Privilegien der Kirchen in Deutschland abschaffen!
1. Kirchensteuer
Der Einzug der Kirchensteuer erfolgt aufgrund staatlicher Gesetze, meist durch die Finanzämter. Damit das möglich wird, sind alle Bürgerinnen und Bürger kraft staatlicher Gesetze gezwungen, ihr Bekenntnis den Gemeindebehörden, dem Finanzamt und dem Arbeitgeber zu offenbaren. Artikel 4 des Grundgesetzes garantiert die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses. Dieser Artikel kennt keinen sogenannten Gesetzesvorbehalt. Darum ist der Zwang der Bekanntgabe des eigenen Bekenntnisses, wie ihn sämtliche Kirchensteuergesetze der Länder vorschreiben, verfassungswidriges Recht.
2. Taufe
Die Taufe, eine religiöse Zeremonie, bildet für den Einzug der Kirchensteuer die Rechtsgrundlage. Ein kirchlicher Ritus begründet so Rechtswirkungen für den bürgerlichen Bereich. Auch dies widerspricht den Freiheitsrechten des Artikel 4 GG. Wollen sich Bürgerinnen und Bürger der Kirchensteuerpflicht entziehen, müssen sie ihren Austritt aus ihrer Religionsgesellschaft formgerecht (vor dem Amtsgericht, dem Kreisgericht oder dem Standesamt) erklären. Das ist in einigen Bundesländern sogar kostenpflichtig.
3. Religionsunterricht
Der Religionsunterricht ist versetzungsrelevantes ordentliches Unterrichtsfach. Die erklärungsbedürftige Nichtteilnahme verpflichtet mancherorts zur Teilnahme an einem – verfassungsrechtlich höchst problematischen – Ethikunterricht: Die Kirchen wirken entscheidend bei der Anstellung und Entlassung jener Lehrkräfte mit, die für den Religionsunterricht vorgesehen sind (missio canonica). In Nordrhein-Westfalen gibt es nicht nur die katholische Bekenntnisschule als staatliche Regelschule (!) noch, es werden auch die konfessionellen Privatschulen in (fast) allen Bundesländern rechtlich und materiell bevorzugt. Der Religionsunterricht wird insbesondere an Berufs- und Realschulen sowie Gymnasien vollständig aus öffentlichen Mitteln finanziert.
4. Militärseelsorge
Die Militärseelsorge ist – verfassungswidrig – als gemeinsame Aufgabe des Staates und der Kirchen organisiert. Sie wird fast völlig vom Staat aus allgemeinen Steuermitteln finanziert.
5. Theologische Fakultäten und Hochschulen
Diese dienen ausschließlich der Ausbildung künftiger Kirchenfunktionäre (Geistliche, Religionslehrer und sonstige Mitarbeiter). Studierende für das geistliche Amt sind ebenso wie alle Geistlichen vom Wehr- und Ersatzdienst befreit. Weil nicht nur Theologische Fakultäten, sondern auch besondere Lehrstühle in anderen Fächern (Philosophie und Geschichte), an denen Kirchen ein Interesse an ideologisch "reinem" Unterricht haben, der Ausbildung des kirchlichen Funktionärsnachwuchs dienen, beanspruchen die Kirchen entscheidende Mitwirkung bei der Ernennung und Entlassung von ProfessorInnen, bei der Gestaltung von Lehrplänen und Prüfungsordnungen sowie bei der Durchführung von Prüfungen, Promotionen und Habilitationen. Obwohl der Einfluß der Kirchen nahezu vollkommen ist, so daß in den Theologischen Fakultäten die in Art. 5 Abs. 3 des Grundgesetzes verbürgte Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre nicht wirksam werden kann, werden diese Einrichtungen doch samt und sonders aus allgemeinen Steuermitteln finanziert.
6. Sonderseelsorge
Die öffentliche Hand finanziert außerdem die Polizei-, Gefängnis- und Krankenhausseelsorge. Aus dem von der Verfassung zugesicherten Recht der freien Seelsorge in diesen Bereichen ist unter der Hand eine Finanzierungspflicht des Staates geworden.
7. Überrepräsentation in öffentlichen Gremien
Die Kirchen sind in öffentlichen Gremien nicht nur überrepräsentiert, sondern genießen zahlreiche geldwerte Privilegien, etwa kostenlose Sendezeiten bei den öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten für die eigene Präsentation; sie können also kostenlos werben! Trotzdem interessieren sich immer weniger Menschen für ihre Veranstaltungen. Angesichts des rapiden Mitgliederschwundes der Kirchen muß gefragt werden, mit welchem Recht sie diese Privilegien noch weiterhin genießen sollen.
8. Wohlfahrtswesen / Arbeitsrecht
Dank des sogenannten Subsidiaritätsprinzips, das die Kirchen auf ihre Weise auslegen, dominieren sie das gesamte Wohlfahrts- und Jugendhilfewesen. Die in diesen Bereichen bei kirchlichen Arbeitgebern Beschäftigten stehen nicht nur nicht unter dem Schutz des Betriebsverfassungsgesetzes; sie sind vielmehr kirchlichen Normen und geistlicher Willkür fast schutzlos ausgeliefert.
9. Rechtsordnung
Religiöse Grundsätze und kirchliche Interessen beherrschen noch immer entscheidende Normen des Verfassungsrechts und vieler Rechtsbereiche: so beispielsweise das Schulrecht ebenso wie das Straf- und Familienrecht (u.a. § 166 StGB). Kirchliche Symbole in öffentlichen Räumen und bei Veranstaltungen des Staates (Kreuze in Gerichts-, Sitzungs- und Schulsälen) sowie Emissionen zum Zwecke kirchlicher Werbung (Glockengeläute) werden allenthalben gerichtsnotorisch geduldet, obwohl sie die von der Verfassung gebotene Neutralität des Staates eklatant verletzen.
10. Schlußfolgerungen
Diese Beispiele lassen sich erweitern und vertiefen. Sie machen deutlich, wie mächtig die religiösen Institutionen, die Kirchen, in unserer Gesellschaft noch immer sind. Und dies, obwohl die Kirchen trotz aller Privilegien sowie der rechtlichen und finanziellen Hilfe des Staates seit Jahrzehnten laufend an Einfluß verlieren.