EU-Verfassung muss Menschenrechte schützen!

Pressemitteilung vom 04.11.2003

Appell an Staatsoberhäupter und Regierungen der EU:

Für weltanschaulich-religiöse Neutralität staatlicher Organe -

gegen Gottesbezug und gegen Artikel I-51:
IBKA warnt vor Fortbestand von Diskriminierungen und Menschenrechtsverletzungen durch Kirchen und kirchennahe Einrichtungen

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. ist äußerst besorgt über Bestrebungen, die Verfassung der EU an den Interessen von Kirchen und Religionsgemeinschaften auszurichten und die weltanschaulich-religiöse Neutralität der EU in Frage zu stellen.

1. Kein Gottesbezug!

Mit Befremden beobachtet der IBKA den immer wieder erhobenen Ruf nach einem Gottesbezug in der Verfassung der EU. Die Zeiten, in denen politische Macht religiös begründet wurde, sollten vorbei sein! Moderne Staaten und überstaatliche Gemeinschaften brauchen kein religiöses Fundament: Ihr Fundament ist der Wille der Bevölkerung, und das Fundament ihrer Werte ist der Wille der Bevölkerung, diesen Werten Achtung zu verschaffen. Moderne Staaten und überstaatliche Gemeinschaften sollten kein religiöses Fundament suchen, denn das widerspräche der gebotenen weltanschaulich-religiösen Neutralität. Der IBKA kann der Erklärung des Herrn Konventspräsidenten Valéry Giscard d'Estaing nur zustimmen, dass ein Bezug auf Gott in der künftigen EU-Verfassung nicht angebracht sei.

Problematisch sind nicht nur krasse Verstöße gegen die weltanschaulich-religiöse Neutralität, wie sie sich im deutschen Grundgesetz und den Verfassungen einiger deutscher Länder finden: "Verantwortung vor Gott" und "Ehrfurcht vor Gott" sind Formulierungen, die die Existenz Gottes voraussetzen, denn sonst wären sie sinnlos. Eine solche Stellungnahme zugunsten der Existenz Gottes ist alles andere als religiös neutral.

Problematisch sind auch Formulierungen, wie sie aus den Reihen der Europäischen Volkspartei (EVP/PPE) vorgeschlagen wurden:

"Die Werte der Europäischen Union umfassen die Wertvorstellungen sowohl derjenigen, die an Gott als Quelle der Wahrheit, Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen glauben, als auch derjenigen, die diesen Glauben nicht teilen, sondern diese universellen Werte aus anderen Quellen ableiten."

Soweit ein solcher Gottesbezug neutral ist, ist er überflüssig. Die EU mag sich in ihrer Verfassung zu den Werten "der Wahrheit, Gerechtigkeit, des Guten und des Schönen" bekennen - jedoch dabei besteht keinerlei Notwendigkeit, über die Motive derer zu spekulieren, die sich diese Werte zu Eigen gemacht haben.

Warum sollte über religiöse oder andere Motive spekuliert werden? Die Antwort wissen wohl diejenigen am besten, die einen solchen Gottesbezug fordern: Hier wird ihre Motivation, die religiöse Motivation, als einzige durch ausdrückliche Erwähnung vor allen anderen ausgezeichnet. Es wird auf subtile Weise der Eindruck erweckt, als läge der Ursprung dieser Werte im Glauben an Gott. Das ist nicht nur eine pro-religiöse Propaganda, die nicht in eine Verfassung gehört - es ist teilweise sachlich falsch. Selbst der Theologe Prof. Hans Küng weiß: "Nicht die christlichen Kirchen, ... sondern die ... Aufklärung hatte ja schließlich die Menschenrechte durchgesetzt." (Hans Küng, "Christ sein", S. 22) Die Menschenrechte - ein wichtiger Aspekt der genannten Werte, der Gerechtigkeit wie des Guten.

Zugleich wird im Formulierungsvorschlag eine bestimmte, sehr positive Darstellung Gottes zugrunde gelegt, gerade so, als wäre das selbstverständlich. Als könnte man Gott, bzw. den Glauben an Gott, nicht auch völlig anders sehen: als Quelle von Dogmatismus, Intoleranz, Diskriminierung und millionenfachem Blutvergießen, in Kreuzzügen, im 30-jährigen Krieg und anderen Glaubenskriegen, auf Scheiterhaufen von Ketzern und "Hexen", in zahlreichen christlich motivierten Pogromen an Juden. Eine einseitig positive Darstellung Gottes im Verfassungstext wäre alles andere als religiös neutral.

Der IBKA widerspricht der Auffassung, ein Gottesbezug in der EU-Verfassung könnte an die Identifikation mit der christlich-abendländischen Kultur appellieren und damit die Identifikation mit dem europäischen Einigungsprozess fördern. Der allgemeinen Identifikation mit dem europäischen Einigungsprozess könnte es eher schaden, wenn in der Verfassung durch einen Gottesbezug ein Glaube positiv herausgehoben würde, den immer weniger Europäer teilen. Einen besseren Beitrag zur Identifikation mit einem geeinten Europa können Werte leisten, wie sie in Artikel I-2 genannt werden: "Achtung der Menschenwürde, Freiheit, Demokratie, Gleichheit, Rechtsstaatlichkeit und die Wahrung der Menschenrechte" sowie "Pluralismus, Toleranz, Gerechtigkeit, Solidarität und Nichtdiskriminierung". Diese Werte zeigen zur Genüge, dass es in der EU nicht nur um eine technokratische Wirtschaftsgemeinschaft geht, sondern zugleich um eine Wertegemeinschaft.

Diese Werte können einen wichtigen Beitrag zur Identifikation mit dem geeinten Europa leisten, wenn ihre Achtung in der EU aktiv in die Praxis umgesetzt wird. Dazu gehört nicht zuletzt ein aktives und konsequentes Vorgehen gegen Diskriminierungen aller Art - von wem auch immer diese Diskriminierungen ausgehen mögen; auch dann, wenn sie von Kirchen und ihren sozialen Einrichtungen ausgehen. Deshalb:

2. Keine Anerkennung des bestehenden Kirchenstatus durch Artikel I-51!

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. ist äußerst besorgt, dass Artikel I-51 - sofern er wie vorgeschlagen in die EU-Verfassung aufgenommen wird - zur Fortdauer bestehender Missstände in EU-Ländern wie der Bundesrepublik Deutschland führen könnte: zu Verletzungen von individuellen Menschenrechten, zu Diskriminierungen sowie zu Verstößen gegen die weltanschaulich-religiöse Neutralität staatlicher Organe.

Artikel I-51 Absatz 3 erweckt gar den Eindruck, als sollte das Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität auch auf EU-Ebene durchbrochen werden. Dieser Artikel wäre überflüssig, wenn der Dialog mit den Kirchen und den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften nur in dem Maße gepflegt werden sollte, wie es bereits nach Artikel I-46 Absatz 2 den Organen der Union aufgetragen ist. So jedoch entsteht der Eindruck, als sollten Kirchen und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften gegenüber sonstigen NGOs durch einen besonders intensiven Dialog und damit durch besondere Einflussmöglichkeiten privilegiert werden. Privilegien, für die es keine Rechtfertigung gibt.

Betroffen von Entscheidungen der EU sind die Mitglieder dieser Gemeinschaften in aller Regel nicht mehr als alle anderen EU-Bürger. Wo Sachverstand gefragt ist, da gibt es keinerlei Grund, den Kirchen und Religionsgemeinschaften in den verschiedensten Fragen automatisch mehr Sachverstand zuzuschreiben als anderen Vereinigungen, die sich auf bestimmte Sachgebiete konzentrieren. Insbesondere gibt es keinen Grund, den Kirchen und Religionsgemeinschaften in Fragen der Ethik besonderen Sachverstand zuzuschreiben. Einige sind ja nicht einmal auf dem ethischen Niveau der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948 angekommen; so sperrten sich die Kirchen in Deutschland gegen die Einführung eines Antidiskriminierungsgesetzes, das Diskriminierungen aufgrund der Religion verboten hätte.

Soweit die gesamtgesellschaftliche Bedeutung einer Vereinigung als Anlass zum Dialog angesehen wird, kann das für religiöse und weltanschauliche Vereinigungen in gleicher Weise gelten wie für jede andere NGO. Dafür genügt Artikel I-46. Soll Artikel I-51 Absatz 3 etwa verhindern, dass der schwindenden gesamtgesellschaftlichen Bedeutung der Kirchen ein Schwinden ihrer Einflussmöglichkeiten folgt? Ein solches Privileg würde gegen die gebotene weltanschaulich-religiöse Neutralität verstoßen.

Dass Weltanschauungsgemeinschaften an einem solchen Privileg teilhaben, genügt nicht zur Herstellung dieser Neutralität. Es dürfen auch jene Menschen nicht benachteiligt werden, die keiner Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft angehören oder den Schwerpunkt ihrer Aktivitäten in Vereinigungen verlegen, in denen Menschen mit unterschiedlichen Weltanschauungen gemeinsame Ziele verfolgen.

Menschen organisieren sich in Vereinigungen wie amnesty international, Umweltschutzverbänden, Vereinen zur Selbsthilfe und Interessenvertretung von Behinderten, und vielen anderen mehr. All diese Menschen müssen die gleichen Chancen zur Mitwirkung an Entscheidungsprozessen haben - also müssen weltanschaulich neutrale Vereinigungen gleiche Chancen zur Mitwirkung an Entscheidungsprozessen haben.

Weltanschaulich-religiöse Neutralität, Menschenrechte und Nicht-Diskriminierung müssen nicht nur auf der Ebene der EU gelten, sie müssen auch in den einzelnen Mitgliedstaaten durchgesetzt werden. Dazu muss es nicht unbedingt gemeinsame Regelungen zum Umgang mit Kirchen und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften geben. Aber die EU muss die Möglichkeit haben, die Regelungen der einzelnen Mitgliedstaaten zu überprüfen und, soweit erforderlich, diese Mitgliedstaaten zu beauftragen, ihre Regelungen dahingehend zu ändern, dass sie im Einklang stehen mit den Menschenrechten, dem Prinzip der Nicht-Diskriminierung und der weltanschaulich-religiösen Neutralität.

Der IBKA befürchtet, dass die Durchsetzung dieser Ziele erheblich behindert werden könnte, falls in der Verfassung der EU durch Artikel I-51 Absatz 1 ausdrücklich die "Achtung" des Status der Kirchen nach den Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten festgeschrieben würde.

In einigen Staaten der EU sind Änderungen durchaus erforderlich, nicht zuletzt in Deutschland. Auf den Prüfstand gehören hier rechtliche Privilegien von Kirchen und Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften: u. a. Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen den Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" zu erlangen und "Kirchensteuern" genannte Mitgliedsbeiträge durch staatliche Finanzämter einziehen zu lassen. Ebenso auf den Prüfstand gehören finanzielle Privilegien der Kirchen in Deutschland - das geht hin bis zur Zahlung von Bischofsgehältern aus allgemeinen Steuermitteln, also auch aus den Steuern von Atheisten, Moslems und Juden.

Ein besonders problematischer Aspekt des Kirchenstatus in Deutschland ist das so genannte "Selbstbestimmungsrecht": Es wird vielfach so ausgelegt, dass Kirchen und kirchennahe soziale Einrichtungen ein "Recht" hätten, wichtige individuelle Menschenrechte zu missachten: das Recht auf Arbeit und freie Berufswahl, die Religionsfreiheit und das Recht auf Ehe und Familie. So hat kürzlich ein deutsches Gericht für "rechtens" erklärt, dass einer leitenden Stationsschwester in einem evangelischen Krankenhaus gekündigt wurde, nur weil sie aus der katholischen Kirche ausgetreten war. Obwohl sie stets zur Zufriedenheit ihres Dienstherrn gearbeitet hatte, und obwohl sie schwerbehindert ist. Mit ähnlichen Maßnahmen müssen Beschäftigte kirchennaher Einrichtungen rechnen, wenn sie ihr Privatleben nicht den Vorstellungen der jeweiligen Kirche unterordnen: wenn sie beispielsweise Geschiedene heiraten oder nach einer Scheidung wieder heiraten, oder wenn sie eine eingetragene Lebenspartnerschaft mit einem Partner/einer Partnerin gleichen Geschlechts eingehen. Das betrifft viele Beschäftigte, weil in Deutschland ein erheblicher Anteil von Krankenhäusern und sonstigen sozialen Einrichtungen als "evangelisch" oder "katholisch" gilt, obgleich ihre Finanzierung überwiegend (bei Krankenhäusern 100%) von staatlichen Stellen, Krankenkassen und aus sonstigen weltlichen Quellen stammt. So sehen sich viele Menschen genötigt, ihre Überzeugungen oder ihre Partnerschaft zu verheimlichen. Das ist entwürdigend.

Wir bitten Sie herzlich: Setzen Sie sich dafür ein, dass solche Diskriminierungen keinen Platz mehr in der EU haben. Dass Menschenrechte und Menschenwürde überall in der EU geachtet werden. Bitte treten Sie dafür ein, dass Artikel I-51 aus dem Entwurf der EU-Verfassung gestrichen wird.

Mit freundlichen Grüßen,

Rudolf Ladwig (IBKA e.V., 1. Vorsitzender)