Kirchenverträge in den neuen Bundesländern

Westliche Privilegien und Vorbilder werden übernommen

Aus: MIZ 2/94

In den neuen Bundesländern hat nach Sachsen-Anhalt nun Mecklenburg-Vorpommern die Privilegierung der Kirchen auch auf der Landesebene zementiert; Thüringen und Brandenburg sind zwischenzeitlich gefolgt. In einem Vertrag mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche, der am 20. Januar 1994 unterzeichnet wurde, wird in 28 Artikeln das Verhältnis von Staat und Kirche geregelt, wobei die westlichen Vorbilder unverkennbar sind. Die Tatsache, daß die deutliche Mehrheit der Bevölkerung konfessionslos ist, hat ebensowenig Berücksichtigung gefunden wie die sich mehrenden abweichenden Meinungen zum real existierenden Staatskirchenrecht. Nach Artikel 14 des mecklenburg-vorpommerschen Vertrags zahlt das Land den Kirchen anstelle früher gewährter Dotationen einen Gesamtzuschuß von jährlich zunächst 13 Millionen DM und zwar für "Kirchenleitungen, Pfarrerbesoldungen und Pfarrerversorgung". Dazu kommt nach Art. 15 ein einmaliger Ablösebetrag von weiteren 13 Millionen DM.

Bundesregierung weiß von nichts

In den neuen Bundesländern:

Kirchenmitglieder eine Minderheit - nur die Bundesregierung weiß von nichts!

Aus: MIZ 2/93

Der folgende auszugsweise Abdruck der Bundestags-Drucksache 12/4020 zeigt, wie weit die Bundesregierung auch geistig noch von der Trennung von Staat und Kirche entfernt ist. Die Zahl der Kirchenmitglieder ist aus den statistischen Jahrbüchern der ehemaligen DDR und den Kirchenstatistiken zu ersehen.

Ost-Kirchensteuer verfassungswidrig!

Aus: MIZ 3-4/90

Am 15. November 1990 ließ IBKA-Vorstandssprecher Frank L. Schütte in Bonn während einer Anhörung der Bundespartei DIE GRÜNEN zur Trennung von Staat und Kirche eine "politische Bombe" platzen: Das im "Gesetz zu dem Vertrag vom 31. August 1990 zwischen der BRD und der DDR über die Herstellung der Einheit Deutschlands" (Einigungsvertragsgesetz) enthaltene "Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens" in der ehemaligen DDR sei eine plumpe Fälschung, das ab 1. Januar 1991 in Ostdeutschland in Kraft tretende Kirchensteuereinzugsverfahren eindeutig vertassungswidrig.

Gemeinsame Erklärung

...zur Neuregelung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen zum Verhältnis von Staat und Kirche im Rahmen des Vereinigungsprozesses der beiden deutschen Staaten

Aus: MIZ 2/90

Die Entwicklung zur staatlichen Einheit Deutschlands ist für uns Anlaß, die verfassungsrechtliche Stellung der Kirchen zu überdenken und die vom Gesetzgeber gewollte Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit aller im Staatsgebiet lebenden Menschen zu garantieren. Diese Neuregelung fordern wir jetzt.