Patientenverfügungsgesetz tritt zum 01.09.2009 in Kraft

Rudolf Ladwig

Der Deutsche Bundestag hat am 18. Juni 2009 in einer namentlichen Abstimmung ohne Fraktionszwang in Dritter Lesung mit 317 Ja-Stimmen gegen 233 Nein-Stimmen bei 5 Enthaltungen über den Gesetzentwurf STÜNKER votiert und damit den Vorschlag dieser Abgeordnetengruppe als Paragraphen 1901a und 1904 ins BGB aufgenommen. Damit existiert eine neue rechtliche Grundlage für Patientenverfügungen.

Vorangegangen waren sechs Jahre kontroverser Debatte. Fraktionsübergreifend entstanden drei verschiedene und gegensätzliche Gesetzentwürfe jeweils als Gruppenanträge. Bis zuletzt hatte eine christlich-fundamentalistische Gruppe um den CDU-Abgeordneten Hüppe versucht – ganz im Einklang mit Kirchenvertretern –, jegliche Abstimmung über Anträge zu diesem Thema zu verhindern.

Nachdem dies Verhinderungsprojekt scheiterte, fand ein Streit über die Geschäftsordnung statt, in welcher Reihenfolge die Anträge abzustimmen seien. Zur Abstimmung standen der paternalistische Bosbach-Entwurf, der liberale Stünker-Entwurf und der zwischen beiden vermittelnde Zöller-Entwurf. Kalkül des Streits war, der als letzter zur Abstimmung stehende Entwurf könne die Stimmen jener gewinnen, deren eigentliche Präferenz zuvor gescheitert sei. Alle CDU/CSU-Abgeordneten und Minderheiten in den anderen Fraktionen votierten für eine Abstimmungsreihenfolge Stünker, Bosbach, Zöller. Die deutliche Mehrheit der Mitglieder der anderen Fraktionen votierte für eine Abstimmungsreihenfolge Zöller, Bosbach, Stünker und setzte sich damit 309 zu 258 durch.

Der Zöller-Entwurf scheiterte deutlich: 77 Ja zu 486 Nein bei 8 Enthaltungen. Damit war klar, dass nur noch die beiden deutlich gegensätzlichen Anträge im Wettbewerb standen. Als danach der Bosbach-Entwurf mit 220 Ja, 344 Nein und 2 Enthaltungen scheiterte, war zumindest eine gesetzliche Kodifizierung der Priorität des Lebensschutzes über das Selbstbestimmungsrecht abgewehrt. Die Reichweite einer Patientenverfügung wäre durch den von der Union favorisierten Bosbach-Entwurf auf tödlich verlaufende Erkrankungen beschränkt und vormundschaftsgerichtlicher Genehmigung unterstellt worden. Der Stünker-Entwurf wurde mit 320 Ja, 209 Nein und 5 Enthaltungen in Zweiter Lesung angenommen und damit zur alleinigen Grundlage der weiteren Beratung. Nach der dritten Lesung wurde er final beschlossen.

Diese Entscheidung war nicht – schon gar nicht in dieser Deutlichkeit – selbstverständlich. Zwar bestand seit vielen Jahren ein deutlicher Rückhalt in der bundesdeutschen Bevölkerung für die rechtliche Absicherung von Selbstbestimmung. Die Debatte in den vorgeschalteten Beratungsgremien wurde jedoch lange von Kirchenlobbyisten und deren Propaganda dominiert. Interfraktionell waren die Christen bestens vernetzt.

Die jahrelange mühsame Aufklärungsarbeit – mit langfristiger Lobbyarbeit, praktischer Beratungstätigkeit und wissenschaftlichen Publikationen – beispielsweise der ‚Deutschen Gesellschaft für humanes Sterben‘, der ‚Humanistischen Union‘ und des ‚Humanistischen Verbandes‘ hat jetzt gegen massive Propaganda der Kirchen und einiger Ärztefunktionäre den verdienten Erfolg für Selbstbestimmung errungen.

Mit der Neuregelung ist weniger eine neue Rechtslage entstanden, als bisherige Verfügungen im Rahmen bestehender Rechtsprechung und im Sinne von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit auch gesetzlich abzusichern. Der Patientenwille ist zu beachten und nur bei Fällen von Uneinigkeit zwischen Arzt und Betreuer ist das Vormundschaftsgericht entscheidende Instanz.

Die Zeitschrift ‚Humanes Leben – Humanes Sterben‘ der DGHS führt in ihrer Ausgabe 3/2009 aus:

„Für eine Patientenverfügung nach § 1901a BGB ist es erforderlich, dass die Willensbekundung

  • von einem einwilligungsfähigen Volljährigen verfasst wurde
  • in schriftlicher Form vorliegt
  • eine Entscheidung über die Einwilligung oder Nichteinwilligung in eine bestimmte, noch nicht unmittelbar bevorstehende ärztliche Maßnahme enthält.

Keine Voraussetzungen für eine wirksame Patientenverfügung sind:

  • ärztliche Beratung und Aufklärungsarbeit
  • anwaltliche Beratungsgremien
  • notarielle Beurkundung
  • laufende Aktualisierung.

Der in einer Patientenverfügung zum Ausdruck kommende Wille ist unmittelbar bindend, wenn:

  • der Verfasser Festlegungen gerade für diejenige Lebens- und Behandlungssituation getroffen hat, die nun zu entscheiden ist
  • der Wille nicht auf ein Verhalten gerichtet ist, das einem gesetzlichen Verbot unterliegt (Tötung auf Verlangen)
  • der Wille in der Behandlungssituation noch aktuell ist
  • keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Patientenverfügung durch äußeren Druck oder aufgrund eines Irrtums zustande gekommen ist.

Die Neuregelung betrifft lediglich das Zivilrecht und bleibt damit hinter dem Entwurf der Kutzer-Kommission zurück, der auch Klarstellungen im Strafrecht anstrebte. Es fehlt weiterhin eine gesetzliche Regelung der Sterbehilfe und der Sterbebegleitung, die nachvollziehbare Kriterien benennt.“

Die bisherige Rechtsprechung zur Sterbehilfe hat gelegentlich absurde Konsequenzen: Für eine Wachkomapatientin gab es keine ärztliche Indikation mehr für weitere lebensverlängernde invasive Ernährungstherapie per PEG-Sonde. Eine längst bestehende Patientenverfügung verbot eine Weiterbehandlung, war aber von einer Berufsbetreuerin ignoriert worden. Auf Antrag der Kinder der Patientin vollzog das Vormundschaftsgericht den Betreuerwechsel. Der Sterbeprozess stand also bevor. Am 21.12.2007 kündigte das Heim an, die Komapatientin gegen den Willen der betreuenden Kinder und des Hausarztes wieder zwangsernähren zu wollen. Der betreuenden Tochter wurde heimseitig Hausverbot für den Fall angedroht, sich dieser Maßnahme zu widersetzen. Daraufhin stellte die Tochter auf Anraten ihres Anwaltes die Magensonde ab. Dafür wurde der Anwalt vom Landgericht Fulda zu neun Monaten Haft auf Bewährung verurteilt. Zwar sei das Verhalten des Pflegeheimes eindeutig rechtswidrig gewesen. Als legitimes Gegenmittel wäre die Tochter gar in Notwehr berechtigt gewesen, das Pflegepersonal gewaltsam am Zutritt zu hindern. Nicht zu billigen sei jedoch das Abstellen der Magensonde gewesen. „Die Tötung der zu Schützenden könne kein Mittel zur Gefahrenabwehr des zu Schützenden sein.“ Damit wurde das faktische Handeln bewertet und nicht der Vorgang. Wer den Patientenwillen als gerichtlich bestimmter Betreuer nach einer vormundschaftsgerichtlichen Entscheidung umsetzt, wird mit Kategorien bewertet, die für Fälle entwickelt worden sind, die auf Erbschleicher passen, die aus eigensüchtigen, verwerflichen Motiven handeln.

Die Heimleitung wurde für ihre beabsichtigte Körperverletzung der Patientin hingegen nicht strafrechtlich belangt. Der Fall des Anwaltes liegt dem BGH vor. Vielleicht schreibt dieses Rechtsgeschichte und schafft Rechtsklarheit eher, als der Bundestag eine strafrechtliche Reform zustande bringt?

Ebenso wenig gibt es bislang einen Anspruch der Bürger auf Aufklärung über ihre Rechte und Pflichten, sowie auf speziell fachliche Beratung bei der Erstellung einer Patientenverfügung. Die verdienstvolle Beratungstätigkeit der vorgenannten säkularen Organisationen ist also durch das neue Gesetz keinesfalls obsolet geworden. Vorsorge für die letzte Lebenszeit gehört als Bildungsanliegen in Schulen, Universitäten und Pflegeausbildung. „Denn jedes Gesetz“, so Elke Baezner, Präsidentin der DGHS „ist nur so gut wie die Menschen, die es kennen, seinen Sinn verstehen und akzeptieren und mit ihrem eigenen Lebenssinn in Einklang zu bringen vermögen.“