Tanzen immer noch verboten!
Aus: IBKA Rundbrief Mai 2004
Im letzten Sommer berichteten Rundbrief und MIZ über eine Initiative in Baden-Württemberg, die mit einer Petition die Abschaffung des Verbotes öffentlicher Tanzunterhaltungen an kirchlichen Feiertagen - und somit eine Änderung des Feiertagsgesetzes - erreichen will.
Im Februar wurde die Petition gegen das Tanzverbot beim Petitionsausschluss des Landtages eingereicht, unterstützt von einer Pressemeldung des Hotel- und Gaststättenverbandes und einer Stellungnahme der Jungen Liberalen Baden-Württemberg.
Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband Baden-Württemberg (DEHOGA BW), welcher auch die Interessen von vielen Diskotheken vertritt, fordert auf seiner Homepage unter der Überschrift "Tanzverbot an Feiertagen nicht mehr zeitgemäß", das Tanzverbot zwar nicht komplett abzuschaffen, die Tanzverbotszeiten an Feiertagen aber so einzuschränken, dass der Diskobesuch dadurch nicht gestört wird. Der DEHOGA-Vorschlag: Der zeitliche Schutz der Feiertage soll so eingeschränkt werden, dass die Disko- und Veranstaltungsbesucher beispielsweise bis morgens um 5.00 Uhr in den Feiertag "hineintanzen" können, anstatt wie bisher nur bis 3.00 Uhr, oder bereits ab 20.00 wieder tanzen dürfen anstatt bis 24.00 Uhr warten zu müssen.
Mit diesem Vorschlag hat sich der Verband an den Ministerpräsidenten des Landes gewandt, wurde von Erwin Teufel jedoch lediglich - obwohl es sich um ein staatliches Gesetz handelt! - an die Kirchen weiter verwiesen. Von dort musste der DEHOGA erfahren, dass eine Lockerung des Feiertagsschutzes aus prinzipiellen Gründen abgelehnt wird. Dem Ministerpräsidenten Erwin Teufel wurde in einem Brief mitgeteilt, dass man jetzt eine politische Entscheidung erwarte. Dieser Vorstoß wird von der FDP unterstützt. Mit einer Stellungnahme des Petitionsausschusses rechnet die Initiative nicht vor Ende Juni.
Auch in Bayern wird gegen das Tanzverbot vorgegangen. Dort hat Susanne Meiller, Rechtsanwältin und Betreiberin einer Diskothek, der eine Genehmigung zur Durchführung einer Tanzveranstaltung an Karfreitag und Karsamstag verweigert wurde, den Gerichtsweg gegen diese Entscheidung beschritten. In erster Instanz wurde die Klage vor dem Verwaltungsgericht München zwar im August 2003 abgewiesen, die Diskobetreiberin wird allerdings in Revision gehen und gab an, wenn es sein muss, bis vor das Bundesverfassungsgericht zu ziehen.