Verfassungsbeschwerde wegen Kirchenaustrittsgesetz NRW

Verfassungsbeschwerde

des Herrn
Fabrice Witzke, Köln,

Prozessbevollmächtigte: Rechtsanwälte Carlos Claussen,
Mönckebergstrasse 31, 20095 Hamburg

gegen

den Beschluss des AG Köln vom 06.09.2007,
Geschäftszeichen: 361 Gen. 618/07 rk

Beteiligt als Vertreter der Landeskasse:
Der Bezirksrevisor bei dem Amtsgericht Köln
Luxemburger Straße 101, 50939 Köln

Wegen: Kirchenaustrittsgesetz NRW

Namens und in Vollmacht des Beschwerdeführers - Vollmacht anbei - legen wir gegen den o.a. Beschluss Verfassungsbeschwerde ein und begründen diese wie folgt:

Um seinen Austritt aus der katholischen Kirche zu erklären, wurde dem in Köln wohnenden Beschwerdeführer aufgrund des Nordrhein-Westfälischen Kirchenaustrittsgesetzes in der Fassung vom 13.06.2006 das persönliche Erscheinen im Amtsgericht Köln sowie die vorherige Entrichtung einer Gebühr von 30,00 € abverlangt, vgl. Austrittserklärung vom 18.07.2007

Eine andere Form des Kirchenaustritts wird vom Landesrecht nicht anerkannt.

Über Einwendungen gegen die Festsetzung und den Ansatz der Kosten entscheidet nach § 13 NRW-JVKostO das Amtsgericht; die §§ 1a und 14 Abs. 3 bis 10 der KostO des Bundes gelten dabei entsprechend.

Das hiergegen am 27.07.2007 eingelegte Rechtsmittel, die Erinnerung nach § 14 KostO,

wurde mit der Begründung zurückgewiesen, dass Grundrechte „im Erinnerungsverfahren unbeachtlich“ seien.

Gemäß § 14 Abs. 3 KostO, der nach § 13 NRW-JVKostO entsprechend gilt, ist eine Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt oder sie das Gericht zulässt.

Die Zulassung einer Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung war zugleich mit der Erinnerung (Anlage Bf 2) beantragt worden, blieb aber zunächst unbeschieden und erfolgte auch nicht nach weiterem Antrag vom 12.10.2007.

Das Amtsgericht erließ sodann unter dem 18.10.2007 einen Nichtabhilfebeschluss,

der allerdings insofern unverständlich ist, als eine Beschwerde, deren Abhilfe verweigert werden konnte, durch den Beschwerdeführer mangels Zulässigkeit überhaupt nicht beim Amtsgericht eingelegt wurde. Der in dem Beschluss zitierte § 6 Abs. 2 KiAustrG existiert nicht. Die Nichtzulassung an sich ist nicht beschwerdefähig. Zu einem Rechtsmittel, welches gesetzlich nicht existiert, ist der Beschwerdeführer nicht gehalten.

Das Landesrecht von Nordrhein-Westphalen sieht keine verfassungsrechtliche Überprüfung vor.

Da der Rechtsweg damit also bereits erschöpft ist, ist der Beschwerdeführer gehalten, die vorliegende Verfassungsbeschwerde zu erheben. Sollte das Gericht unseren Antrag vom 12.10.2007 noch als Teil der zumutbaren Ausschöpfung des Rechtsweges ansehen, etwa weil demnächst das Landgericht noch mit vorhersehbarem Ergebnis über die nicht eingelegte und unzulässige Beschwerde befinden wird, bitten wir die vorliegende Beschwerde zunächst lediglich fristwahrend in das allgemeine Register und erst auf weiteren Antrag in das Verfahrensregister einzutragen.

I. Religionsfreiheit, Art. 4 GG

Der Beschwerdeführer wird in seiner Religionsfreiheit verletzt.

Zum Schutzbereich der Religionsfreiheit zählt das Recht, jederzeit aus jeder Religionsgemeinschaft auszutreten (vgl. BVerfG vom 31.03.1971, 1 BvR 744/67). Die Ausübung dieses Rechts darf weder durch Kosten noch durch Formalien erschwert werden. Das Kirchenaustrittsgesetz von NRW ist deshalb insgesamt verfassungswidrig und damit nichtig.

Die ohne Gesetzesvorbehalt gewährte Religionsfreiheit nach Art. 4 GG kann nicht aus bloßen Zweckmäßigkeitserwägungen oder aufgrund von Verhältnismäßigkeitserwägungen eingeschränkt werden.

Vielmehr können gesetzliche Bestimmungen, die die Religionsfreiheit einschränken, nur dann Bestand haben, wenn sie sich als Ausgestaltung der Religionsfreiheit durch das Grundgesetz selbst erweisen.

Nach den beiden Entscheidungen des BVerfG vom 08.02.1977 (1 BvR 329/71, 1 BvR 217/73 u a.) haben im Schutzbereich der Religionsfreiheit nicht einmal die üblichen Kündigungsfristen des bürgerlichen Rechts (z.B. § 39 BGB) vor der Verfassung Bestand. Nur Werte, die verfassungsrechtlich ebenso geschützt sind wie die Religionsfreiheit, kommen überhaupt als Rechtfertigung einer Einschränkung in Betracht. Vorliegend könnten allein die in Artikel 137 WRV i.V.m. Art 140 GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen herangezogen werden.

Tatsächlich verlangt § 3 Kirchenaustrittsgesetz aber

  1. Öffentliche Beurkundung,
  2. Persönliches Erscheinen,
  3. Zusätzliche Formalien wie z.B. das Familienbuch.

Das Justizverwaltungskostengesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.06.1995 (GV. NW. S. 612), zul. geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 13.06. 2006 (GV. NRW. S. 291) setzt nach der Änderung vom 13.06.2006 noch hinzu:

4.Gebühr von 30,00 € gemäß JVerwKostG, KV Nr. 6,
5.Vorauszahlung dieser Gebühr (Anmerkung zum JVerwKostG, KV Nr.6.).

Jede einzelne dieser fünf Voraussetzungen ist willkürlich und daher als Verstoß gegen Art. 2, 3, 4, 20 GG nichtig; sie sind auch keine notwendige Konsequenz der staatskirchenrechtlichen Vorschriften von Art. 140 GG.

1. Mit der staatlichen Erhebung der Kirchensteuer kann die Formstrenge des Kirchenaustritts nicht begründet werden.

a. Die staatliche Mitwirkung an der Kirchensteuererhebung ist von der Verfassung nicht geschützt (BVerfG vom 14.12.1965, 1 BvR 571/60).

Art. 140 GG schützt lediglich das Recht der Kirchen zur Steuererhebung. Der Staat kommt seiner Verpflichtung aus WRV Art 137 Abs. 6 bereits dadurch nach, dass er die rechtlichen Voraussetzungen für das Besteuerungsrecht schafft und dabei die Möglichkeit zwangsweiser Beitreibung vorsieht (vgl. BVerfGE 19, 206, 217f; BVerfGE 73, 388, 399).

Dass der Staat – darüber weit hinausgehend - die Kirchensteuern selbst berechnet und festsetzt, beruht auf Landesgesetzen und Kirchenverträgen bzw. Konkordaten, kann aber nicht aus dem Grundgesetz abgeleitet werden.

Insofern sind tatsächliche oder vermeintliche Folgen des staatlichen Kirchensteuereinzugs von vornherein nicht geeignet, die Religionsfreiheit des Art. 4 GG einzuschränken, ohne dass überhaupt eine Abwägung auch nur zulässig wäre.

b. Selbst wenn ein „ordnungsgemäßes Besteuerungsverfahren“ beim staatlichen Kirchensteuereinzug Verfassungsrang hätte, etwa weil dies zu den „bürgerlichen Steuerlisten gerechnet wird, die der Staat den Kirchen gemäß Art. 137 Abs. 6 / 140 GG zur Verfügung zu stellen hat, ist doch offensichtlich, dass das Steuererhebungsverfahren gemeinhin mühelos ohne solche Formalien auskommt.

Für Steuererklärungen, Steuerkarten, Spendenbescheinigungen, Lohnsteuerkarteneinträge, Prozesserklärungen, Rechtsmittel, usw. genügt die einfache Schriftform, oft sogar elektronische Übermittlung. Auch eine rechtsgeschäftliche Vertretung ist selbstverständlich generell zulässig, persönliches Erscheinen wird nirgends gefordert.

Für Vorfragen der Besteuerung kann nicht ohne triftigen Grund eine strengere Form verlangt werden als für die Steuererklärung selbst. Um eine ordnungsgemäße Besteuerung zu gewährleisten, würde es genügen, dass der Steuerpflichtige dem Finanzamt seinen Kirchenaustritt nachweist.

Würde der Austrittserklärung einmal strittig, könnte darüber ohne weiteres und zuverlässig im Wege der herkömmlichen Beweis- und Rechtsmittel der Abgabenordnung bzw. der Finanzgerichtsordnung befunden werden.

Selbst wenn überhaupt ein spürbares Mehr an Zuverlässigkeit erreicht würde, so hätte dieses doch nicht dasjenige Gewicht, welches erforderlich wäre, um das Grundrecht der Religionsfreiheit einzuschränken. Nicht jeder Gesichtspunkt, der in den Anwendungsbereich von Art. 140 GG fällt, geht von vorherein Art. 4 GG im Range vor, sondern auch hier muss eine Abwägung der unterschiedlichen Rechtsgüter stattfinden.

Auf der einen Seite wird die Ausübung eines hohen, individuellen Grund- und Menschenrechts durch Formalien und Gebühren behindert. Auf der anderen Seite steht ein formelles, sachlich kaum veranlasstes Detail des Erhebungsverfahrens ohne materiellen Bezug zu Glaube und Kirche.

Diese Abwägung kann nur zugunsten des Grundrechts ausgehen.

c. Die strenge Form ist nicht erforderlich, um Rechtssicherheit bei der Beendigung der Kirchenmitgliedschaft zu gewährleisten.

Soweit Religionsgemeinschaften einen Austritt von vornherein nicht anerkennen, etwa weil sie dies als Häresie betrachten oder die Religionsgemeinschaften ihrerseits Förmlichkeiten verlangen würden, steht diese Auffassung in Widerspruch zum individuellen Grundrecht der Religionsfreiheit des Austretenden.

Um dieser Problematik zu begegnen, bedarf es keines aufwändigen Verwaltungsverfahrens.

Als Gegenstück der staatlichen Verpflichtung, den Religionsgemeinschaften mit Körperschaftsstatus das Besteuerungsrecht als hoheitliche Befugnis zu verleihen, sind die Religionsgemeinschaften bei Inanspruchnahme dieses Hoheitsrechts an die grundgesetzliche Ordnung, vor allem an die Grundrechte, gebunden (vgl. BVerfG, 1971-03-31, 1 BvR 744/67, BVerfGE 30, 415).

Bei zutreffender Rechtsauffassung sind derartige Regelungen also zumindest für den staatlichen Bereich ohne weiteres unbeachtlich.

Unzulässig ist es hingegen, stattdessen ausgerechnet dem Betroffenen zusätzliche Belastungen aufzubürden, obwohl dieses (vermeintliche) Rechtsproblem nicht von ihm, sondern in verfassungsrechtlich bedenklicher Weise von der Körperschaft verursacht wird.

Sollte – theoretisch - eine öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaft sich weigern, schriftliche Austrittserklärungen anzuerkennen, oder sich hierbei als unzuverlässig erweisen, so müsste überprüft werden, ob diese Religionsgemeinschaft noch die Voraussetzungen einer Körperschaft des öffentlichen Rechts einschließlich der Teilhabe am Kirchensteuereinzug erfüllt.

Im Übrigen erkennt auch die katholische Kirche den vor den staatlichen Behörden erklärten Austritt in der Rechtspraxis tatsächlich an, so dass diese Betrachtung eher theoretischer Natur ist.

d. Wie sich aus dem in § 1 geregelten Anwendungsbereich des Kirchenaustrittsgesetzes ergibt, gilt es pauschal für sämtliche Kirchen oder sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft, die als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert sind, unabhängig davon, ob diese auch zum staatlichen Kirchensteuereinzug optiert haben oder nicht.

Der Anwendungsbereich vom Kirchenaustrittsgesetz und der staatlichen Kirchensteuererhebung sind also nicht kongruent.

Das Land nimmt lediglich den Kirchensteuereinzug für die beiden großen Kirchen vor. Ein „Kirchenaustritt“ muss aber selbst dann in der Form des Kirchenaustrittsgesetzes erfolgen, wenn die betreffende Religionsgemeinschaft überhaupt nicht am staatlichen Lohnkirchensteuereinzug teilnimmt.

Insofern würde eine Rechtfertigung durch den Kirchensteuereinzug bereits daran scheitern, dass das Kirchenaustrittsgesetz Sachverhalte pauschal gleich behandelt, obwohl der Zweck der Regelung eine differenzierte Regelung bzw. eine ganz wesentliche Einschränkung des Anwendungsbereichs verlangen würde.

Hierbei spielt es keine Rolle, dass die katholische Kirche, aus der der Beschwerdeführer ausgetreten ist, tatsächlich am staatlichen Kirchensteuereinzug teilnimmt. Grundrechte können und dürfen nur durch Gesetze eingeschränkt werden, die insgesamt zur verfassungsmäßigen Ordnung zählen. Auch der Beschwerdeführer kann sich also darauf berufen, dass das Kirchensteuergesetz NRW wegen seiner durch nichts gerechtfertigten Anwendbarkeit auf andere Körperschaften verfassungswidrig ist.

e. Ginge es beim staatlichen Kirchenaustrittsverfahren vorrangig um die Konsequenzen für den Kirchensteuereinzug, wäre die Erhebung einer Gebühr vom Bürger zudem erst recht nicht veranlasst: Unbestritten werden die dem Staat beim Kirchensteuereinzug entstehenden Kosten von den Kirchen getragen. Manche Kritiker behaupten sogar, dass diese Kostenerstattung höher ist als der tatsächlich dem Staat entstehende Aufwand.

Der Aufwand des staatlichen Kirchenaustrittsverfahrens ist also durch die bereits erfolgte kirchliche Vergütung jedenfalls bereits abgegolten. Eine Erhebung beim Bürger würde dazu führen, dass der Staat für dieselbe Verwaltungstätigkeit doppelt vergütet wird.

2. Eine besondere Tragweite, die einen Schutz des Bürgers vor unbedachten eigenen Erklärungen rechtfertigen würde, weist die Erklärung nicht auf.

In seinen beiden Entscheidungen des BVerfG vom 08.02.1977 (1 BvR 329/71, 1 BvR 217/73 u a.) hat das Gericht bereits festgestellt, dass derartige Kriterien unter der Geltung des Grundgesetzes ohnehin nicht mehr geeignet sind, Erschwerungen des Kirchenaustritts zu rechtfertigen.

Grundsätzlich ist dazu festzustellen, dass der abverlangte „Kirchenaustritt“ rechtlich über­­haupt kein Kirchenaustritt ist. Wie sich aus §§ 1 und 4 des Kirchenaustrittsgesetzes ergibt, handelt es sich vorliegend lediglich um eine Beendigung der staatlichen Folgen der Kirchenmitgliedschaft.

Kernelement der Kirchenmitgliedschaft ist aber nun offensichtlich der kirchliche Bereich. Die staatlichen Folgen der Kirchenmitgliedschaft sind demgegenüber banal, und schon gar nicht sind sie für den Bürger derart vorteilhaft, dass der Bürger vor ihrer unbedachten Beendigung geschützt werden müsste. Nicht einmal der schulische Religionsunterricht ist davon betroffen, denn die Teilnahme wird weitgehend formlos mit der jeweiligen Schule bzw. Schulbehörde abgesprochen. Auch die Krankenhaus- und Gefängnisseelsorge steht jedem offen.

Selbst wenn ungeachtet dieser formalen Lage auf einen tatsächlichen Kirchenaustritt abgestellt wird (wie es ja der praktischen Wirkung entspricht), würde sich nichts ändern.

Denn auch nach einem Kirchenaustritt kann der Betreffende jederzeit wieder in die Kirche eintreten. Die katholische Kirche geht ohnehin davon aus, dass die Wirkungen der Taufe nach dem kanonischen Recht nicht rückgängig zu machen sind, ein Austritt für den kirchlichen Bereich also nie erfolgt ist.

Davon abgesehen, kann der Betreffende ohnehin seinen persönlichen Glauben in jeder von ihm gewünschten Weise weiter ausleben.

Kündigt ein Mieter etwa seine Wohnung, ist sie für ihn im Zweifel unwiederbringlich verloren, auch mit allen Investitionen. Kündigt ein Arbeitnehmer sein Arbeitsverhältnis, verliert er damit jeglichen Kündigungsschutz, auch zum Beispiel den besonderen Kündigungsschutz sozial besonders geschützter Personengruppen, und ist im Zweifel nicht mehr in der Lage, den Arbeitsplatz wiederzuerlangen, wenn ihn die Kündigung später reut.

Dennoch lässt das Gesetz in beiden Fällen, die unverhältnismäßig tiefer in die Biographie eines Menschen und auch dessen gesamte Familie eindringen, - und in vielen anderen wichtigen Fällen - die einfache Schriftform genügen.

Zu Recht, denn Einschränkungen der allgemeinen Handlungsfreiheit zum eigenen Schutz können mündigen Bürgern allenfalls unter strengsten Voraussetzungen auferlegt werden.

II. Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG

Das Kirchenaustrittsgesetz verstößt gegen den Gleichheitssatz, indem es ohne rechtfertigenden Grund Gleiches ungleich behandelt.

Das Kirchenaustrittsgesetz ist anwendbar, wenn es sich 1) um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts handelt und diese 2) kirchlicher oder sonstiger religiöser Natur ist. Keine dieser beiden Voraussetzungen steht in einem sachlichen Zusammenhang mit den angeordneten Rechtsfolgen.

1. Es gibt keinen Grund, den „Austritt“ aus öffentlich-rechtlich organisierten Kirchen strenger auszugestalten als den Austritt aus privatrechtlich organisierten Kirchen oder aus anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts. Es ist geradezu widersinnig, dass ausgerechnet bei diesen besonders zuverlässigen Institutionen eine strengere Form gilt als bei privatrechtlichen Körperschaften, Vereinigungen und Vereinen, die keinesfalls dieses Maß von Zuverlässigkeit aufweisen müssen und es in der Tat häufig auch nicht haben. Von Fitnesscentern, Zeitschriftenverlagen und Telekommunikationsunternehmen, wo in der Rechtspraxis eine systematische Missachtung unerwünschter Erklärungen beobachtet werden kann, geht im Zweifel eine erheblich höhere Gefahr aus.

Damit die Freiwilligkeit von Mitgliedschaft nicht durch Formvorschriften ausgehöhlt werden kann, hat der Bundesgerichtshof für den privatrechtlichen Bereich die einfache Schriftform als das Maximum an Formerfordernis für Austritte festgeschrieben; nicht einmal ein Einschreiben kann hierzu vom Verein verlangt werden (vgl. BGH NJW-RR 96, 866, Palandt-Heinrichs, BGB, 66. Aufl., § 39 Rn. 2).

Im Schutzbereich der Religionsfreiheit müssen Erschwerungen des Austritts eher noch strengere Grenzen gezogen werden als im privatrechtlichen Bereich.

2. Auch der öffentlich-rechtliche Charakter von Körperschaften verlangt nicht grundsätzlich eine solch strenge Form verlangen.

Die Mitgliedschaft und der Wechsel in berufständischen Kammern des öffentlichen Rechts verlangen z.B. ebenfalls keine solchen Förmlichkeiten.

Der öffentlich-rechtliche Charakter von Religionsgemeinschaften beruht historisch auf der ursprünglichen Einheit von Kirche und Staat. Die daraus abzuleitenden Konsequenzen müssen unter der Geltung des Grundgesetzes immer wieder neu überprüft werden. Eine Automatik ist aus dieser Rechtsform jedenfalls nicht abzuleiten.

3. Eine Ungleichbehandlung folgt insbesondere aus dem Vergleich mit dem Eintritt: da schon der Eintritt in eine Kirche weitgehend formlos erfolgt und dafür auch keine Gebühren erhoben werden, ist nicht einzusehen, weshalb für den Austritt erheblich strengere Gesichtspunkte gelten und hierfür Gebühren erhoben werden sollen. Es ist nicht verständlich, wie die Begründung der Kirchenmitgliedschaft einschließlich ihrer staatlichen Folgen zuverlässig in den Händen der Körperschaften liegen kann, für deren Aufhebung aber zwingend der Staat zuständig sein soll.

Erst recht gilt dies für den Eintritt durch Taufe. An dieser Stelle erkennt der Staat an, dass mitgliedschaftskonstituierende Handlungen auch mit Wirkung für den staatlichen Bereich vollständig in staatlich nicht überwachter Eigenverantwortung der Kirchen erfolgen können. Die kirchenrechtlichen Voraussetzungen einer rechtsgültigen Kindstaufe, sind derart komplex und selbst kirchenintern streitig, dass der Staat eher an dieser Stelle für Rechtssicherheit zu sorgen veranlasst wäre.

III. Rechtsstaatsgrundsatz, Art. 20 GG

1. Die Ausgestaltung des Verfahrens ist rechtsstaatswidrig, denn, wie ausgeführt, gibt es den gesetzlich vorgegebenen Weg eines „Kirchenaustritts“ rechtlich überhaupt nicht.

Das Gesetz ist terminologisch völlig verunglückt. Es nennt sich in der amtlichen Überschrift „Kirchenaustrittsgesetz“, spricht an zahllosen Stellen vom „Austritt“ und verlangt insbesondere vom „Austretenden“ die ausdrückliche Erklärung, aus der Kirche „auszutreten“, dementsprechend auch der Wortlaut der darüber aufgenommenen Urkunde vom 18.07.2007 (Anlage Bf 1).

Dennoch stellen die §§ 1 und 4 unmissverständlich klar, dass überhaupt kein „Austritt“ vorliegt, sondern nur eine Beseitigung der staatlichen Folgen der Kirchenmitgliedschaft, ausf. dazu BVerfG vom 31.03.1971, 1 BvR 744/67.

Sowohl in der deutschen Umgangssprache wie auch in der Rechtssprache versteht man unter Austritt die Beendigung einer Mitgliedschaft durch Willenserklärung. Eine Erklärung, die nicht zur Beendigung der Mitgliedschaft führen kann und soll, weist eine grundsätzlich andere Rechtsnatur auf und kann schlechterdings nicht als „Austritt“ bezeichnet werden.

Würde vom Austrittswilligen anstelle der falsch vorgeschriebenen Erklärung die rechtlich korrekte Erklärung dahingehend abgegeben, dass lediglich die staatlichen Folgen der Mitgliedschaft enden sollen, wird die Erklärung vom Amtsgericht nicht angenommen: § 3 (4) des Gesetzes verbietet ausdrücklich derartige Zusätze.

Es kann schlechterdings nicht rechtens sein, dass ein Bürger eine rechtlich unsinnige Erklärung abgeben muss, um von seiner Religionsfreiheit Gebrauch zu machen. Eine Obliegenheit zur Abgabe einer objektiv falschen Erklärung kann unter keinen Umständen rechtmäßig sein.

2. Gerügt wird schließlich die Höhe der Gebühr von 30,00 €, die völlig außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Verwaltungsaufwand steht, wie sich unschwer aus einer Betrachtung des Kataloges in der Gebührenordnung ergibt.

Der konkrete Zeitaufwand beträgt nicht einmal zwei Minuten.

Das Verwaltungsverfahren scheint sich auch auf die bloße Beurkundung der Erklärung zu beschränken, denn z.B. die Mitteilung des Kirchenaustritts an das Finanzamt erfolgt dann nicht etwa durch das Amtsgericht, sondern obliegt wiederum dem Bürger.

Andere Verwaltungshandlungen mit sogar erheblich höherem Verwaltungsaufwand, z.B. die Anmeldung einer Versammlung, sind gebührenfrei oder jedenfalls erheblich kostengünstiger.

Wir beziehen uns hierzu ergänzend auf die ausführlichen Darlegungen des Beschwerdeführers mit Schriftsatz vom 27.07.2007 (Anlage Bf 2), Seite 2, unter 2.).

IV. Verhältnismäßigkeitsprüfung

Die Erschwerungen des Kirchenaustritts schränken die allgemeine Handlungsfreiheit sowie die Religionsfreiheit des Bürgers ein. Um vor der Verfassung Bestand zu haben, bedürften diese Vorschriften eines rechtfertigenden Grundes, der seinerseits verfassungsrechtlich geschützte Werte verwirklicht und den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit entspricht.

Nimmt man die Begrifflichkeit wörtlich, scheitert diese Prüfung bereits an der ersten Voraussetzung, der Eignung: ein Austritt kann nach allgemeinen Grundsätzen nur durch Willenserklärung gegenüber der jeweiligen Körperschaft erklärt werden. Eine Erklärung gegenüber Dritten – und der Staat ist hier Dritter – ist in ihrer Wirkung von vornherein fragwürdig. Ein Kirchenaustritt wird durch das staatlich vorgeschriebene Verfahren gerade nicht bewirkt.

Zumindest aber könnte das Ziel durch ein milderes Mittel erreicht werden:

Würde das Kirchenaustrittsgesetz ersatzlos aufgehoben werden, würde für den Kirchenaustritt das allgemeine Recht gelten, wonach für eine Kündigung allemal die einfache Schriftform einer Willenserklärung gegenüber der betroffenen Körperschaft genügt.

Etwaige gegenteilige Rechtsansichten der Religionsgemeinschaften hätten zumindest für den staatlichen Bereich keine Wirkung.

Zur Beseitigung etwaiger Restzweifel würde es genügen, das Kirchenaustrittsgesetz auf einen einzigen Satz zu reduzieren: „Mit Erklärung des Austritts gegenüber einer Kirche […] entfallen für den Bereich des staatlichen Rechts sämtliche Rechte und Pflichten, die auf der persönlichen Zugehörigkeit […] beruhen.“

Damit erweist sich der gesamte administrative und persönliche Aufwand als unnötig. Auf diese Weise würde nicht nur der Bürger entlastet, sondern auch der Staat würde einer Aufgabe enthoben, die ihm nicht obliegt. Es handelte sich geradezu um ein Musterbespiel naheliegender Deregulierung.

Die staatliche Mitgliederverwaltung der Kirchen ist sachlich nicht veranlasst. Die daraus abgeleitete, vielfältige Belastung der Austrittswilligen ist willkürlich.

Selbst auf der dritten Stufe der Verhältnismäßigkeitsprüfung kann das Gesetz nicht bestehen: da die Religionsfreiheit dem Bürger schrankenlos gewährt wird, spricht einiges dafür, dass bereits eine mündliche Kündigung gegenüber der Körperschaft vom Staat anerkannt werden müsste. Immerhin erfolgt ja auch der Eintritt nicht schriftlich, und nicht einmal überhaupt immer durch Willenserklärung.

Werden die Austrittsformalien im Vergleich zu privatrechtlichen Vereinigungen aber sogar noch erschwert, steht dies in Widerspruch zum hohen verfassungsrechtlichen Rang der Religionsfreiheit des Austrittswilligen.

V. Ein sachlich und rechtlich anerkennenswerter oder notwendiger Grund für die Erschwerungen liegt nicht vor. Vieles spricht dafür, diese Regelungen abzuschaffen.

Wenn dies dennoch nicht erfolgt, drängt sich der Eindruck auf, dass in dem Kirchenaustrittsgesetz nebst Kostenfolge, das auf vorkonstitutionelle Gesetzgebung des 19. Jahrhunderts zurückgeht, diejenigen überkommen historischen Strukturen und Motive fortwirken, die nach der Rechtsprechung des Gerichts unter der Geltung des Grundgesetzes keine Berechtigung mehr haben.

1. Nicht zuletzt aufgrund der in anderen Bundesländern, z.B. in Hamburg, verbreiteten Möglichkeit, auch bei den Standesämtern den Austritt zu erklären, und der Obliegenheit, ggf. das Familienbuch mitzuführen, fällt eine gewisse verfahrensrechtliche Ähnlichkeit zu Personenstandsangelegenheiten auf.

Während der im 19. Jahrhundert noch nicht aufgehobenen Einheit von Kirche und Staat war eine gemeinsame staatliche Verwaltung von Melderecht und Kirchenmitgliedschaft sachlich vernünftig.

Unter der Geltung des Grundgesetzes hat dies hingegen keine Berechtigung mehr. Religion und Glaube sind Privatsache, niemand ist verpflichtet, seine religiöse Überzeugung zu offenbaren, und die Kirchenmitgliedschaft ist längst keine Sache des staatlichen Personenstandes mehr. Aus diesen überkommenen Strukturen lässt sich jedenfalls keine Einschränkung der Religionsfreiheit ableiten.

2. Offenbar wird auch weiterhin der überholte Zweck verfolgt, den Kirchenaustritt zu erschweren. Der Beschwerdeführer hatte bereits auf Seite 4/5 seiner Erinnerung (Anlage Bf 2) unter Fundstellenangabe darauf hingewiesen, dass Kirchenvertreter aus Anlass der neu eingeführten Gebührenerhebung ausdrücklich die damit eintretende Erschwerung des Kirchenaustritts öffentlich begrüßten.

Ergänzend beziehen wir uns auch auf die übrigen ausführlichen und sorgfältigen Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Erinnerung vom 27.07.2007 (Anlage Bf 2).

VI. Die angegriffene Entscheidung beruht auch auf einer Nichtbeachtung der Grundrechte. Der Beschwerdeführer stützte seine Erinnerung gegen den Kostenbescheid ausdrücklich und ausführlich darauf, dass die gesetzliche Rechtsgrundlage wegen Verstoßes gegen die Grundrechte nichtig sei.

Das Amtsgericht führt dazu aus:
Soweit der Erinnerungsführer seine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erhebung dieser Gebühr zum Ausdruck bringt, ist darauf hinzuweisen, dass diese im Erinnerungsverfahren unbeachtlich sind.

Mit dieser Rechtsansicht verkennt das Amtsgericht, dass die Grundrechte gem. Art 1 Abs. 3 GG auch die Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht binden.

Selbstverständlich konnte also auch im Erinnerungsverfahren gerügt werden, dass die Rechtsgrundlage wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig ist, und war das Gericht gehalten, sich mit diesen Bedenken inhaltlich auseinander zu setzen.

Dies gilt umso mehr, als gegen den Beschluss mangels Erreichens des Beschwerdewertes kein ordentliches Rechtsmittel mehr gegeben ist.

Die Rechtsansicht des Amtsgerichts liefe demgemäß darauf hinaus, im Bereich von Kostenentscheidungen unter 200,00 € ohne jegliche Bindung an die Grundrechte entscheiden zu dürfen.

VII. Grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung, § 93a II a) BVerfGG

Die vorliegende Frage ist vom Bundesverfassungsgericht bisher nicht entschieden worden. In seinen zwei Entscheidungen im Jahre 1977 befasste es sich zwar mit dem Kirchenaustritt, doch ging es in jenen Entscheidungen noch lediglich um die Frage des zeitlichen Wirksamwerdens einer solchen Erklärung und nicht um das Verfahren an sich.

Die Grundgedanken dieser Entscheidungen sind zutreffend und nunmehr konsequent fortzuführen.

Das Gericht hatte seinerzeit ausführlich dargelegt und begründet, dass der Gesetzgeber der Jahre 1878 und 1920, auf den die heutigen Kirchenaustrittsgesetze zurückgehen, den „Austritt in geordneter Form regeln“ wollte, dabei aber die heutige Ausdeutung der Glaubensfreiheit noch nicht vor Augen gehabt hat.

Die wesentlichen gesetzgeberischen Motive aus dem 19. Jahrhundert, so das BVerfG im Jahre 1977, vermögen die Kirchenaustrittsregelungen nach heutigem Verfassungsrecht nicht mehr zu stützen. Als maßgeblich betrachtete das BVerfG zuletzt lediglich noch den Bezug zur Kirchensteuer, wobei aber die mit der vorliegenden Verfassungsbeschwerde aufgeworfene Grundsatzfrage seinerzeit noch nicht gestellt wurde.

In seiner Entscheidung vom 31.03.1971, 1 BvR 744/67 betonte das Gericht den engen Bezug des Kirchenaustrittsrechts zur Religionsfreiheit, doch kam es seinerzeit auf die jetzt gerügten formalen und gebührenrechtlichen Erschwerungen des Austritts noch nicht an.

VIII. Die strenge Form, die in Deutschland für den Kirchenaustritt vorgeschrieben ist, ist weltweit einmalig. Schon dies indiziert die Überflüssigkeit. Nicht einmal Österreich und die Schweiz, in denen Religionsgemeinschaften ebenfalls in der Rechtsform des öffentlichen Rechts organisiert sein können, sehen eine besondere Form für den Austritt vor.

Rein vorsorglich weisen wir an dieser Stelle bereits darauf hin, dass auch eine Verletzung von Art. 9 der EuMRK gerügt wird. Durch Art. 9 Abs. 2 EuMRK wird ausdrücklich festgelegt, dass nur solche Einschränkungen zulässig sind, die in einer demokratischen Gesellschaft für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung, Gesundheit oder Moral oder zum Schutze der Rechte und Freiheiten anderer notwendig sind. An diesem zutreffenden Maßstab kann und wird das Kirchenaustrittsgesetz nicht bestehen.

Das Kirchenaustrittsgesetz von Nordrhein-Westfalen hat - ebenso wie die Kirchenaustrittsgesetze der anderen Bundesländer - in einem Rechtsstaat keine Existenzberechtigung. Die daraus abgeleiteten Belastungen des Bürgers verletzen die Religionsfreiheit.

Rechtsanwälte Carlos Claussen

Rechtsanwalt
(Dr. Joachim Granzow)