2. Kindheit

Am Beginn steht oft eine Zwangsmitgliedschaft mit finanziellen Folgen: Durch Taufe unmündiger Kinder sichern sich die Kirchen einen großen Bestand an Mitgliedern, die in öffentlichen Urkunden und Statistiken als (Taufschein-)ChristInnen geführt werden und damit später zur Zahlung der vom Staat beigetriebenen Kirchensteuer verpflichtet sind. Darüber hinaus begründen die großen christlichen Religionsgesellschaften mit dem Taufschein-Christentum ihren Status als "stärkste gesellschaftlich relevante Gruppe", ihre Ansprüche auf öffentliche Subventionen und Einflußmöglichkeiten.

Der Zwangsmitgliedschaft, die - je nach Bundesland - nur durch den späteren Gang zu einem Amts- bzw. Kreisgericht oder Standesamt wieder rückgängig gemacht werden kann, folgt die religiöse Indoktrination, die die christlichen Kirchen seit jeher praktizieren:

In vielen Gegenden Deutschlands ist es ihnen gelungen, Kindergärten, Kinderheime und Kindertagesstätten trotz überwiegender Finanzierung durch die öffentliche Hand (Land, Kreis, Stadt bzw. Gemeinde usw.) so weitgehend in ihrer Trägerschaft zu monopolisieren, daß weltanschaulich neutrale Einrichtungen von Städten und Gemeinden bzw. anderen freien Trägern praktisch nicht existieren oder ins Abseits gedrängt werden. Für kirchenfreie Bürger bedeutet dies: Sie sind vor die Wahl gestellt, ihr Kind der christlichen Indoktrination in einem protestantischen oder katholischen Kindergarten auszuliefern oder gezwungenermaßen für die Betreuung ihrer Kinder nach einer anderen Lösung zu suchen, was oftmals überaus schwer oder gar unmöglich ist. Hier verbergen sich unter Umständen eklatante Härten und Nachteile insbesondere auch für alleinerziehende Mütter oder Väter. - Zitat eines Geistlichen bei der Einweihung eines konfessionellen Kindergartens: "Eine Oase der religiösen Erziehung".

Forderungen des IBKA:

  • Der IBKA wirkt auf entsprechende Änderungen der Gesetze und Durchführungsvorschriften hin:
  • Die Kindertaufe ist als religiöses, rein innerkirchliches Zeremoniell unter Ausschluß kirchlicher Rechtsansprüche an Staat und Bürger zu vollziehen und daher ohne staatsrechtliche Wirkung.
  • Eine rechtlich wirksame Mitgliedschaft in Religions- und Weltanschaungsgemeinschaften soll nur durch eine persönliche Beitrittserklärung nach Erreichen der Religionsmündigkeit (14. Lebensjahr) erworben werden können.
  • In Städten und Gemeinden sind weltanschaulich neutrale Kindergärten, Kinderheime und Kindertagesstätten einzurichten. Der weltanschaulichen Selbstbestimmung des Kindes ist stärkeres Gewicht einzuräumen. Jede Nötigung des Kindes zu religiösen Handlungen hat zu unterbleiben.