NRW-Atheisten: Kirchliches Arbeitsrecht abschaffen!

(Lindlar) Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) Nordrhein-Westfalen kritisiert das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld zum Streikverbot in kirchlichen Einrichtungen.

"Die kirchlichen Wohlfahrtsverbände Caritas und Diakonie nutzen Ihre Quasi-Monopolstellung als Arbeitgeber im Sozialwesen schamlos aus. Das nun vom Gericht in Bielefeld bestätigte Streikverbot macht ihre Bediensteten zu Arbeitnehmern zweiter Klasse", sagt NRW-Sprecher Rainer Ponitka.

Arbeit finden – reine Glaubenssache?

Seit Jahren werden von Staat, Ländern und Kommunen soziale Einrichtungen abgestoßen, welche dann schnell und gerne von kirchlichen Trägern übernommen werden. (Vor allem im Osten Deutschlands). Dieses Engagement wird gerne unter dem Deckmantel der christlichen Nächstenliebe verkauft, die Kosten aber gerne an den Staat oder andere Körperschaften (z.B. Beitragszahler der Kranken- und Pflegekassen) weitergereicht. Aber nicht nur das. In diesen Einrichtungen ist das erlaubt, was laut Grundgesetz und allgemeinem Gleichbehandlungssgesetz eigentlich verboten ist: Die Benachteiligung von Menschen aus religiösen Gründen. Und dass sind viele!

Kündigungsgrund Kirchenaustritt

Die Kündigung einer Mitarbeiterin in einem kirchlichen Alten- und Pflegeheim wegen ihres Kirchenaustritts hatte vor dem Landesarbeitsgericht Mainz Bestand (Az. 7 Sa 250/08). Mitteilung der Kanzlei für Arbeitsrecht Mudter & Collegen
Siehe auch:

(Aktualisiert 31.08.2008)

Gegen Sonderstellung kirchlicher Unternehmen

Pressemitteilung vom 22.04.2008

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) kritisiert die geltenden arbeitsrechtlichen Sonderregelungen für kirchliche Betriebe.

"Die Ablehnung eines Mindestlohns durch kirchliche Arbeitgeber zeigt, dass sie sich die Option von Dumpinglöhnen offenhalten wollen", erklärt René Hartmann, Zweiter Vorsitzender des IBKA. Beim zunehmenden Wettbewerb im Sozialbereich sei eine Verschlechterung der Bedingungen für kirchliche Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu befürchten. Dass kirchliche Unternehmen vom allgemein geltenden Arbeitsrecht ausgenommen seien, eröffne ihnen dabei Möglichkeiten, über die andere Arbeitgeber nicht verfügten.

Der IBKA fordert, dass kirchliche Betriebe, die keinen Verkündigungsauftrag haben, hinsichtlich des Arbeitsrechts anderen Betrieben gleichzustellen sind. Er sieht auch keine Rechtfertigung für die derzeit praktizierte Festlegung der Arbeitsbedingungen über ein kircheneigenes Verfahren anstelle von regulären Tarifverhandlungen, den sogenannten "dritten Weg".

Der IBKA sieht die Politik in der Verantwortung, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern in kirchlichen Betrieben den vollen Schutz des Arbeits- und Tarifrechts zukommen zu lassen. Dabei dürfe sich die Politik nicht auf bloße Appelle an die Kirchen beschränken.

Hintergrund

Gegenüber der Frankfurter Rundschau kritisierte Bundesgesundheitsministerin Ulla Schmidt Arbeitgeber aus Diakonie und Caritas wegen deren Weigerung, im Pflegesektor einen gesetzlichen Mindestlohn einzuführen.

Das Betriebsverfassungsgesetz und das Personalvertretungsgesetz gelten in kirchlichen Unternehmen nicht (§ 118 II BetrVG, § 112 BPersVG).

Links zum Thema

Unter Gottes Dach – ver.di-Artikel über kirchliche Arbeitgeber

Gegen Glaubensvermittlung in öffentlichen Kindergärten

Pressemitteilung vom 30.05.2007

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) sieht in den Thesen "Religion, Werte und religiöse Bildung im Elementarbereich" der EKD den Versuch, auch nichtkonfessionelle Einrichtungen für ihre Interessen einzuspannen, um Kinder frühzeitig in ihrem Sinne zu indoktrinieren und zu künftigen Kirchensteuerzahlern zu erziehen.

Gekündigter schwuler Sozialpädagoge zieht mit Erfolg vor Gericht

Wie die Frankfurter Rundschau berichtet, wurde ein beim katholischen Kolpingwerk beschäftigter Sozialpädagoge fristlos gekündigt, weil er ein Profil beim Schwulenportal Gayromeo eingestellt hatte. Beim Arbeitsgericht Frankfurt hatte seine Kündigungsschutzklage jedoch Erfolg. (Meldung bei Wikinews)

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil Bestand haben wird. In der Vergangenheit kam es in ähnlichen Fällen mehrfach vor, dass die Arbeitsgerichte arbeitnehmerfreundlich urteilten, das Bundesverfassungsgericht jedoch den Kirchen Recht gab.

Ältere Artikel zum Thema: Was Beschäftigte des Arbeitgebers Kirche wissen sollten und Freie Meinungsäußerung? Nicht bei der Kirche! (19.04.2007)

Kommunale Mission Erkrath

Pressemitteilung des IBKA Landesverbands NRW vom 28.11.2006

Die katholische Kindertagesstätte St. Katharina in 40699 Erkrath soll in kommunale Trägerschaft übergehen – trotzdem soll weiterhin eine katholische Erziehung der Kinder stattfinden, ebenso soll der Pfarrgemeinde auch nach der Aufgabe der Trägerschaft eine weitere Mitsprache in Personalfragen eingeräumt werden. So die Neue Ruhr/Rhein Zeitung (NRZ) am 23.11.2006.

Der Landesverband NRW des IBKA e.V. fragt, wie und ob der kommunale Träger die Kollision missionarischer Zielsetzung eines katholischen Kindergartenkonzeptes mit den Grundrechten konfessionsloser oder Kinder anderer Glaubenszugehörigkeit ausschließen wird, ohne diesen eine Ausgrenzung oder Sonderbehandlung angedeihen zu lassen.

Sächsischer Bildungsplan: Mission bleibt draußen

Zum Eklat kam es in der Debatte um den Sächsischen Bildungsplan für Kindergärten: Ein Papier der evangelischen Landeskirche zum Thema „Religiöse Erziehung“ sollte nach dem Willen der sächsischen Bildungsministerin Helma Orosz (CDU) dort als viertes Kapitel erscheinen.

Doch es geschah unerhörtes: Gegen den Coup der Ministerin erhob sich Protest. Die familienpolitische Sprecherin der SPD-Landtagsfraktion, Gisela Schwarz, forderte, das Kapitel wieder zu streichen, und der familienpolitische Sprecher der Linksfraktion.PDS, Falk Neubert, verließ gar den Fachbeirat zum Bildungsplan.