11. Krankheit, Behinderung und Alter
In vielen Gebieten der Bundesrepublik findet ein Mensch, der wegen einer schweren Krankheit, wegen seines hohen Alters oder wegen einer Behinderung hilfsbedürftig ist, fast ausschließlich kirchliche Einrichtungen vor, die als Hilfsinstitutionen in Frage kommen. Gleichgültig, ob es sich um Sozialstationen für die Hauspflege, um Altersheime, um Kinderheime für behinderte Kinder handelt - in jedem Falle ist er dann auf die Betreuung durch kirchengebundene MitarbeiterInnen in konfessionellen Einrichtungen angewiesen. Unter Berufung auf das von den Kirchen geforderte und vom Staat geschätzte "Subsidiaritätsprinzip" verzichtet letzterer auf die Errichtung solcher Einrichtungen in kommunaler Trägerschaft, wenn sich die Kirchen auf diesem Gebiet betätigen wollen. Obwohl der Hilfsanspruch eines jeden Menschen an den Staat, den er mit seinen Steuerbeiträgen unterhält, unbedingt als Grundrecht zu respektieren ist, verweist der Staat die Hilfsbedürftigen an eine weltanschauliche, zumeist kirchliche Vereinigung - häufig gegen den erklärten Willen der Betroffenen, die sich mangels Alternativen nicht wehren können. Der Staat stiehlt sich so aus seiner sozialen Verantwortung. Es ist schwer abzuschätzen, wie viele Menschen allein dieser Umstand davon abhält, der Kirche den Rücken zu kehren. Die Übertragung der sozialen Hilfsdienste an die Kirchen ist einer der raffiniertesten und wirksamsten, zugleich menschenverachtendsten Schachzüge zur Festigung der Institution Kirche.
Forderungen des IBKA:
- Bildung, Krankenpflege und soziale Versorgung sind primär staatliche Aufgaben. Die öffentliche Hand muß daher eine hinreichende Anzahl entsprechender Einrichtungen bereitstellen, die weltanschaulich-religiös neutral und für jeden zugänglich sind. Dies gilt besonders für Regionen, in denen bislang fast ausschließlich kirchliche Einrichtungen als Hilfsinstitutionen zur Verfügung stehen.
- Das 1961 eingeführte Subsidiaritätsprinzip (Vorrang der freien, vornehmlich kirchlichen Träger) ist wieder abzuschaffen. Staatliche Zuwendungen für Einrichtungen freier Träger dürfen nur gewährt werden, wenn die Einhaltung der Grundrechte in diesen Einrichtungen gewährleistet ist.