Rechtstradition fortgesetzt

Corinna Gekeler

Aus: IBKA Rundbrief Winter 2014/2015

Im Oktober räumte das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) einer katholischen Klinik ein derart weitreichendes Selbstbestimmungsrecht ein, das eine Wiederheirat als Kündigungsgrund zulässt. 2011 bewertete das Bundesarbeitsgericht (BAG) das Grundrecht auf Privatleben des betroffenen Arztes höher als das kirchliche Recht auf Religionsfreiheit und hob die Kündigung auf. Es folgte damit dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der in einem ähnlichen Fall eines Kirchenmusikers das Fehlen einer solchen Abwägung als Menschenrechtsverletzung bezeichnete.

Trotzdem interpretierte der für seine Kirchennähe bekannte 2. Senat des BVerG erneut Art. 140 Grundgesetz so, als ob sich daraus eine Art Supergrundrecht ableiten ließe, das über allen anderen Grundrechten stehe. Diese Ansicht gehört auf den verfassungsrechtlichen Prüfstand, widerspricht sie doch der verfassungsmäßig gebotenen Abwägung von Grundrechten und dem Inhalt von Art. 140: „Jede Religionsgemeinschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig innerhalb der Schranken des für alle geltenden Gesetzes.“ Ein ganz normales Arbeitsverhältnis ist aber keine inner-religiöse Angelegenheit, wie etwa Tätigkeiten mit sogenannter Verkündigungsnähe von Pfarrern und Pastoren.

Selbst wenn man den Kirchen ein Selbstbestimmungsrecht über alle in ihren Einrichtungen Beschäftigten zugestehen möchte (nicht muss!), so findet man in deren eigener katholischer Grundordnung bzw. EKD-Richtlinie eine Abstufung der einzuhaltenden Loyalitätsanforderungen – und zwar abhängig von der jeweiligen Verkündigungsnähe. Die Karlsruher Richter setzen also eine Rechtstradition fort, bei der Behauptungen ohne zwingende Grundlage aufgestellt und sogar kircheneigene Unterscheidungen ignoriert werden.

Das höchste Gericht verwies den Fall zurück an das BAG, damit dort das angebliche kirchliche Selbstbestimmungsrecht in einer erneuten Abwägung entsprechend gewertet werden möge. Zum Glück ist es den unabhängigen BAG-Richtern jedoch unbenommen, das auch anders sehen. Falls nicht, könnte der Arzt dem Weg des Kirchenmusikers zum EGMR folgen, wo man den Schutz des Privatlebens hoch zu bewerten scheint.

Hätte die Diskriminierung aufgrund von Homosexualität oder Konfessionslosigkeit stattgefunden, hätte man sich auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) berufen können. Aber Familienstand ist darin kein Diskriminierungsmerkmal. Klagen in sogenannten AGG-Fällen sind also weiterhin wichtig, um zu klären, ob die Kirchenklausel (§9 AGG) der EU-Vorgabe entspricht. Brüssel geht in seiner Richtlinie nämlich von „beruflichen Anforderungen“ aus, die je nach Verkündigungsnähe gestellt werden dürfen. Aus der deutschen Umsetzung können Gerichte eine pauschale Diskriminierung aller Beschäftigten ableiten, also vom Hausmeister über die Pflegekraft bis zum Arzt.

Corinna Gekeler ist Politologin und die Autorin von „Loyal dienen – Diskriminierung bei Caritas Diakonie und Co“