Erklärung des Bündnisses für Selbstbestimmung bis zum Lebensende
Die acht im „Bündnis für Selbstbestimmung bis zum Lebensende“ vertretenen humanistischen Organisationen Deutschlands sind besorgt über die Folgen des im Dezember 2015 in Kraft getretenen Strafgesetzes zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Sie lehnen dieses Gesetz(1) nach wie vor als schlecht begründet und unverhältnismäßig strikt ab.
Suizidbeihilfe nur noch in Einzelfällen erlaubt
Auch mit dem neuen Paragraphen 217 StGB bleibt die Selbsttötung an sich straffrei. Bislang galt im deutschen Recht der Grundsatz, wonach die Beihilfe zu einer straffreien Tat ebenfalls straffrei ist. Diesen sinnvollen Grundsatz hat der Gesetzgeber in rechtswidriger Weise missachtet: Die Straffreiheit der Beihilfe zum Freitod gilt nur noch für Einzelfälle. So darf nun bei einem selbstbestimmten Freitod nur noch straffrei helfen, wer mit dem Sterbewilligen verwandt oder eng befreundet ist, unabhängig von seinen Qualifikationen und Gründen für eine derartige Hilfe.
Angehörige und Freunde sind auch von Strafe ausgenommen, wenn sie den Schwerstkranken zum Freitod in die Schweiz begleiten. Der teure Weg in die Schweiz, der zudem beizeiten – „vor der Zeit“ – anzutreten ist, steht jedoch nur Wenigen offen.
Es ist davon auszugehen, dass diese Straffreiheit nicht gilt für Gesprächsangebote durch Organisationen oder Ärzte zu Suizidgedanken oder -vorhaben, wenn diese bestärkt bzw. der Wunsch nach Hilfe zur Selbsttötung dabei gefördert wird.
Erhebliche Verunsicherung durch das neue Gesetz