Konfessionslosenverband begrüßt Urteil zum Streikrecht in kirchlichen Einrichtungen

Pressemitteilung vom 20. November 2012

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) hat das Urteil des Bundesarbeitsgerichts zum Streikrecht in Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft begrüßt. Gleichzeitig fordert der IBKA, dem Betriebsverfassungsgesetz nun auch in der Frage der besonderen Loyalitätspflichten Geltung zu verschaffen. "Das Urteil des BAG ist ein Schritt in die richtige Richtung: Es schafft ein nicht mehr zu rechtfertigendes Kirchenprivileg ab", meint IBKA-Pressesprecher Rainer Ponitka. "Aber nun muss es weitergehen. Den Beschäftigten werden neben dem Streikrecht weitere Grundrechte vorenthalten, weil die Kirchen im Betriebsverfassungsgesetz und im Gleichbehandlungsgesetz Ausnahmeregelungen durchgesetzt haben. Auch da muss gelten: Gleiches Recht für alle."

In diesem Zusammenhang verwies Ponitka auf die Anfang November der Öffentlichkeit vorgestellte Studie der Politologin Corinna Gekeler "Loyal Dienen". Diese hatte anhand 35 exklusiver und zahlreicher weiterer, bereits bekannter Fälle dokumentiert, wie die diskriminierenden Sonderrechte Bewerbungsprozesse sowie Arbeitsalltag und Privatleben prägen.

Hintergrund:

Das Betriebsverfassungsgesetz findet in kirchlichen Einrichtungen sowie in Sozialeinrichtungen in kirchlicher Trägerschaft keine Anwendung (BetrVG § 118, Abs. 2). Auch das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz nimmt Beschäftigungsverhältnisse bei Kirchen und ihren Einrichtungen vom Verbot der unterschiedlichen Behandlung wegen der Religion oder der Weltanschauung aus (AGG § 9). Dadurch gibt es bis heute über eine Million Arbeitsplätze, zu denen Juden, Muslime, Buddhisten und Konfessionslose keinen bzw. nur beschränkt Zugang haben. Dabei geht es nicht um kirchliche Tätigkeiten im eigentlichen Sinne, wie Seelsorge und Verkündigung, sondern um Ärzte und Kindergärtnerinnen, Krankenpfleger und Bürokräfte, Reinigungspersonal und Hausmeister. Wer in kirchlichen Sozialeinrichtungen beschäftigt ist, muss nicht nur auf das Recht auf Religionsfreiheit verzichten, sondern auch das Privatleben nach den Vorstellungen der Kirche ausrichten. Bei einem Verstoß droht die Kündigung. Ein Kirchenaustritt oder Wechsel der Glaubensrichtung führt generell zur Entlassung, in katholischen Einrichtungen sind auch die Wiederverheiratung nach einer Scheidung oder das öffentliche Bekenntnis zu einer homosexuellen Partnerschaft Kündigungsgründe. Die Studie von Corinna Gekeler entstand im Rahmen der Kampagne "Gegen religiöse Diskriminierung am Arbeitsplatz" (GerDiA).

Pressekontakt:

Rainer Ponitka IBKA e.V., Pressesprecher
E-Mail: rainer.ponitkaSpamschutzBitteEntfernen@ibka.org
Web: www.ibka.org www.ibka.org/leute/rainer-ponitka