Politischer Leitfaden des IBKA 1987-1999

Politischer Leitfaden des IBKA 1987-1999 rhartmann Fri, 12/31/1999 - 18:59
IBKA

Kirchenaustritt allein genügt nicht!

Argumente für weitergehende Konsequenzen.

Politischer Leitfaden des IBKA

Herausgegeben vom Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) e. V.

Dieser Politische Leitfaden des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) e.V. wurde am 31.10.1987 in Hannover beschlossen und 1993 in Trier, 1994 in Vollmerz sowie 1999 in Fulda überarbeitet. Er wurde am 15.10.2000 durch einen neuen Leitfaden abgelöst.

Die aktuelle Version ist verfügbar unter www.ibka.org/leitfaden.

Vorbemerkungen

Vorbemerkungen rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00

Vorbemerkungen

Über die Notwendigkeit einer Vereinigung von Konfessionslosen und AtheistInnen

Obwohl über eine Milliarde Menschen weltweit keiner Religion oder Kirche angehören (siehe Britannica Book of the Year 1992) und die Zahl der bewußten AtheistInnen inzwischen mit 236 Millionen beziffert wird, tritt diese zahlenmäßig ansehnliche Bevölkerungsgruppe im politischen Leben fast aller Staaten kaum in Erscheinung. Beispiel Deutschland: Konfessionslose und AtheistInnen existieren in der politischen Öffentlichkeit praktisch nicht, obwohl etwa ein Drittel der Bevölkerung keiner der beiden Großkirchen und 27% überhaupt keiner Kirche oder Sekte angehören. Angesichts der Kirchenaustritte wird der Anteil der Konfessionslosen jenen der ProtestantInnen oder der KatholikInnen in wenigen Jahren übertreffen.

Demgegenüber haben die christlichen Großkirchen heute einen einzigartigen Einfluß (gestützt vor allem auf das im Grundgesetz enthaltene Kirchensteuerprivileg und den als ordentliches Lehrfach anerkannten Religionsunterricht, ferner durch ihre Monopolstellung im Sozialwesen, durch die ihnen vom Staat zufließenden riesigen Geldbeträge, durch immensen Besitz an Grund und Boden, durch eine kaum zu übersehende Zahl christlicher Vereine, durch kirchlich orientierte PolitikerInnen in allen Parteien, eine Vielzahl eigener Publikationsorgane und entsprechende Einwirkungsmöglichkeiten auf die übrigen Medien), den die großen politischen Parteien nicht nur tolerieren, sondern kräftig fördern. So werden Rechte und Interessen von Konfessionslosen und AtheistInnen beschnitten oder übergangen, obwohl unser Staat zu weltanschaulich religiöser Neutralität verpflichtet ist. Die unbestreitbare Tatsache, daß die 'Glaubensfestigkeit' der Kirchenmitglieder ständig schwindet, ändert hieran überhaupt nichts. Es kann im Gegenteil beobachtet werden, daß gerade der Glaubensschwund bei ihren Mitgliedern die Kirchen veranlaßt, ihre Machtposition im weltlichen Bereich immer mehr auszubauen. Deshalb soll nachfolgend am Beispiel Deutschlands dargestellt werden, in weichem Maße das persönliche Leben aller Menschen - und hier besonders der Kirchenfreien - durch die Machtfülle der christlichen Großkirchen beeinflußt wird, ohne daß die ständig größer werdende Bevölkerungsgruppe der AtheistInnen und Konfessionslosen - in Ermangelung einer politischen Interessenvertretung - bisher etwas dagegen unternommen hat. Wir bieten Argumente an, die kirchenfreie Menschen (die niemals in einer Religionsgemeinschaft waren oder aus einer Kirche ausgetreten sind) veranlassen sollten, ihre Interessen wirkungsvoll zu vertreten.

Unsere eigenen Forderungen haben wir jeweils den einzelnen Kapiteln dieses Politischen Leitfadens angefügt. Sie stützen sich in erster Linie auf den Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche.

Grundsätzliches zum Internationalen Bund der Konfessionslosen und AtheistInnen (IBKA)

Die Tätigkeit des IBKA läßt sich drei Schwerpunkten zuordnen:
  • Kritik an der Religion als Ideologie.
  • Kritik an der gesellschaftspolitischen Rolle der Kirchen und anderer Religionen / Religionsgemeinschaften.
  • Vertretung und Durchsetzung der Rechte der Konfessionslosen und AtheistInnen.

Bei dem Versuch, in verschiedenen Lebensbereichen Alternativen zu planen und in die Tat umzusetzen, kommen wir nicht umhin, alle gesellschaftlichen Kräfte einer radikalen Kritik zu unterziehen, die menschenwürdige Lebensbedingungen verhindern und auf deren Verwirklichung gerichtete Phantasie unterdrücken. Zu diesen Kräften gehören in vorderster Linie die Religionen als Ideologien der Vertröstung und die Kirchen als deren organisierte Gestalt. Wir haben uns im Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) e. V. zusammengeschlossen, um die Diskussion dieses gerade bei den politisch fortschrittlichen Menschen vernachlässigten, oft verdrängten und häufig gar bewußt ausgeklammerten Problembereichs zu fördern. Aus dem theoretischen Disput ergeben sich praktische Forderungen, Aufgaben und Konsequenzen.

Unser wichtigstes politisches Anliegen ist der Ausbau des IBKA zu einem starken Interessenverband von Konfessionslosen und AtheistInnen, die eintreten für die Menschenrechte und vernunftgeleitetes Denken, individuelle Selbstbestimmung und Toleranz.

1. Geburt

1. Geburt rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00
Staat und Religion allgemein

Um ihre Moralvorstellungen durchzusetzen, bedienen sich die christlichen Kirchen auch der Staatsgewalt, und auch NichtchristInnen werden auf diese Weise kirchlich begründeten Verhaltensformen ausgeliefert. Einige der unmittelbaren Folgen davon sind: Unterlaufen der gesetzlichen Regelungen bei Schwangerschaftsabbrüchen (Versuch einer Kriminalisierung von MedizinerInnen, die Schwangerschaftsabbrüche durchfuhren; Diffamierung Andersdenkender als "MörderInnen"; entwürdigende Behandlung hilfesuchender Frauen; Einrichtung möglichst nur konfessioneller Beratungsstellen; Diffamierungskampagnen gegen überkonfessionelle Beratungseinrichtungen wie pro familia usw.), Verhinderung von Sexualkundeunterricht in den Schulen (Freundeskreis "Maria Goretti' u. a.); Versuche, unsoziale Regelungen der Kostenübernahme bei Schwangerschaftsabbrüchen durchzusetzen. Internationale Folgen: Die Geburtenlawine nimmt nach exponentiellen Wachstumsgesetzen zu. Das beschleunigt den weltweiten Raubbau an natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Energievorräte, Anbauflächen, Naturgebiete), der für die nachkommenden Generationen zur existentiellen Bedrohung anwachsen wird. Dabei nehmen die Kirchen und Religionen die daraus resultierende Massenverelendung in Kauf. Bei einer verelendeten, ungebildeten Bevölkerung lassen sich religiöse und kirchliche Hierarchien ungleich einfacher verankern als in modernen Industriegesellschaften.

Forderungen des IBKA:

  • Umfassende Aufklärung über Möglichkeiten einer wirksamen Geburtenkontrolle.
  • Legalisierung des Schwangerschaftsabbruchs, das heißt in Deutschland: Ersatzlose Streichung des §218 StGB.
  • Einrichtung sachlich kompetenter, weltanschaulich neutraler Beratungsstellen für Geburtenkontrolle, Schwangerschaft und für sexuelle Fragen.
  • Einrichtung eines weltanschaulich neutralen Sexualkundeunterrichts an öffentlichen Schulen.

2. Kindheit

2. Kindheit rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00

Am Beginn steht oft eine Zwangsmitgliedschaft mit finanziellen Folgen: Durch Taufe unmündiger Kinder sichern sich die Kirchen einen großen Bestand an Mitgliedern, die in öffentlichen Urkunden und Statistiken als (Taufschein-)ChristInnen geführt werden und damit später zur Zahlung der vom Staat beigetriebenen Kirchensteuer verpflichtet sind. Darüber hinaus begründen die großen christlichen Religionsgesellschaften mit dem Taufschein-Christentum ihren Status als "stärkste gesellschaftlich relevante Gruppe", ihre Ansprüche auf öffentliche Subventionen und Einflußmöglichkeiten.

Der Zwangsmitgliedschaft, die - je nach Bundesland - nur durch den späteren Gang zu einem Amts- bzw. Kreisgericht oder Standesamt wieder rückgängig gemacht werden kann, folgt die religiöse Indoktrination, die die christlichen Kirchen seit jeher praktizieren:

In vielen Gegenden Deutschlands ist es ihnen gelungen, Kindergärten, Kinderheime und Kindertagesstätten trotz überwiegender Finanzierung durch die öffentliche Hand (Land, Kreis, Stadt bzw. Gemeinde usw.) so weitgehend in ihrer Trägerschaft zu monopolisieren, daß weltanschaulich neutrale Einrichtungen von Städten und Gemeinden bzw. anderen freien Trägern praktisch nicht existieren oder ins Abseits gedrängt werden. Für kirchenfreie Bürger bedeutet dies: Sie sind vor die Wahl gestellt, ihr Kind der christlichen Indoktrination in einem protestantischen oder katholischen Kindergarten auszuliefern oder gezwungenermaßen für die Betreuung ihrer Kinder nach einer anderen Lösung zu suchen, was oftmals überaus schwer oder gar unmöglich ist. Hier verbergen sich unter Umständen eklatante Härten und Nachteile insbesondere auch für alleinerziehende Mütter oder Väter. - Zitat eines Geistlichen bei der Einweihung eines konfessionellen Kindergartens: "Eine Oase der religiösen Erziehung".

Forderungen des IBKA:

  • Der IBKA wirkt auf entsprechende Änderungen der Gesetze und Durchführungsvorschriften hin:
  • Die Kindertaufe ist als religiöses, rein innerkirchliches Zeremoniell unter Ausschluß kirchlicher Rechtsansprüche an Staat und Bürger zu vollziehen und daher ohne staatsrechtliche Wirkung.
  • Eine rechtlich wirksame Mitgliedschaft in Religions- und Weltanschaungsgemeinschaften soll nur durch eine persönliche Beitrittserklärung nach Erreichen der Religionsmündigkeit (14. Lebensjahr) erworben werden können.
  • In Städten und Gemeinden sind weltanschaulich neutrale Kindergärten, Kinderheime und Kindertagesstätten einzurichten. Der weltanschaulichen Selbstbestimmung des Kindes ist stärkeres Gewicht einzuräumen. Jede Nötigung des Kindes zu religiösen Handlungen hat zu unterbleiben.

3. Schule

3. Schule rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00
Schule

Den christlichen Großkirchen ist es gelungen, den Staat zu verpflichten, die Glaubensunterweisung ihrer Mitglieder aus den Taschen der Steuerzahler und damit auch der Konfessionslosen und Andersgläubigen zu finanzieren. Der Staat stellt zu diesem Zweck beispielsweise seine Schulen zur Verfügung, übernimmt die Ausbildung und Besoldung der ReligionslehrerInnen und legt darüber hinaus in vielen Landesverfassungen und Schulgesetzen fest, daß auch der übrige Unterricht in christlichem Geiste zu erteilen sei.

Mancherorts scheint die Säkularisierung der Bildung kein drängendes Problem mehr zu sein. Doch vor allem in den südlichen Bundesländern und hier wiederum besonders extrem in den Grund-, Haupt- und Sonderschulen, die offen als "Christliche Gemeinschaftsschulen" geführt werden, sind christliche Traditionen weiterhin institutionell verankert. Faktisch hat sich diese christliche Gemeinschaftsschule als bikonfessionell-ökumenische Bekenntnisschule erwiesen.

Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 1975 in Entscheidungen zur bayerischen und badischen christlichen Gemeinschaftsschule jegliche christliche Missionierung im allgemeinen Unterricht in den Entscheidungsgründen unmißverständlich für verfassungswidrig erklärt. Offen verfassungswidrig, und das nicht zum ersten Mal, handelt insofern beispielsweise das Bayerische Kultusministerium, wenn es mit Bekanntmachung vom 6. Dezember 1988 die von katholischer und evangelischer Kirche gemeinsam erarbeiteten "Leitsätze für die Unterrichtung und die Erziehung nach gemeinsamen Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse an Grund-, Haupt- und Sondervolksschulen" als für alle Lehrerinnen und Lehrer verbindlich erklärt. In Deutschland wurde wohl auf keinem Gebiet der Auftrag der Verfassung zur Gleichbehandlung seiner BürgerInnen so schwer verletzt wie durch die Zusicherung eines festen Platzes für die Großkirchen im staatlichen Schulsystem. Die Kirchenfreien und Andersgläubigen werden hier eindeutig benachteiligt.

In den meisten Bundesländern wurde für Schülerinnen und Schüler, die keinen Religionsunterricht besuchen, ein Zwangsersatzfach eingeführt, beispielsweise unter Namen wie "Ethik' oder "Werte und Normen". Solange nicht analog zum Religionsunterricht eine Abmeldemöglichkeit für dieses Zwangsersatzfach besteht, handelt es sich dabei um einen massiven Anschlag auf die Weltanschauungsfreiheit. Weil es keine Verpflichtung gibt und geben darf, eine Religion zu bekennen, kann es auch keine Verpflichtung geben, für die Nichtteilnahme an den Glaubensunterweisungen der KatholikInnen und ProtestantInnen Ersatz leisten zu müssen. Daß die Kinder nichtchristlicher Eltern durch diesen Zwangs-Ethikunterricht als moralisch-sittlich nachhilfebedürftig diffamiert werden, ist ein durchaus gewollter Nebeneffekt.

Auffallend ist, daß Ethik immer dann eingeführt wurde, wenn die Abmeldung vom Religionsunterricht erschwert werden soll, vor allem in höheren Klassen.

Forderungen des IBKA:

  • Der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirchen ist konsequent auf das gesamte öffentliche Schulwesen anzuwenden.
  • Religionsunterricht ist in die Religionsgesellschaften zurückzuverlagern; insofern ist Art. 7 Abs. 3 des Grundgesetzes, wonach konfessioneller Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach sei, zu streichen. Glaubensunterweisung hat in der öffentl. Schule ähnlich wie beispielsweise parteipolitische Werbung nichts zu suchen.
  • Solange an staatlichen Schulen Religionsunterricht noch erteilt wird, ist er grundsätzlich in die sogenannten Eckstunden zu verlegen.
  • Niemand ist verpflichtet, bei Nichtteilnahme am Religionsunterricht einen Ersatzunterricht besuchen zu müssen. Das Zwangsersatzfach Ethik ist abzuschaffen.
  • Soweit Ethikunterricht noch erteilt wird, ist er als gleichrangiges Alternativfach zum Religionsunterricht anzusehen.
  • ReligionslehrerInnen dürfen nicht gleichzeitig EthiklehrerInnen sein, weil sie nicht zugleich dem Missionierungsauftrag ihrer Kirche und dem Gebot weltanschaulicher Neutralität des Staates gerecht werden können.
  • Kruzifixe sind aus den Klassen- und Lehrerzimmern der öffentlichen Schulen zu entfernen.
  • Gebete an öffentlichen Schulen, die außerhalb eines Religionsunterrichtes stattfinden, verstoßen gegen das Prinzip der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Sie sind pädagogisch unvertretbar, weil hierdurch die nichtbetenden Kinder in Außenseiterrollen gedrängt werden.
  • Bekenntnisschulen sind nur als freie Schulen (Privatschulen) zulässig. Staatliche und öffentliche Zuschüsse für Bekenntnisschulen sind zu streichen.

4. Berufsausbildung

4. Berufsausbildung rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00

Ein Gebiet, auf dem sich die Kirchen besonders engagieren, ist der Sozialbereich; dabei tragen sie jedoch nur einen bescheidenen Anteil der Kosten sozialer Einrichtungen selbst (siehe dazu Punkt 6). Obwohl ihre auf den ersten Blick so verdienstvolle Sozialarbeit den Kirchen vielfach positiv zugute gehalten wird, zeigen sich deutlich die fatalen Folgen, wenn BürgerInnen in Not als Hilfseinrichtungen nur konfessionell gebundene Institutionen zur Verfügung stehen. Für Menschen, die die Ausbildung in einem sozialen Beruf anstreben, kann dieser Umstand ebenfalls gravierende Konsequenzen haben (Berufsverbot für Nichtgläubige in konfessionellen Einrichtungen).

Zunächst ist festzustellen, daß bei vielen Berufen des Sozialbereichs die Kirchen nahezu ein Ausbildungs- und Anstellungsmonopol besitzen. Für diese Berufe (ErzieherIn, SozialarbeiterIn, Sozialpädagoge/in u. a.) bestehen Ausbildungsplätze in vielen Bundesländern überwiegend nur an kirchlichen Fachhochschulen für Sozialarbeit und Sozialpädagogik, die jedoch zum überwältigenden Teil aus öffentlichen Mitteln unterhalten werden. Es gibt kommunale Krankenhäuser, in denen die leitenden Stellen des Pflegepersonals ausschließlich von Caritas-MitarbeiterInnen besetzt werden dürfen, wobei der kirchliche Wohlfahrtsverband auch bei der Einstellung der übrigen Pflegekräfte mitwirkt. Es versteht sich von selbst, daß die Ausbildungs- und Berufschancen kirchenfreier BürgerInnen in diesen Berufen unter solchen Umständen stark beeinträchtigt, wenn nicht gar zerstört werden. Die Konfessionszugehörigkeit wird so zu dem entscheidenden Kriterium für die Einstellung in ein Arbeitsverhältnis, für die eigentlich nur fachliche Qualifikation eine Rolle spielen sollte. Erwähnt werden müssen auch Bestrebungen in Bayern und Baden-Württemberg, Konfessionslose und AtheistInnen vom Lehrerberuf fernzuhalten.

Forderungen des IBKA:

  • Ausbau und Förderung weltanschaulich-religiös neutraler Ausbildungsstätten für Sozialberufe.
  • Gleichbehandlung aller BürgerInnen (auch der Konfessionslosen und AtheistInnen) beim Zugang zur Ausbildung und bei der Einstellung im gesamten Erziehungs- und Sozialbereich.

5. Hochschulen und Universitäten

5. Hochschulen und Universitäten rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00

Massiver kirchlicher Beeinflussung unterliegen auch staatliche Hochschulen und Universitäten. Über die theologischen Fakultäten wird vom Staat die akademische Ausbildung der Geistlichen und ReligionslehrerInnen der beiden großen christlichen Kirchen aus Steuermitteln finanziert (1993 z. B. mit etwa 1,1 Milliarden Mark). Durch Konkordate wird die Lehrfreiheit an diesen Fakultäten einem kirchlichen Besetzungs- und Absetzungsrecht geopfert. Da die dort lehrenden TheologInnen dem Dogma, nicht der wissenschaftlichen, falsifizierbaren Wahrheit verpflichtet sind, erfüllen theologische Fakultäten nicht die unverzichtbare Voraussetzung für die Freiheit in Forschung und Lehre und haben daher an Universitäten keine Existenzberechtigung. In einigen Bundesländern wird den Kirchen sogar ein Mitwirkungsrecht bei der Besetzung von Lehrstühlen ("Konkordatslehrstühlen") außerhalb der theologischen Fakultäten (z. B. Philosophie, Pädagogik, Soziologie) eingeräumt. Darüber hinaus finanziert der Staat zusätzlich auch noch kircheneigene Hochschulen, beispielsweise die katholische Universität Eichstätt. Wie weit die Hochschulautonomie zur Farce werden kann, zeigen Fälle, in denen ProfessorInnen wegen ihrer kirchenkritischen Einstellung gemaßregelt werden sollten (wie beispielsweise Küng, Drewermann, Ranke-Heinemann, Voss und im Fall des Philosophen Max Bense geschehen) oder in denen klerikal orientierte ProfessorInnen einer Hochschule aufgezwungen wurden.

Außer der an allen Hochschulen schon obligatorischen Studentengemeinde, verfügen die Kirchen auch über konfessionelle Studentenwohnheime. Da diese Wohnheime keineswegs in erster Linie allein mit kirchlichen Geldern errichtet, sondern vielmehr zum größten Teil aus öffentlichen Mitteln finanziert werden, bedeutet dies, daß für konfessionslose StudentInnen kein vergleichbares Angebot zur Verfügung steht.

Forderungen des IBKA:

  • Die verfassungsrechtliche Legitimation theologischer Fachbereiche als Ausbildungsstätten für Geistliche der beiden christlichen Großkirchen ist entgegen der gängigen juristischen Auffassung (die von kirchlich gesinnten AutorInnen geprägt ist) sehr fragwürdig. Jedenfalls haben sie an staatlichen wissenschaftlichen Einrichtungen nichts verloren. Für diese Ausbildung ist nicht nur nach dem Selbstverständnis der katholischen Kirche (siehe Codex luris Canonici (CIC), can. 1352 ff.), sondern - im Bereich Deutschlands - auch dem Grundgesetz zufolge (Art. 137 Abs. 3 Weimarer Reichsverfassung in Verbindung mit Art. 140 GG) die Kirche ausschließlich verantwortlich.
  • Die kirchliche Bindung der Theologie widerspricht dem Postulat der Freiheit der Wissenschaft. Indem die sogenannte theologische Wissenschaft Glaubenserfahrung voraussetzt und zugleich die Existenz Gottes, Gotteserfahrung u. ä. als nicht hinterfragbar postuliert, stellt sie sich außerhalb des neuzeitlichen Wissenschaftsverständnisses. Sie ist somit unwissenschaftlich. Dies bedeutet jedoch nicht, daß aufgrund günstiger Umstände nicht doch in Einzelfällen durchaus wissenschaftlichen Standards entsprechende Forschung in den theologischen Fakultäten geleistet wurde und geleistet wird. Um diese Forschung zu bewahren, ist es notwendig, daß die Geschichte der jüdisch-christlichen Religion in Zukunft in kirchlich ungebundenen Disziplinen (Geschichtswissenschaft, Kulturwissenschaft, Religionswissenschaft usw.) erforscht wird.
  • Die sogenannten Konkordatslehrstühle an Öffentlichen Hochschulen und Universitäten sind abzuschaffen und damit das Recht der Kirchen auf Mitwirkung bei der Besetzung von Lehrstühlen außerhalb der theologischen Fakultäten.
  • Staatliche und öffentliche Zuschüsse für kircheneigene Universitäten, Hochschulen und Studentenwohnheime sind zu streichen.
  • Klerikalen Zugriffen auf die Hochschulautonomie ist im Sinne des Trennungsprinzips von Staat und Kirche entschieden entgegenzutreten.

6. Steuern und Zuschüsse

6. Steuern und Zuschüsse rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00
Kirche und Geld

Für die beiden großen christlichen Kirchen übernimmt der Staat das Eintreiben ihrer Mitgliedsbeiträge in Form der sogenannten Kirchensteuer - im Jahr 1992 über 17 Milliarden Mark! Vor allem diesem Umstand ist die große finanzielle Macht der Kirchen in Deutschland zuzuschreiben. Soweit es sich um Lohn- und GehaltsempfängerInnen handelt, müssen die ArbeitgeberInnen den Abrechnungs- und Buchungsaufwand für das Beitreiben dieser Kirchensteuer kostenlos für die Kirchen übernehmen. Das Verfassungsprinzip, daß niemand seine weltanschauliche Einstellung offenbaren muß, wird zugunsten der Kirchensteuerbeitreibung mißachtet. So erfahren die ArbeitgeberInnen die Konfessionszugehörigkeit ihrer MitarbeiterInnen bzw. Behörden das religiöse Bekenntnis der von ihnen verwalteten BürgerInnen.

Abgesehen vom Kirchensteuereinzug durch den Staat werden den Kirchen zusätzliche Einnahmen und Zuschüsse aus den Staatshaushalten zugewendet. Begründet wird dies mit der angeblichen Verpflichtung zur Entschädigung der Kirchen für Vermögensverluste durch die sogenannten Säkularisationen. Solche Zahlungen haben deutlich den Charakter staatlicher Renten an die Kirchen, die auch von den Steuergeldern nichtchristlicher BundesbürgerInnen gezahlt werden. Dabei blieb bislang unberücksichtigt, daß sich die Kirchen vor der "Säkularisation" (1803) ein (nach heutiger Bewertung) Milliardenvermögen auf rechtlich fragwürdige Weise (z. B. Konfiszierung des Vermögens von "Hexen" und Inquisitionsopfern) angeeignet hatten. Allein schon deshalb müßten die von der "Säkularisation" abgeleiteten Staatszuschüsse ersatzlos gestrichen werden. Niemals haben die christlichen Kirchen ihrerseits ihre Opfer entschädigt. Für keine andere Gruppe, geschweige denn Einzelpersonen, erkennt der Staat nach derartigen Zeiträumen noch Entschädigungsansprüche an. Angesichts der seit fast zwei Jahrhunderten erfolgten Zahlungen aus öffentlichen Mitteln sind alle evtl. bestehenden Ansprüche längst abgegolten.

Darüber hinaus werden den Kirchen aus öffentlichen Haushalten Zuschüsse (z. B. Baukostenzuschüsse von Bund, Ländern und Gemeinden) in Milliardenhöhe sowie über Pauschalleistungen der Länder bis hin zur Mitfinanzierung kirchlicher Veranstaltungen (wie Kirchentage, ökumenische Feiern u. ä.) weitere Millionenbeträge gewährt. Diese Zuschüsse werden häufig von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr dynamisch fortgeschrieben, mitunter sogar an parlamentarischen Kontrollinstanzen vorbei. Außerdem ist nicht erkennbar, weshalb trotz einer Verfassungsbestimmung, die verbindlich die Ablösung dieser auf alten Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen vorschreibt, das Grundgesetz eines weitanschaulich-religiös neutralen Staates sogar die Neubegründung von Staatsleistungen zulassen soll.

Bei der Finanzierung öffentlicher Sozialeinrichtungen in kirchlicher Hand wird lediglich ein geringer Teil der Kosten von den beiden großen Kirchen selbst aufgebracht. Den Überwiegenden Kostenanteil (zwischen 85 und 100 Prozent, je nach Einrichtung) tragen die NutzerInnen und die öffentlichen Hände, also auch die konfessionslosen SteuerzahlerInnen. Das verhilft den Kirchen zu einer ungeheuren Geld- und Machtfülle.

Über diese direkte Finanzierung hinaus wird durch indirekte Hilfen des Staates der finanzielle Beitrag der Kirchen noch weiter gemildert: Über Steuerabzugsfähigkeit der Kirchensteuer, über den Einsatz von Zivildienstleistenden und über Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen (ABM). Bei Berücksichtigung dieser Hilfen kommen kirchliche Sozialeinrichtungen den Staat teurer zu stehen, als wenn er sie selbst unterhalten und dafür die immense Subventionierung der Kirchen einstellen würde. Als Fazit läßt sich feststellen, daß diese Einrichtungen in Deutschland fast vollständig durch öffentliche Zuwendungen finanziert und unterhalten werden, ohne nennenswertes Kontroll- und Mitspracherecht des Staates.

Forderungen des IBKA:

  • Das Kirchensteuersystem ist abzulösen. Art. 137 Abs. 6.der Weimarer Reichsverfassung von 1919 - gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes - ist ersatzlos zu streichen. Die Beseitigung des Kirchensteuerprivilegs ergibt sich zwangsläufig aus der Forderung nach Aufhebung des öffentlich-rechtlichen Körperschaftsstatus, der Kirche (siehe dazu Punkt 10). Denn das den Kirchen zuerkannte Besteuerungsrecht entfällt mit der Aberkennung dieses Status'.
  • Die Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung des einzelnen ist Teil seiner unverletzlichen Privatsphäre. Niemand darf gezwungen werden, seine Konfession oder Weltanschauung gegenüber Einwohnermeldeämtern oder auf der Lohnsteuerkarte offenzulegen. Kirchenbehörden haben auch nicht das Recht, zur Klärung der Kirchensteuerveranlagung einen Nachweis der Nichtzugehörigkeit zu einer Konfession zu verlangen. Bis zur Verfassungsänderung auf Ablösung des Kirchensteuerprivilegs ist der landesrechtlich geregelte Einzug der Kirchensteuer durch die staatlichen Finanzämter sofort einzustellen. Dies ist ohne Verletzung der Verfassung möglich, da das Grundgesetz den Kirchen lediglich das - unter datenschutzrechtlichen Gründen freilich höchst bedenkliche - Recht einräumt "aufgrund der staatlichen Steuerlisten" ihre Steuern zu erheben.
  • Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen (z. B. aufgrund der sogenannten Säkularisation von Kirchenvermögen im 19. Jahrhundert) sind zu beenden. Durch die bisherigen Zahlungen des Staates gilt die von der Verfassung vorgesehene Ablösung als erfolgt. Das 1919 in Kraft getretene und 1949 bestätigte Verfassungsgebot, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebungen gemäß den vom Bund aufzustellenden Grundsätzen abzulösen, ist deshalb als vollzogen aufzuheben.
  • Steuer- und gebührenrechtliche Sondervorteile (wie Freistellung von Grundsteuern, Grunderwerbssteuern, Verwaltungsgebühren, Gerichtskosten u. ä.) der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, insbesondere der beiden christlichen Großkirchen, sind abzuschaffen.
  • Solange den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, insbesondere den beiden christlichen Großkirchen, Zuschüsse und finanzielle Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, sind diese lückenlos offenzulegen und uneingeschränkt der parlamentarischen Kontrolle sowie der Publizitätspflicht zu unterwerfen. Hierunter fallen auch dynamisch von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr fortgeschriebene Leistungen und Zuwendungen aufgrund von Verträgen, Verwaltungsvereinbarungen, historischen Rechtstiteln o. ä.

7. Arbeitsplätze

7. Arbeitsplätze rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00
Soziale Einrichtungen

Im Jahr 1985 haben die christlichen Großkirchen vor dem Bundesverfassungsgericht ein Urteil erstritten (Az: BvR 1703/83), demzufolge sie jederzeit MitarbeiterInnen ihrer Einrichtungen bei Verstoß gegen die - kirchlich eng verstandene - Loyalitätspflicht über normale arbeitsrechtlich gerechtfertigte Gründe hinaus kündigen dürfen. Spätestens nach diesem Gerichtsurteil muß öffentlich die Frage aufgeworfen werden, wie lange ein demokratisches Gemeinwesen noch Einrichtungen eines Arbeitgebers aus öffentlichen Haushalten unterhalten darf, in denen die Wahrnehmung von Grundrechten (z. B. Eheschließung oder Bekenntnisfreiheit) mit dem Arbeitsplatzverlust geahndet wird.

Die Frage ist um so dringender zu stellen, als die christlichen Kirchen in Deutschland mit etwa 900.000 Beschäftigten der zweitgrößte Arbeitgeber nach dem Öffentlichen Dienst sind. Sie betreiben Krankenhäuser, Verlage, Altersheime, Kindergärten, Kinderheime, Rettungsdienste, Beratungsstellen, Privatschulen, Sozialstationen u. a. Dies bedeutet im einzelnen: Beschäftigte beim Arbeitgeber Kirche haben schwerwiegende Nachteile hinzunehmen: Zunächst werden sie ihrer verfassungsmäßigen Grundrechte beraubt, denn Kirchenaustritt oder Wiederverheiratung nach vorhergegangener Scheidung oder die Äußerung einer Meinung, die im Gegensatz zur kirchlichen Lehrmeinung steht, können ohne weiteres zum Verlust des Arbeitsplatzes führen. Darüber hinaus wird die Wahrnehmung ihrer Interessen als ArbeitnehmerInnen über eine gewerkschaftliche Vertretung kompromißloser bekämpft als in allen anderen Wirtschaftsbetrieben. Den Gewerkschaften wird bei kirchlichen Einrichtungen fast ausnahmslos der Zugang verweigert, Betriebsräte sind unzulässig; statt dessen regeln die Kirchen die "betriebliche Mitbestimmung" durch sog. MitarbeiterInnenvertretungen. Gewerkschaftsmitglieder werden benachteiligt und häufig diszipliniert. Obgleich bei vielen kirchlichen Einrichtungen der Staat den überwältigenden Anteil der gegebenenfalls durch Einnahmen nicht gedeckten Kosten trägt (siehe dazu Punkt 6), nimmt er es hin, daß die bei der Kirche beschäftigten ArbeitnehmerInnen an der Ausübung ihrer verfassungsmäßigen Rechte gehindert werden. Daß alle Unternehmen der Kirchen für Konfessionslose als mögliche Arbeitsplätze verschlossen sind, versteht sich von selbst. Wiederum wird deutlich, was es für kirchenfreie Menschen bedeutet, wenn wesentliche Einrichtungen, die zur Infrastruktur eines Gebietes gehören, als konfessionelle Einrichtungen geführt werden. Dies hat sich in den neuen Bundesländern noch krasser entwickelt: Obwohl der Anteil der ChristInnen hier höchstens 30 Prozent beträgt, werden das öffentliche Leben und insbesondere die sozialpflegerischen Einrichtungen von den Kirchen dominiert.

Forderungen des IBKA:

  • Wenn kirchliche MitarbeiterInnen der katholischen Kirche ihren Arbeitsplatz verlieren, weil sie nach einer Ehescheidung wieder heiraten wollen, eine Meinung öffentlich äußern, die im Gegensatz zur kirchlichen Lehrmeinung steht oder aus der Kirche austreten, so darf die Öffentliche Hand eine solche Mißachtung des Selbstbestimmungsrechts nicht auch noch finanzieren.
  • Für kirchliche Einrichtungen, soweit sie nicht rein innerkirchliche Belange wahrnehmen, finden das Betriebsverfassungsrecht und das sonstige Arbeitsrecht uneingeschränkt Anwendung.
  • Staatliche Bezuschussung freier Träger ist davon abhängig zu machen, daß diese sich dem allgemein gültigen, gesetzlich fixierten Arbeitsrecht unterwerfen.

8. Militär

8. Militär rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00
Militär

Die Verquickung von Kirche und Militär ist in Deutschland nicht weniger offenkundig als in der ganzen Kirchengeschichte.

Seit dem mit der Hitlerregierung geschlossenen Reichskonkordat von 1933, das in Deutschland weiterhin rechtsgültig fortbesteht, gibt es eine staatliche organisierte Militärseelsorge: Die Kirchen stellen die Geistlichen, die der Staat ebenso wie das gesamte Personal der Militärkirchenverwaltungen besoldet. Die Geistlichen sind als Bundesbeamte der militärischen Führung untergeordnet.

Sie haben den sog. Lebenskundlichen Unterricht, der zum ordentlichen Dienstprogramm der Truppe gehört, zu erteilen. Für die evangelischen Kirchen in Deutschland legt der 1957 in 'Kraft getretene Militärseelsorgevertrag eine analoge Regelung fest. Das verfassungsrechtliche Gebot der Trennung von Staat und Religion ist hier institutionell verletzt.

Theologiestudenten sind ebenso wie Priester/ Geistliche/Prediger in der Regel vom Wehrdienst befreit. Das ist zweifellos eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes, da dieses Privileg nur anerkannten Religionsgesellschaften zuerkannt wird.

Die Beteiligung von ChristInnen an der Friedensbewegung kann nicht darüber hinwegtäuschen, daß die schnelle Aufrüstung Westdeutschlands nach dem zweiten Weltkrieg gerade von VertreterInnen des politischen Katholizismus vorangetrieben wurde. Heute sind es wieder christliche PolitikerInnen, die allen voran den Einsatz der Bundeswehr zu anderen Zwecken als der Verteidigung des eigenen Landes fordern.

Die staatliche Institutionalisierung der Seelsorge in Militär, Bundesgrenzschutz, Polizei und Justizvollzug ist zu beseitigen. Insbesondere die Militär- und Anstaltsseelsorge sind in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig und daher abzuschaffen.

Der in das Grundgesetz übernommene Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 besagt, daß die Religionsgesellschaften die verfassungsrechtliche Bezeichnung für die Kirchen - "zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen" sind, soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer besteht, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist. Dem Begriff der Zulassung widerspricht die staatlich organisierte und finanzierte Militärseelsorge durch beamtete Militärgeistliche. Dadurch ist eine kirchliche Aufgabe entgegen dem Verbot jeder institutionellen Verbindung von Staat und Kirche zu einer staatlichen gemacht worden. Art. 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 bezieht sich auch auf die sogenannte Anstaltsseelsorge, für die das gleiche gilt.

Forderungen des IBKA:

  • Die Militär- und Anstaltsseelsorge ist als verfassungswidrig anfzulösen.
    Die staatlichen Institutionalisierung der Seelsorge in Militär, Bundesgrenzschutz, Polizei und Justizvollzug ist zu beseitigen.
    Der in das Grundgesetz übernommene Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 besagt, daß die Religionsgesellschaften - die verfassungsrechtliche Bezeichnung für die Kirchen - "zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen" sind, soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer besteht, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist.
    Dem Begriff der Zulassung widerspricht die staatlich organisierte und finanzierte Militärseelsorge durch beamtete Militärgeistliche. Dadurch ist eine kirchliche Aufgabe entgegen dem Verbot jeder institutionellen Verbindung von Staat und Kirche zu einer staatlichen gemacht worden. Art. 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 bezieht sich auch auf die sogenannte Anstaltsseelsorge, für die das gleiche gilt.
  • Geistliche und Theologiestudenten sind allen anderen Bürgern gleichzustellen. Das schließt ihre Befreiung und Zurückstellung vom Militär- und Zivildienst aus.
  • Das Recht auf Kriegsdienstverweigerung muß in der Praxis auch dem Konfessionslosen und Atheisten zustehen, der für seine Verweigerung verständlicherweise keine religiöse Begründung vorbringt.

9. Rechtsprechung und Kirchenstatus

9. Rechtsprechung und Kirchenstatus rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00

In der bundesdeutschen Rechtsprechung sind christliche Einflüsse nachzuweisen. Das Reichskonkordat von 1933 sowie Länderkonkordate bestimmen das Verhältnis von Staat und Kirche in der BRD. Sie widersprechen dem Trennungsgrundsatz und sind für den katholischen Bereich auf der Grundlage des kanonischen Rechts, des Codex Iuris Canonici (CIC), abgeschlossen worden. Es gibt Gerichtsurteile aus neuerer Zeit, bei denen ganz offensichtlich nach altem Kirchenrecht verfahren wurde. Zu erwähnen sind Urteile im Zusammenhang mit dem "Gotteslästerungs-Paragraphen" (§ 166 StGB), dem ehemaligen Homosexuellen-Paragraphen (§ 175 StGB), dem Abtreibungs-Paragraphen (§ 218 StGB), Schulgebetsurteile, Kirchensteuerentscheidungen und Arbeitsgerichtsurteile nach dem sogenannten Tendenzschutzparagraphen. Auch Kruzifixe in Gerichtssälen und das Wirken von Anstaltsgeistlichen in Justizvollzugsanstalten bezeugen, daß das Verfassungsgebot der Trennung von Staat und Kirche im Bereich der Rechtsprechung noch längst nicht vollzogen ist.

Forderungen des IBKA:

  • Das Privileg "Körperschaft des öffentlichen Rechts" für Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften ist zu beseitigen. Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften sind in privatrechtliche Institutionen umzuwandeln, die den allgemeinen vereinsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Art. 137 Abs. 5 der Weimarer Reichsverfassung von 1919 - gemäß Art. 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes - wird ersatzlos gestrichen. Der Körperschaftsstatus ist ein Relikt aus staatskirchlichen Zeiten, als die Kirche in das öffentliche Recht integriert und vom Staat privilegiert, aber auch von ihm beherrscht war. Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus widerspricht der Verpflichtung des Staates zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität. Überdies erfüllen die dadurch privilegierten Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften nicht ein einziges Begriffsmerkmal, das von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt sein muß.
  • Dem Grundgesetz entgegenstehende Konkordate und Kirchenverträge sind zu kündigen. Neue Verträge dieser Art dürfen nicht abgeschlossen werden. Ihre Gegenstände sind durch Gesetz oder, soweit erforderlich, durch Einzelvereinbarungen zu regeln. Der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche gehört zu den verfassungsrechtlichen Grundentscheidungen in Deutschland. Die herrschende Staatsrechtslehre höhlt das Trennungsprinzip dadurch aus, daß sie sich auf Rechtsquellen, insbesondere Landesverfassungen und Kirchenverträge (Konkordate) beruft, die im Rang unter dem Grundgesetz stehen.
  • Staatliche Gerichtsurteile, die sich ausdrücklich auf das Kirchenrecht (CIC) als Rechtsgrundlage berufen, sind verfassungswidrig und aufzuheben.
  • Das Grundgesetz und die Landesverfassungen sind daraufhin zu überprüfen, wieweit sie der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates entsprechen.
  • Religiöse, weltanschauliche und ethische Wertvorstellungen einzelner Personen und Gruppen dürfen nicht durch Gesetz für alle BürgerInnen verbindlich festgeschrieben werden.
  • Die Paragraphen 166 und 218 StGB sind zu streichen.
  • Sakrale Formen und Symbole (Schulgebet, Kruzifix, Eid) sind im Bereich aller staatlichen Institutionen (z. B. Gericht, öffentliche Schule) verboten.
  • Die Befragung der BürgerInnen nach ihrer Religionszugehörigkeit durch staatliche Stellen (z. B. im Personenstandsgesetz) und entsprechende Angaben in öffentlichen Urkunden und Formularen widersprechen dem Verfassungsauftrag des weltanschaulich-religiös neutralen Staates und sind zu unterlassen bzw. zu streichen.

10. Medien

10. Medien rhartmann Sun, 10/01/2000 - 10:00

In den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten genießen die christlichen Großkirchen Privilegien, die ihnen nach dem Grundgesetz nicht zustehen. Nicht nur, daß sie über ihre Präsenz in den Rundfunkräten auf die Programmgestaltung einwirken, es werden ihnen vielmehr noch Sendezeiten zugeteilt, die sie vollkommen eigenverantwortlich gestalten können: Tagebuch aus dem kirchlichen Leben, Zuspruchsendungen, Wort zum Sonntag, Gottesdienstübertragungen und - wenn auch unauffälliger - Spiel- und Fernsehfilme mit christlicher Prägung. Neben diesem beträchtlichen Anteil von kircheneigenen bzw. kirchlich/religiös beeinflußten Sendungen wird von klerikaler Seite ständig darauf hingewirkt, insbesondere kirchenkritische Themen aus dem Programm auszublenden, in ungünstige Sendezeiten abzudrängen oder verantwortliche Journalisten einzuschüchtern. Christliche Politiker versuchen seit Adenauers ZDF-Abenteuer eigene Sendeanstalten speziell zur Unterstützung einer klerikalen, rechtslastigen Politik einzurichten. Die ursprünglich hemmungslosen Verkabelungs- und gegenwärtigen Privatfunkpläne sind gleichfalls auf eine entsprechende klerikale Zielsetzung zurückzuführen. Auch im Verlagswesen haben die Kirchen eine Schlüsselposition inne; sie betreiben eine große Zahl von Verlagshäusern bzw. beeinflussen durch Kapitalbeteiligungen deren Produktion. So erscheint regelmäßig eine Flut von christlichen Publikationen, von der Tageszeitung über das Wochen- und Kirchenblatt bis zum christlichen Erbauungsbuch, und es gibt nicht wenige Veröffentlichungen, die von der öffentlichen Hand mitfinanziert werden. Hinzu kommt, daß es den Kirchen immer wieder gelingt, die Verlags- und Vertriebsrechte an kirchenkritischen Büchern über "Strohmänner" zu erwerben, das betreffende Buch vom Markt verschwinden zu lassen oder es über die Bundesprüfstelle (in der u. a. seit Mitte der achtziger Jahre ein Militärdekan der katholischen Kirche rigoros seines Amtes waltet) indizieren zu lassen.

Forderungen des IBKA:

  • In einem zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichteten Staat (Land, Gemeinden) haben kirchliche VertreterInnen in Institutionen (wie Rundfunkräten, Bundesprüfstelle, Schul-, Jugend- und Sozialausschüssen u. ä.) nichts zu, suchen, die auch nur mittelbar öffentliche Gewalt ausüben.
  • Das Recht der Kirchen auf eigene Sendezeiten in den öffentlich-rechtlichen Rundfunk und Fernsehanstalten ist auf bezahlte Sendezeiten zu beschränken.
  • Die Finanzierung und Bezuschussung kircheneigener oder theologischer Beiträge in den Medien aus öffentlichen Mitteln (einschließlich aus Mitteln der Deutschen Forschungsgemeinschaft) ist einzustellen.
  • Die Bundesprüfstelle ist abzuschaffen.
  • Keinen MitarbeiterInnen (PublizistInnen, RedakteurInnen, JournalistInnen usw.) darf wegen ihrer weltanschaulichen Haltung an öffentlich-rechtlichen Einrichtungen ein beruflicher Nachteil entstehen. Aus vorgenannten Gründen vorgenommene Kündigungen sind verfassungswidrig und aufzuheben.

11. Krankheit, Behinderung und Alter

11. Krankheit, Behinderung und Alter rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00

In vielen Gebieten der Bundesrepublik findet ein Mensch, der wegen einer schweren Krankheit, wegen seines hohen Alters oder wegen einer Behinderung hilfsbedürftig ist, fast ausschließlich kirchliche Einrichtungen vor, die als Hilfsinstitutionen in Frage kommen. Gleichgültig, ob es sich um Sozialstationen für die Hauspflege, um Altersheime, um Kinderheime für behinderte Kinder handelt - in jedem Falle ist er dann auf die Betreuung durch kirchengebundene MitarbeiterInnen in konfessionellen Einrichtungen angewiesen. Unter Berufung auf das von den Kirchen geforderte und vom Staat geschätzte "Subsidiaritätsprinzip" verzichtet letzterer auf die Errichtung solcher Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, wenn sich die Kirchen auf diesem Gebiet betätigen wollen. Obwohl der Hilfsanspruch eines jeden Menschen an den Staat, den er mit seinen Steuerbeiträgen unterhält, unbedingt als Grundrecht zu respektieren ist, verweist der Staat die Hilfsbedürftigen an eine weltanschauliche, zumeist kirchliche Vereinigung - häufig gegen den erklärten Willen der Betroffenen, die sich mangels Alternativen nicht wehren können. Der Staat stiehlt sich so aus seiner sozialen Verantwortung. Es ist schwer abzuschätzen, wie viele Menschen allein dieser Umstand davon abhält, der Kirche den Rücken zu kehren. Die Übertragung der sozialen Hilfsdienste an die Kirchen ist einer der raffiniertesten und wirksamsten, zugleich menschenverachtendsten Schachzüge zur Festigung der Institution Kirche.

Forderungen des IBKA:

  • Bildung, Krankenpflege und soziale Versorgung sind primär staatliche Aufgaben. Die öffentliche Hand muß daher eine hinreichende Anzahl entsprechender Einrichtungen bereitstellen, die weltanschaulich-religiös neutral und für jeden zugänglich sind. Dies gilt besonders für Regionen, in denen bislang fast ausschließlich kirchliche Einrichtungen als Hilfsinstitutionen zur Verfügung stehen.
  • Das 1961 eingeführte Subsidiaritätsprinzip (Vorrang der freien, vornehmlich kirchlichen Träger) ist wieder abzuschaffen. Staatliche Zuwendungen für Einrichtungen freier Träger dürfen nur gewährt werden, wenn die Einhaltung der Grundrechte in diesen Einrichtungen gewährleistet ist.

12. Sterben

12. Sterben rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00
Selbstbestimmung

12. Sterben

Die meisten Menschen haben weniger Angst vor dem Tod als vielmehr Angst vor dem Sterben, und letzteres aus gutem Grund. Die heutige Medizin ist in der Lage, PatientInnen auch bei hoffnungsloser Krankheit lange am Leben zu halten, selbst dann, wenn dieser Zustand nur noch zu weiteren Qualen führt. Dieselbe Medizin wäre auch in der Lage, zu einem humanen und menschenwürdigen Sterben beizutragen. Aber dieses wird ebenso wie das Selbstbestimmungsrecht des Menschen über seinen eigenen Freitod durch christliche Vorstellungen, nach denen auch ein schweres, sinnloses Leiden gottgewollt sei, verhindert. bzw. verurteilt. Als Argumentationshilfe dient ausgerechnet den Kirchen dabei die sogenannte Euthanasie im Dritten Reich, die in Wirklichkeit nichts anderes als Massenmord an Behinderten und Geisteskranken war. Wie inzwischen nachgewiesen ist, leisteten christliche Moraltheologen ideologische und kirchliche Einrichtungen praktische Hilfestellung zur "Vernichtung lebensunwerten Lebens".

Ohne die Problematik einer Mißbrauchssicherung und die großen rechtlichen Probleme zu verkennen, bleibt festzustellen, daß die Diskussionen um ein menschenwürdiges Sterben solange erfolglos geführt werden, solange es den christlichen Kirchen weiterhin ermöglicht wird, mit Unterstützung des Staates ihre Wertvorstellungen allen BürgerInnen aufzuzwingen.

Als gesellschaftlicher Skandal ist die Tatsache zu bezeichnen, daß die meisten Krankenhäuser zwar über Kapellen und geräumige Andachtszimmer verfügen, sterbende PatientInnen jedoch in Raucher-, Fernseh- oder Besucherzimmern oder gar in Fluren ihr Leben beenden müssen.

Forderungen des IBKA:

  • Da das Selbstbestimmungsrecht des Menschen die selbstverantwortete Willensentscheidung auf den eigenen Tod mit einschließt, ist dem Wunsch der PatientInnen auf Sterbehilfe Rechnung zu tragen. Solche Sterbehilfe bleibt straffrei, da die letzte Entscheidung von der/dem willensfähigen Patientinlen getroffen wird.
  • Keine todkranken und unheilbaren PatientInnen dürfen gegen ihren erklärten Willen durch apparative und/oder medikamentöse Methoden am Leben erhalten werden.
  • Die Überzeugung von einem "hohen moralischen Wert des Leidens", die Forderung nach einem "absoluten Schutz des leidenden Lebens", das "in jedem Stadium unverfügbar und unantastbar" sei, der Glaube an ein vermeintlich höheres Wesen, das uns das Leben gegeben habe und darüber verfüge, sind christliche Moralvorstellungen, die nicht für alle BürgerInnen eines weltanschaulich-religiös neutralen Staates verbindlich sind. Die Kirchen dürfen nicht die staatliche Rechtsordnung bestimmen.
  • Vorausverfügungen von PatientInnen, in denen unter bestimmten Voraussetzungen lebensverlängernde medizinische Maßnahmen abgelehnt werden, sind von den ÄrztInnen vorbehaltlos zu respektieren.
  • In allen Krankenanstalten sind die personellen und räumlichen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges Sterben zu schaffen.
  • Die Monopolstellung der Seelsorge in Krankenanstalten ist zu beseitigen. Neben TheologInnen, die nur auf ausdrücklichen Wunsch der PatientInnen tätig werden dürfen, ist eine ausreichende Zahl von menschlich und fachlich qualifizierten Kranken- und Sterbebeiständen für alle PatientInnen auszubilden und einzustellen.

Schlußfolgerungen und Konsequenzen

Schlußfolgerungen und Konsequenzen rhartmann Fri, 12/31/1999 - 09:00

Schlußfolgerungen

Jeder konfessionslose Mensch - gleichgültig, ob er/sie sich als Atheistln, AgnostikerIn, FreidenkerIn, Freigeist oder HumanistIn bezeichnet - sollte erkennen, daß sein ganz persönliches Leben durch Kirchen und Religionen massiv beeinflußt wird. Dieses geschieht deshalb, weil der Staat seine Pflicht zur Gleichbehandlung sämtlicher BürgerInnen permanent verletzt. Das erfolgt durch die Privilegierung der Großkirchen bzw. Religionen (die sich de facto als Staatskirchen/Staatsreligionen aufführen), durch Übertragung sozialer und karitativer Aufgaben an diese Kirchen/Religionen und dadurch, daß über staatliche Gesetze religiöse Wertvorstellungen gegenüber allen StaatsbürgerInnen durchgesetzt werden sollen. Zur Situation in Deutschland stellen wir fest: Der/die Konfessionslose und Atheist/in ist hier ein Mensch zweiter Klasse, ob als Kind oder als Schülerin, ob in Beruf oder Ausbildung, ob als hilfsbedürftiger Mensch - oder schließlich im Sterben. Hieran wird sich nichts ändern, solange es Konfessionslose nicht für notwendig halten, sich in einem starken Interessenverband zusammenzuschließen und für ihre Rechte gemeinsam zu kämpfen. Es ist ungleich schwerer, kritische, unabhängig denkende Individuen zu organisieren als TraditionalistInnen oder religiöse FanatikerInnen.

Trotzdem ist der Zusammenschluß der Konfessionslosen und AtheistInnen in einem starken Verband unerläßlich und nach dem Kirchenaustritt die einzig richtige Konsequenz angesichts der hier aufgezeigten Fakten und Argumente. In unserem Leitfaden konnten wir nur einige Stationen im Leben eines jeden Menschen anreißen und zeigen, wie aggressiv sich Kirchen und Religionen in alle Teilbereiche unseres Denkens und Handelns einmischen, um ihre Normen mit Hilfe des Staates und willfähriger PolitikerInnen allen Menschen aufzuzwingen.

Konsequenzen

Wenn Sie es für richtig und notwendig halten, daß wir als Organisation der Konfessionslosen und AtheistInnen

  • unseren Mitgliedern helfen, ihre verfassungsmäßig garantierte Weltanschauungsfreiheit einschließlich der Freiheit, keiner Religion anzugehören, notfalls auch vor Gerichten zu verteidigen;
  • in der Politik den christlichen bzw. religiösen Normen die freiheitlichen Positionen eines sozialen Humanismus entgegenstellen;
  • dafür arbeiten, daß unsere Mitglieder in existentiellen Nöten nicht christlichen oder religiösen Institutionen hilflos ausgeliefert sind;
  • fortschrittliche PolitikerInnen ermutigen;
  • durch Veranstaltungen, durch Vertrieb und Verlegen religionskritischer Literatur die Aufklärung weiter vorantreiben,

dann treten Sie unserer Vereinigung, dem Internationalen Bund der Konfessionslosen und AtheistInnen, bei.

Werden Sie Mitglied im IBKA!

Seit über zehn Jahren bemüht sich der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e. V. (IBKA), politischen Interessen von Nicht-Religiösen Geltung zu verschaffen. Er wendet sich gegen die Finanzierung der Kirchen aus öffentlichen Mitteln und setzt sich für die Trennung von Staat und Kirche sowie für Religions- und Weltanschauungsfreiheit ein. Der IBKA versteht sich als politischer Zusammenschluß und Interessensvertretung von Konfessionslosen und AtheistInnen sowie als Menschenrechtsorganisation. Für diese Arbeit braucht der IBKA auch Ihre Unterstützung!

Mitglieder werden durch Rundbriefe regelmäßig unterrichtet, zu Versammlungen eingeladen und erhalten Informationsbroschüren sowie die Quartalsschrift MIZ, das politische Magazin der Konfessionslosen und AtheistInnen. Wir beraten Sie auch gerne in Fragen, die sich aus dem Kirchenaustritt ergeben.

Der IBKA ist als gemeinnützig anerkannt; Spenden sind steuerlich absetzbar. Nach Eingang Ihres Aufnahmeantrages erhalten Sie eine Bestätigung Ihrer Mitgliedschaft sowie die Satzung des Vereins.