Kein Kirchensteuerabzug mehr vom Arbeitslosengeld
Aus: IBKA Rundbrief Mai 2004
Viele arbeitslose Konfessionslose haben schon dagegen vor den Sozialgerichten geklagt, dass auch bei ihnen eine rechnerische Kirchensteuer abgezogen wird. Ab Januar 2005 wird dieses Ärgernis nun endlich im Zuge der Hartz-Reform beendet.
Die Berechnung des Arbeitslosengeldes knüpft an ein pauschaliertes Nettoentgelt an, das dem Arbeitslosen auf der Grundlage seines zuletzt erzielten Bruttoarbeitsentgelts bei einer Arbeitsaufnahme aktuell "netto" zur Verfügung stünde. Bei den Entgeltabzügen, die für die rechnerische Ermittlung des Leistungsentgelts zugrunde zu legen sind, handelt es sich um Beträge für Steuern und Sozialversicherungen, die ein Arbeitnehmer ohne Berücksichtigung seiner individuellen Verhältnisse zu entrichten hat. Zu diesen Abzügen gehört zurzeit auch die Kirchensteuer, weil die überwiegende Zahl der Arbeitnehmer diese Abgabe entrichtet. Dabei werden vom Arbeitslosengeld Beträge weder einbehalten noch (z.B. an die Kirche) abgeführt.
Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 23. Dezember 2003 (BFGl. 1 S. 2848) sieht vor, ab dem Jahre 2005 bei der Ermittlung des Leistungsentgelts für die Berechnung des Arbeitslosengeldes auf die Kirchensteuer als Rechengröße zu verzichten. Der Gesetzgeber begründet diese Änderung damit, dass auf absehbare Zeit nicht mehr - wie vom Bundesverfassungsgericht mit seinem Beschluss vom 23. März 1994 (1 BvL 8/85) gefordert - zweifelsfrei davon ausgegangen werden kann, dass eine deutliche Mehrheit von Arbeitnehmern einer Kirchensteuer erhebenden Kirche angehört.
Damit trägt die Regierung endlich der bundesdeutschen Wirklichkeit Rechnung. Schon vor einiger Zeit gingen Schätzungen der Sozialgerichte nur noch von durchschnittlich 54% Kirchenmitgliedern unter den Arbeitnehmern aus.