Kein Kirchensteuerabzug mehr vom Arbeitslosengeld

Aus: IBKA Rundbrief Mai 2004

Viele arbeitslose Konfessionslose haben schon dagegen vor den Sozial­gerichten geklagt, dass auch bei ihnen eine rechnerische Kirchensteuer abgezogen wird. Ab Januar 2005 wird dieses Ärger­nis nun endlich im Zuge der Hartz-Reform beendet.

Die Berechnung des Arbeitslosen­geldes knüpft an ein pauschaliertes Netto­entgelt an, das dem Arbeitslosen auf der Grundlage seines zuletzt erzielten Brutto­arbeitsentgelts bei einer Arbeitsaufnahme aktuell "netto" zur Verfügung stünde. Bei den Entgeltabzügen, die für die rech­nerische Ermittlung des Leistungsentgelts zugrunde zu legen sind, handelt es sich um Beträge für Steuern und Sozialversiche­rungen, die ein Arbeit­nehmer ohne Be­rücksichtigung seiner individuellen Ver­hältnisse zu entrichten hat. Zu diesen Abzügen gehört zurzeit auch die Kirchen­steuer, weil die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer diese Abgabe entrichtet. Dabei werden vom Arbeitslosengeld Be­träge weder einbehalten noch (z.B. an die Kirche) abgeführt.

Das Dritte Gesetz für moderne Dienst­leistungen am Arbeitsmarkt vom 23. De­zember 2003 (BFGl. 1 S. 2848) sieht vor, ab dem Jahre 2005 bei der Ermittlung des Leistungsentgelts für die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf die Kirchensteuer als Rechengröße zu verzichten. Der Ge­setzgeber begründet diese Änderung da­mit, dass auf absehbare Zeit nicht mehr - wie vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. März 1994 (1 BvL 8/85) gefordert - zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass eine deutliche Mehrheit von Arbeit­nehmern einer Kirchensteuer erhebenden Kirche angehört.

Damit trägt die Regierung endlich der bundesdeutschen Wirklichkeit Rechnung. Schon vor einiger Zeit gingen Schätzun­gen der Sozialgerichte nur noch von durchschnittlich 54% Kirchenmitgliedern unter den Arbeitnehmern aus.