinnfindung und Gemeinschaftszuge­hörigkeit versprachen. Das Gewalt- und Konfliktpotential der Religionen wurde dabei oft vergessen.

Wie der Fundamentalismus auf die Gesellschaft übertragen wird, zeigen Beispiele aus der Bibel und dem Koran. In der Bibel heißt es im Johannes­evangelium 14,6: „Jesus sagte zu ihm: Ich bin der Weg und die Wahrheit und das Leben; niemand kommt zum Vater außer durch mich.“ Bei Matthäus 13,41-42 steht: „Der Menschensohn wird seine Engel aus­senden, und sie werden aus seinem Reich alle zusammenholen, die andere verführt […] haben und werden sie in den Ofen werfen, in dem das Feuer brennt.“ Aus diesen Textstellen leiten sich inhumane Praktiken ab, die ebenso im Koran zu finden sind.

Sure 24:40 „[…] die Ungläubigen sind wie Finsternisse in einem tiefen Meer […], wem Allah kein Licht gibt – für den ist kein Licht.“. Weiter heißt es in Sure 24:54: „Denke nicht, die, die da ungläubig sind, könnten (Ihm) auf Erden entrinnen; ihre Herberge ist das Feuer […].“ Im Kampf für Allahs Sache wird niemand verantwortlich gemacht „und wer für Allahs Sache kämpft, alsdann getötet wird oder siegt, dem werden Wir einen gewaltigen Lohn geben.“ (Sure 4:74). Jene die ungläubig sind, „.wünschen, dass ihr ungläubig werdet […] Und wenn sie sich abwenden, dann ergreift sie und tötet sie, wo immer ihr sie auffindet.“ (Sure 4:89), denn „wahrlich, die Ungläubigen sind eure offenkundigen Feinde.“ (Sure 4:101)

Auch wenn in den Schriften plura­listische Positionen vertreten werden (Die Goldene Regel), waren und sind die vor­genannten inhumanen Aussagen Auslöser für Eroberungskriege, Inquisition und Unterdrückung. Diese Absolutheitsansprüche wurden auch politisch angewandt, denn Kirche und Politik waren und sind oft mit­einander eins. Erst in den Zeiten der Aufklärung konnten humanistische Posi­tionen gegen den Widerstand der Kirchen durchgesetzt werden. Im Islam hat sich die Aufklärung noch nicht durchsetzen können, so dass die starke gesellschaft­liche und wirtschaftliche Rolle der Religion einen Demokrati­sierungsprozess behindert. Notwendig ist keine Abschaf­fung oder Verdrängung der Religion, sondern eine Gleichstellung aller welt­anschaulichen Gruppen ohne staatliche Privilegien. Dies kann nur durch eine Begrenzung der Religions­freiheit gesche­hen, weil die Freiheit des Individuums dort endet, wo die Freiheit des Anderen tangiert wird.

Religionsfreiheit endet auch dort, wo andere Grund- und Menschenrechte in Frage gestellt werden. Als Beispiel kann das kirchliche Arbeitsrecht bei Institutio­nen, die nicht von der Kirche finanziert werden, genannt werden.

Welche Probleme bei dem Versuch der Gleich­stellung auftreten, zeigen die Forderung nach muslimischem Religionsunterricht in türkischer Sprache (was dann nicht kontrolliert werden kann) und der An­spruch auf Berücksichtung religiöser Belange in nichtreligiösen Bereichen (Schulsport, Klassenfahrten, Schächten von Tieren).

Der fundamentalistische Charakter der Ausgrenzung und Intoleranz steht im Gegensatz zur Demokratie. Deshalb ist eine konsequente Trennung von Staat und Kirche unerlässlich.