FAQ Kirchenaustritt

Fragen und Antworten zum Kirchenaustritt in Deutschland

Inhalt

  1. Warum überhaupt austreten?
  2. Wo muss der Kirchenaustritt erklärt werden?
  3. Wie geht der Austritt vor sich?
  4. Ab welchem Lebensjahr kann der Austritt erklärt werden?
  5. Welche Dokumente müssen beim Austritt vorgelegt werden?
  6. Muss der Austritt begründet werden?
  7. Werden für die Austrittserklärung Gebühren verlangt?
  8. Kann der Austritt auch schriftlich per Post erklärt werden?
  9. Wie kann man im Gefängnis austreten?
  10. Wann wird der Austritt wirksam?
  11. Kann eine Familie gemeinsam austreten?
  12. Kann ich Taufpatin/Taufpate sein, auch wenn ich ausgetreten bin?
    Kann ich kirchlich getraut werden
    , wenn mein/e Partner/in in der Kirche ist?
  13. Kann es passieren, dass ich für meine/n Ehepartner/in Kirchensteuer zahlen muss, obwohl ich selbst ausgetreten bin oder nie in der Kirche war?
  14. Wie sieht es mit dem Begräbnis aus, wenn ich ausgetreten bin?
  15. Wie kann man außerhalb Deutschlands austreten?
  16. Wir wollen aus der Kirche austreten, möchten aber unser Kind taufen lassen, damit ihm später keine Nachteile entstehen.

1. Warum überhaupt austreten?

Sehr viele Menschen sind der Kirche, in die sie einst zumeist ohne ihr Zutun hineingetauft wurden, gründlich entfremdet und nehmen am kirchlichen Leben nicht teil. Dennoch bleiben sie häufig Mitglied der Kirche, weil sie glauben, ihre Kirchensteuer werde zu einem bedeutenden Teil für soziale Zwecke verwendet. Dies ist ein Irrtum. Die Kosten von kirchlichen Schulen, Kindergärten, Krankenhäusern, Altenheimen etc. werden fast ganz aus öffentlichen Steuermitteln finanziert oder von Elternbeiträgen, Krankenkassen etc. gedeckt. Nur ein kleiner Teil der Kirchensteuereinnahmen wird für öffentliche soziale Zwecke verwendet. Man kann also erheblich mehr Gutes tun, wenn man aus der Kirche austritt und einen Teil des gesparten Geldes für einen gemeinnützigen Zweck seiner Wahl spendet als wenn man in der Kirche verbleibt.

Sogar gläubige Christen treten aus der Kirche aus, weil sie das deutsche Kirchensteuersystem – kaum ein Land der Erde leistet sich finanziell so komfortabel ausgestattete Kirchen wie Deutschland – nicht mittragen wollen.

Neben dem finanziellen Aspekt gibt es auch einen ganz prinzipiellen Grund, aus der Kirche auszutreten. Welchen Sinn macht es, in einer Organisation Mitglied zu sein, deren Glaubenssätze man nicht teilt? In einer Gesellschaft, in der Religionsfreiheit herrscht, kann jeder Mensch es sich aussuchen, welcher Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft er angehören möchte. Von diesem Recht sollte man als mündige/r Bürger/in Gebrauch machen, und sich dabei von seinen eigenen Überzeugungen leiten lassen.

2. Wo muss der Kirchenaustritt erklärt werden?

In der Bundesrepublik Deutschland muss der Austritt bei einer staatlichen Behörde erklärt werden. Einzige Ausnahme ist das Bundesland Bremen.

In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein ist das Standesamt zuständig.

In den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen und Thüringen erfolgt der Austritt beim Amtsgericht.

In Bremen erfolgt der Austritt bei der Kirche oder einer von den Kirchen zu bestimmenden Kirchenstelle. Er kann aber auch beim Standesamt erklärt werden. Die Erklärung wird dort beglaubigt und muss (per Einschreiben) an die zuständige Kirchenstelle gesandt werden.

Die betreffenden Behörden haben häufig eigene Stellen für die Bearbeitung von Kirchenaustritten eingerichtet. Man kann sich beim Pförtner oder telefonisch nach der zuständigen Stelle erkundigen.

3. Wie geht der Austritt vor sich?

Wer aus der Kirche austreten möchte, sucht die betreffende Behörde auf, weist sich dort aus und erklärt den Austritt durch die Unterzeichnung einer entsprechenden Erklärung. Die Behörde stellt dann eine Bescheinigung über den Austritt aus.

Um keine Kirchensteuer mehr zu zahlen, muss anschließend die Lohnsteuerkarte entsprechend berichtigt werden. Dies geschieht durch die Behörde, die die Lohnsteuerkarte ausgestellt hat.

Die Bescheinigung über den Austritt sollte gut aufgehoben werden, denn es ist schon vorgekommen, dass ein Kirchenaustritt Jahre oder Jahrzehnte später angezweifelt worden ist. So wie die Verhältnisse in Deutschland leider sind, bleibt jemand, der einmal als Kirchenmitglied geführt worden ist, sein Leben lang beweispflichtig, dass er kein Kirchenmitglied mehr ist.

4. Ab welchem Lebensjahr kann der Austritt erklärt werden?

Der Austritt kann ab dem Erreichen der Religionsmündigkeit erklärt werden, also ab dem 14. Lebensjahr.

5. Welche Dokumente müssen beim Austritt vorgelegt werden?

Beim Austritt muss ein Lichtbildausweis vorgelegt werden. Bei Verheirateten wird außerdem gelegentlich die Vorlage der Heiratsurkunde, des Familienbuches oder zumindest Datum und Standesamt der Trauung verlangt.

6. Muss der Austritt begründet werden?

Nein. Im Interesse einer klaren Willenserklärung und um Missverständnisse zu vermeiden sollte die Austrittserklärung keine Begründung enthalten.

7. Werden für die Austrittserklärung Gebühren verlangt?

Das ist je nach Bundesland verschieden. In manchen Bundesländern werden beim Kirchenaustritt keine Gebühren erhoben. In anderen wird eine Gebühr fällig, die bis zu 50 Euro betragen kann.

Es stellt sich die Frage, ob derart hohe Gebühren, die Menschen im Einzelfall durchaus vom Kirchenaustritt abhalten können, noch mit der Religionsfreiheit zu vereinbaren sind. Lesen Sie hierzu den Artikel Kirchenaustrittsgebühren: Wie einige Bundesländer den Austritt erschweren (Der Artikel gibt den Stand von Anfang 2000 wieder. Seitdem sind die Gebühren teilweise erneut kräftig angehoben worden).

Eine durch den Rechtshilfefonds des IBKA unterstützte Verfassungsbeschwerde ist vom Bundesverfassungsgericht jedoch abgewiesen worden.

Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts: Gebührenpflichtiges Verfahren zum Kirchenaustritt verfassungsgemäß

Pressemitteilung des IBKA: Keine Kirchenaustrittsgebühr für Jugendliche und sozial Schwache

Derzeit wird eine Anrufung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte geprüft.

8. Kann der Austritt auch schriftlich per Post erklärt werden?

Ja. Die Austrittserklärung muss dann aber "öffentlich", d. h. durch einen Notar beglaubigt werden. Wegen der damit verbundenen Kosten empfiehlt sich dieses Verfahren nur im Ausnahmefall.

9. Wie kann man im Gefängnis austreten?

Wer als Inhaftierte/r austreten will, steht vor dem Problem, dass der Gang zur Behörde nicht möglich ist, weil für den Kirchenaustritt in der Regel kein "Ausgang" gewährt wird. In Haftanstalten bietet daher ein Rechtspfleger regelmäßig Sprechstunden an. Über die Gefängnisleitung muss mit ihm ein Termin vereinbart werden, bei dem der Kirchenaustritt dann erklärt werden kann.

10. Wann wird der Austritt wirksam?

Der Austritt wird sofort wirksam. Er gilt allerdings nur für den staatlichen Bereich, da die Taufe nach kirchlichem Verständnis nicht rückgängig gemacht werden kann.

Die Kirchensteuerpflicht endet jedoch zumindest in manchen Bundesländern erst mit dem Ablauf des auf den Austritt folgenden Monats.

Wer bisher nicht ausgetreten ist, weil er/sie noch kein steuerpflichtiges Einkommen hatte, sollte beachten, dass zumindest in manchen Bundesländern die Kirchensteuer aus dem Einkommen des ganzen Jahres berechnet wird. Erfolgt der Austritt zur Jahresmitte, so ist für die Zeit davor anteilig Kirchensteuer zu zahlen, auch wenn erst danach ein Einkommen erzielt wurde. Der Austritt sollte daher rechtzeitig vor dem Antritt einer Erwerbstätigkeit (am besten im Jahr davor) erfolgen.

11. Kann eine Familie gemeinsam austreten?

Ja. Für ihre religionsunmündigen Kinder (jünger als 14) können die Eltern gemeinsam den Austritt erklären. Da Kinder ab dem zwölften Lebensjahr nicht gegen ihren Willen in einem anderen Bekenntnis als bisher erzogen werden dürfen, müssen Kinder ab zwölf dem Austritt zustimmen.

Grundsätzlich ist allerdings die Konfessionszugehörigkeit der Kinder von der der Eltern unabhängig. Erklären die Eltern den Austritt nur für sich selbst, bleiben die Kinder Mitglied der Kirche.

12. Kann ich Taufpatin/Taufpate sein, auch wenn ich ausgetreten bin?
Kann ich kirchlich getraut werden, wenn mein/e Partner/in in der Kirche ist?

Ob die Kirchen auch Konfessionslose zur kirchlichen Trauung, als Taufpaten o. Ä. zulassen, hängt davon ab, wie dies in der jeweiligen Kirche geregelt ist. In der Regel kann man nicht erwarten, als Nicht-Kirchenmitglied zu kirchlichen Handlungen zugelassen zu werden. Die Regelungen der Kirchen können allerdings Ausnahmen vorsehen. Da rein kircheninterne Regelungen nicht Gegenstand dieses Dokuments sind, können wir hier nur empfehlen, sich beim lokalen Pfarrer oder einer anderen Kirchenstelle zu informieren.

13. Kann es passieren, dass ich für meine/n Ehepartner/in Kirchensteuer zahlen muss, obwohl ich selbst ausgetreten bin oder nie in der Kirche war?

Das kann passieren, und zwar durch das so genannte "besondere Kirchgeld in glaubensverschiedenen Ehen". Dabei wird bei der Berechnung der Kirchensteuer eines Kirchenmitglieds, das selbst kein oder nur ein geringes Einkommen hat, das Einkommen des Ehepartners herangezogen. Dieser hat dann für die Kirchensteuer (in diesem Fall als "Kirchgeld" bezeichnet) des Ehepartners aufzukommen.

Der IBKA hält dieses Verfahren für verfassungsrechtlich zweifelhaft. Neben der Tatsache, dass es faktisch auf eine Besteuerung von Nichtmitgliedern hinausläuft, lassen sich noch eine Reihe weiterer verfassungsrechtlicher Bedenken anführen. Allerdings ist es in der Praxis nicht einfach, dies von einem Gericht überprüfen zu lassen. Zur Klage berechtigt sind nur direkt Betroffene, und diese müssen darauf vorbereitet sein, einen langen und teuren Weg durch die Instanzen zu gehen. Daher ist es verständlich, dass viele es vorziehen, entweder zu zahlen oder sich der Zahlungsverpflichtung durch den Kirchenaustritt des Ehepartners zu entledigen. (Der IBKA empfiehlt selbstverständlich letzteres.)

Sollten Sie vom "besonderen Kirchgeld" betroffen sein und vorhaben, dagegen zu klagen, würden wir es begrüßen, wenn Sie uns hiervon in Kenntnis setzen.

Infos zum "besonderen Kirchgeld":

14. Wie sieht es mit dem Begräbnis aus, wenn ich ausgetreten bin?

Wegen des Begräbnisses muss man sich als Konfessionsloser keine besonderen Sorgen machen. Zwar könnte Konfessionslosen theoretisch eine Beerdigung auf einem kirchlichen Friedhof verweigert werden. In der Praxis ist uns allerdings noch kein derartiger Fall berichtet worden, und es stehen in jedem Fall kommunale Friedhöfe als Alternative zur Verfügung.

Auf eine kirchliche Trauerfeier und einen Pfarrer bei der Beerdigung wird ein Konfessionsloser freilich in der Regel verzichten müssen, was viele sicher liebend gern tun. Wer jedoch seiner Beerdigung einen feierlichen Rahmen geben möchte, dem stehen nichtkirchliche Trauerredner zur Verfügung, und verschiedene Organisationen bieten weltliche Trauerfeiern an.

Ausführlichere Informationen zu diesem Thema finden sich auf der Webseite Bestattungen und andere weltliche Feiern auf Der Humanist.

15. Wie kann man außerhalb Deutschlands austreten?

An dieser Stelle müssen wir uns auf einige Links und allgemeine Hinweise beschränken.

In vielen Ländern ist die Konfessionszugehörigkeit staatlicherseits nicht geregelt, weil sich damit keine rechtlichen Verpflichtungen verbinden. Oft sind dort die Religionsgemeinschaften auch nicht körperschaftlich organisiert, so dass die Gläubigen nicht im rechtlichen Sinn Mitglieder sind. Dann kann man meist nur mit einem eingeschriebenen Brief klarstellen, dass man nicht mehr als Mitglied betrachtet werden möchte. Man sollte zumindest auf einer Empfangsbestätigung bestehen.

In manchen Ländern (u.a. Belgien, Luxemburg, Liechtenstein und Italien) ist es sinnvoll, zu verlangen, dass im Taufregister ein Vermerk angebracht wird.

16. Wir wollen aus der Kirche austreten, möchten aber unser Kind taufen lassen, damit ihm später keine Nachteile entstehen.

Sein unmündiges Kind taufen zu lassen, ist aus einer ganzen Reihe von Gründen keine gute Idee.

Der wohl wichtigste Grund ist der: Wer getauft wurde und später keine Kirchensteuer zahlen möchte, muss austreten. Jemand, der aus der Kirche ausgetreten ist, hat aber später wesentlich größere Schwierigkeiten, bei einer kirchlichen Einrichtung Arbeit zu finden, als jemand, der nie Kirchenmitglied war.

Wer also seinem Kind Nachteile ersparen möchte, sollte es erst gar nicht taufen lassen.

Zur Problematik kirchlicher Arbeitgeber siehe auch: Politischer Leitfaden: Arbeit und Soziales


Diese Angaben wurden mit größtmöglicher Sorgfalt zusammengestellt. Für die Richtigkeit kann trotzdem keine Gewähr übernommen werden. Copyright 1998-2007 IBKA e.V. Zuletzt geändert am 19.08.2008.