von Erwin Fischer
Aus: MIZ 2/91
Artikel 31 Abs. 4 des Einigungsvertrages bestimmt, daß es Aufgabe des gesamtdeutschen Gesetzgebers ist,
spätestens bis zum 31.12.1992 eine Regelung zu treffen, die den Schutz vorgeburtlichen Lebens und die verfassungskonforme
Bewältigung von Konfliktsituationen vor allem durch rechtlich gesicherte Ansprüche für Frauen, insbesondere auf Beratung und
soziale Hilfen besser gewährleistet, als dies in beiden Teilen Deutschlands derzeit der Fall ist.
Die neue gesetzliche Regelung soll vor allem einheitliches Recht schaffen, die Vorbereitungen sind bereits im Gange. Die
SPD-Fraktion hat sich dazu geäußert. Von Rudolf Augstein erschien im Spiegel vom 24.12.90 (S.134 ff.) eine ausführliche
Stellungnahme.
So ist zu begrüßen, daß bereits am 30.11.90 in der Zeit ein aufsehenerregender Beitrag von Hans-Martin Sass, Prof.
für Philosophie und Mitglied des Zentrums für medizinische Ethik an der Ruhruniversität in Bochum erschien. Bereits die
Überschrift "Wann beginnt das Leben?" weist auf die Bedeutung der Ausführungen für die künftige Gestaltung der zu erlassenden
gesetzlichen Bestimmungen hin. Prof. Sass zufolge beginnt das Leben 70 Tage nach der Empfängnis. In Analogie zum Hirntod
gelangt er zu dem eindeutigen Schluß, "daß wir vom 70. Tage nach der Empfängnis dem werdenden menschlichen Leben den vollen
rechtlichen Schutz und die ungeteilte ethische Solidarität und Achtung bedingungslos entgegenbringen" müssen, weil von diesem
Zeitpunkt an - in Analogie zum Hirntod - mit dem Beginn der neuronalen Synapsenbildung vom "Hirnleben" zu sprechen ist. Mit
vollem Recht schließt er daraus, daß mit einer solchen Entscheidung für eine Hirnleben-Definition zum Schutze des ungeborenen
Lebens, die auch unserer kulturellen Tradition entspreche, ethische und rechtliche Konsequenzen fällig seien.
Hieraus sind nun die verfassungsrechtlichen Folgerungen zu ziehen. Bisher ist man der Frage, wann das Leben beginne, aus dem
Wege gegangen. Weder das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 25.02.75 (BVerfGE 39,1 ff) diese Frage gestellt,
obwohl ohne ihre Beantwortung eine sachgemäße Antwort nicht möglich ist. Auch der von Augstein zitierte Supreme Court der USA
hat zwar das Problem erkannt, meinte dazu aber: "Wir müssen die schwierige Frage, wann Leben beginnt, nicht lösen. Wenn die
besonders dazu Qualifizierten in den einschlägigen Disziplinen der Medizin, der Philosophie und Theologie unfähig zu einem
Konsens sind, dann ist die Rechtsprechung zu diesem Zeitpunkt menschlicher Erkenntnis nicht in der Lage, über die Antwort zu
spekulieren (S.137). Abgesehen davon, daß Theologie in einem zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichteten Staat für
die Beantwortung dieser Frage im staatlichen Bereich nicht zuständig ist, ist nur die Wissenschaft befugt, diese Frage ebenso
zu lösen wie sie die auch strafrechtlich bedeutsame Frage nach dem Ende des Lebens beantwortet hat.
Davon ging offensichtlich auch Dürig in seiner Kommentierung des Art. 2 Abs. 2 GG aus (GG-Komm. von Maunz-Dürig u. a.). Er
führt aus: "Der Begriff 'Leben' bleibt auch als Grundrechtsbegriff ein rein natürlicher
Begriff. Er bezeichnet das 'Lebendigsein' als die im Gegensatz zum 'noch-nicht-Leben' und zum 'Tod'
stehende körperliche Daseinsform des Menschen." Und nun folgt der entscheidende Satz: "Wann ein 'Lebendigsein'
vorliegt, richtet sich allein nach naturwissenschaftlichen (biologisch-physiologischen) Gegebenheiten am
Körper des Menschen" (Rdnr. 9). Diese einzig zutreffende Auffassung stimmt mit der hier vertretenen voll und ganz überein. Für
den Begriff 'Leben' ist daher von den Feststellungen auszugehen, die Prof. Sass im Hinblick auf den
'biologisch-physiologischen' Zustand des Embryos getroffen hat, d. h. vor dem 70. Tage nach der Empfängnis kann von einem
menschlichen Leben des Embryos keine Rede sein.
Es ist daher erstaunlich und nicht verständlich, daß Dürig in seinen weiteren Ausführungen den Inhalt der Randnummer 9
völlig ignoriert. Stattdessen meint er unter Bezugnahme auf seine zu Art. 1 GG vertretene Auffassung, daß auch dem 'nasciturus'
Menschenwürde zukomme, daher das Leben des Menschen mit der Zeugung beginne (Art. 1, I Rdnr. 24), 'Inhaber des Grundrechts auf
Leben auch der nasciturus' sei (Art. 2, II Rdnr. 21). Daraus folgert er: "Wenn es die Strafvorschrift des § 218 StGB nicht
gäbe, müßte sie - vom verfassungsrechtlichen Standpunkt aus - der Gesetzgeber einführen".
Auch das Bundesverfassungsgericht hat in seiner Entscheidung das sich im Mutterleib entwickelnde Leben unter den Schutz von
Art. 1 und 2 GG gestellt. Die Begründung lautet: "wo menschliches Leben existiert, kommt ihm Menschenwürde zu". An seinem
Schutz nehme auch das sich entwickelnde Leben teil. Diese Auslegung entspricht nicht der üblichen Auslegungspraxis, die von dem
in dem Gesetz 'zum Ausdruck kommenden objektivierten Willen des Gesetzgebers' ausgehe, 'so wie er sich aus dem Wortlaut der
Gesetzesbestimmung und dem Sinnzusammenhang ergibt' (s. u. a. BVerfGE 1.299/312). Nun kann man, selbst wenn man den Beginn des
Lebens bis zur Zeugung zurückverlegen wollte nicht behaupten, daß ,ungeborenes Leben' als Mensch im Sinne des Art. 1 Abs. 1 GG
anzusehen ist. Denn dem Menschen kommt 'Würde' kraft seines Personseins zu (s. BVerfGE 30. 173/194). Daher ist die Würde des
Menschen auf die Personalität bezogen (aaO. 8.214), die sich aber erst nach der Geburt entwickeln kann.
Es ist daher nicht möglich, aus der Würde des Menschen eine Schutzpflicht des Staates zu Gunsten eines ungeborenen Lebens
abzuleiten. Überdies ist zu bedenken, daß sich lediglich die Schwangere auf Art. 1 Abs. 1 GG als "Mittelpunkt des Wertsystems
der Verfassung" auf Grund eines staatlichen Eingriffs in ihre grundrechtlich geschützte Freiheitssphäre berufen könnte.
Was nun Art. 2 Abs. 1 GG betrifft, so entspricht die Auslegung durch das Bundesverfassungsgericht nicht dem sonst
anerkannten Verfahren. Die Verwendung des den Art. 2 Abs. 2 GG einleitenden Wortes "Jeder" findet man auch in anderen
Grundrechtsformulierungen, so in Art. 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 6 Abs. 4 und als "jedermann" in Art. 17 GG. Niemand käme aber auf den
Gedanken, "jeder" anders als mit "Mensch" gleichzusetzen. So beginnt auch Art. 2 Abs. 1 der Konvention des Europarates zum
Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten mit den Worten: "Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich
geschützt". Meines Wissens haben weder die Kommission für Menschenrechte noch der Europäische Gerichtshof den Abbruch der
Schwangerschaft innerhalb einer Frist, die zwölf Wochen nach der letzten Menstruation endet, als Verletzung des Art. 2 Abs. 1
und somit als "Tötung" betrachtet (s. Art. 2 Abs. 2).
Diese verfassungsrechtliche Betrachtung zwingt dazu, die sich aus dem Beginn des Hirnlebens ergebende Fristenlösung für die
gesamte Bundesrepublik einzuführen und innerhalb von 12 Wochen aufgrund der Entscheidung der Schwangeren den Abbruch durch
einen ärztlichen Eingriff in einer geburtshilflich-gynäkologischen Abteilung zuzulassen, nachdem von einem Gynäkologen
festgestellt und dokumentarisch belegt wurde, daß das embryonale Hirnleben noch nicht begonnen hat.
Bei Anerkennung dieser Ausführungen kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidung der Schwangeren auf Art. 2 Abs. 1 oder
Art. 4 Abs. 1 GG gestützt wird. Beide Auffassungen werden vertreten (vgl. Monika Frommel in ZRP 1990,351 und Zitate Fn. 8 sowie
H. Wilms in ZRP 1990, S.470). Sich auf Art. 4 Abs. 1 GG zu berufen, ist nicht abwegig. Bekanntlich sind durch Art. 4 Abs. 1 GG
auch die Gewissens- und Weltanschauungsfreiheit gewährleistet, die bei der zu entscheidenden Frage - Schwangerschaftsabbruch
oder nicht - eine oft ausschlaggebende Rolle spielen werden. Auch die eindrucksvollen Ausführungen der
Bundesverfassungsrichterin Rupp- v. Brunneck in ihrer abweichenden Meinung (aaO. S.68 ff) lassen eine Berufung auf Art.4 GG
zu.
Das Selbstbestimmungsrecht der Schwangeren endet erst mit dem Beginn des embryonalen Lebens, so daß für die Zeit nach der
12. Woche - etwa 84 Tage nach der letzten Menstruation - eine gesetzliche Regelung möglich ist. Daraus resultiert aber
keineswegs - worauf auch das Bundesverfassungsgericht hinweist (aaO. S.45) - die Verpflichtung, das Mittel des Strafrechts
einzusetzen.