Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, ihre Fähigkeit zur selbstbestimmten Lebensgestaltung zu entwickeln.
Geeignete Voraussetzungen zu schaffen, ist Aufgabe von Eltern, Kindergärten und Schulen.
Um die Fähigkeit zur weltanschaulichen und religiösen Selbstbestimmung zu entwickeln, brauchen junge Menschen die
Möglichkeit, entsprechend ihrer geistigen Reife unterschiedliche Auffassungen kennen zu lernen, nicht nur die Auffassungen
ihrer Eltern.
Kindergärten und Schulen
Schulen bieten Gelegenheit, eine große Zahl von jungen Menschen zu erreichen, Informationen zu vermitteln und
Diskussionen anzustoßen. Es ist wichtig, diese Gelegenheit zu nutzen: Um jungen Menschen vielseitige Informationen
anzubieten über unterschiedliche Vorstellungen von einem gelungenen Leben, vom wünschenswerten Umgang der Menschen
untereinander und von Ethik, sowie Informationen über unterschiedliche Weltanschauungen und Religionen, über
unterschiedliche Interpretationen von wichtigen Weltanschauungen und Religionen, und über Weltanschauungs- und
Religionskritik. Und um die jungen Menschen anzuregen, über all das nachzudenken und miteinander zu diskutieren. Je mehr
unterschiedliche Auffassungen dabei einander begegnen, um so besser. In der Diskussion und im praktischen Umgang mit
Andersdenkenden üben Kinder und Jugendliche wichtige Fähigkeiten für ein Leben in einer pluralistischen
Gesellschaft.
Genau dies wird verhindert, wenn Kinder und Jugendliche nach Bekenntnissen getrennt werden: in einem Wahlpflichtbereich
Religionsunterricht/Ethikunterricht, wie er in den meisten deutschen Bundesländern vorliegt; und erst recht in
Bekenntnisschulen. Anstatt miteinander wird übereinander geredet.
Konfessionsschulen und konfessionelle Kindergärten sind Relikte aus einer Zeit der Glaubensfehden. Sie sind
kontraproduktiv für das Erlernen von Miteinander und Toleranz. Außerdem werden Konfessionsschulen, in denen das
Bekenntnis den gesamten Unterricht prägt, zu einer Beeinträchtigung der Religionsfreiheit für ältere
SchülerInnen, deren Überzeugung nicht mehr mit dem Bekenntnis ihrer Schule übereinstimmt; denn die Alternative,
die Schule zu wechseln, dürfte für viele unzumutbar sein. Aus diesen Gründen verdienen Konfessionsschulen keine
finanzielle Unterstützung durch den Staat.
Religionsunterricht, der die Glaubensaussagen einer bestimmten Religion oder Konfession als "bestehende Wahrheiten"
vermitteln soll, gehört nicht in öffentliche Schulen; denn die sind, wie der Staat, zu
weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichtet. Dort ist ein solcher Religionsunterricht so fehl am Platz wie
beispielsweise parteipolitische Werbung.
Das gilt für christlichen und islamischen Religionsunterricht gleichermaßen. Der IBKA schließt sich nicht
der gelegentlich erhobenen Forderung an, einen islamischen Religionsunterricht einzuführen, um ein Gegengewicht gegen den
islamischen Fundamentalismus zu haben. Stattdessen schlägt der IBKA einen religiös und weltanschaulich neutralen
Unterricht in Religions- und Weltanschauungskunde vor, an dem alle SchülerInnen einer Klasse gleichermaßen
teilnehmen. Auch ein solcher Unterricht kann Alternativen zum Fundamentalismus aufzeigen.
Forderungen des IBKA:
- Der Grundsatz der Trennung von Staat und Kirchen ist konsequent auf das gesamte öffentliche Schulwesen
anzuwenden.
- Kruzifixe sind aus den Klassen- und Lehrerzimmern der öffentlichen Schulen zu entfernen.
- Gebete an öffentlichen Schulen, die außerhalb eines Religionsunterrichtes stattfinden, verstoßen gegen das
Prinzip der weltanschaulichen Neutralität des Staates. Sie sind pädagogisch unvertretbar, weil hierdurch die
nichtbetenden Kinder in Außenseiterrollen gedrängt werden.
- Bekenntnisschulen sind nur als freie Schulen (Privatschulen) zulässig. Staatliche und öffentliche Zuschüsse
für Bekenntnisschulen sind zu streichen.
- Allen SchülerInnen soll integrativer und multikultureller Unterricht in Lebensgestaltung, Ethik, Religions- und
Weltanschauungskunde angeboten werden, der vom Prinzip der religiösen und weltanschaulichen Neutralität bestimmt sein
muss. Neben Informationen über religiöse und nichtreligiöse Weltanschauungen, müssen auch Religionskritik
wie Kritik an nichtreligiösen Weltanschauungen grundsätzlich behandelt werden. Dieser Unterricht ist allen
SchülerInnen gleichermaßen anzubieten, unabhängig davon, ob sie einen noch existierenden Religionsunterricht
besuchen oder nicht.
Zur Situation in Deutschland:
Die Verletzung der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates geht in einigen Bundesländern besonders
weit: In Landesverfassungen und Schulgesetzen ist festgelegt, dass nicht nur der Religionsunterricht, sondern auch der
übrige Unterricht in christlichem Geiste zu erteilen sei. Vor allem in den südlichen Bundesländern und hier
wiederum besonders extrem in den Grund-, Haupt- und Sonderschulen, die offen als "Christliche Gemeinschaftsschulen"
geführt werden, sind christliche Traditionen weiterhin institutionell verankert. Faktisch hat sich diese christliche
Gemeinschaftsschule als bikonfessionell-ökumenische Bekenntnisschule erwiesen.
Dabei hatte das Bundesverfassungsgericht bereits 1975 in Entscheidungen zur bayerischen und badischen christlichen
Gemeinschaftsschule jegliche christliche Missionierung im allgemeinen Unterricht in den Entscheidungsgründen
unmissverständlich für verfassungswidrig erklärt. Offen verfassungswidrig, und das nicht zum ersten Mal, handelt
insofern beispielsweise das Bayerische Kultusministerium, wenn es mit Bekanntmachung vom 6. Dezember 1988 die von katholischer
und evangelischer Kirche gemeinsam erarbeiteten "Leitsätze für die Unterrichtung und die Erziehung nach gemeinsamen
Grundsätzen der christlichen Bekenntnisse an Grund-, Haupt- und Sondervolksschulen" als für alle LehrerInnen
verbindlich erklärt. Der Auftrag der Verfassung zur Gleichbehandlung seiner BürgerInnen wird dadurch so schwer
verletzt wie durch die Zusicherung eines festen Platzes für die Großkirchen im staatlichen Schulsystem. Die
Kirchenfreien und Andersgläubigen werden hier eindeutig benachteiligt.
In den meisten Bundesländern wurde für SchülerInnen, die keinen Religionsunterricht besuchen, ein
Zwangs"ersatz"fach eingeführt, beispielsweise unter Namen wie "Ethik" oder "Werte und Normen". Wo Religionsfreiheit
herrscht, kann es keine Verpflichtung geben, einen Religionsunterricht zu besuchen - folglich kann es auch keine Verpflichtung
geben, für die Nichtteilnahme am Religionsunterricht Ersatz zu leisten. Dass die Kinder nichtchristlicher Eltern durch
diesen Zwangs-Ethikunterricht als moralisch-sittlich nachhilfebedürftig diffamiert werden, ist ein durchaus gewollter
Nebeneffekt.
Die für die Einführung des Ethikunterrichts jeweils verantwortlichen christlichen Politiker haben wiederholt in
Wort und Schrift unmissverständlich erklärt, dass mit der Einführung dieses "Ersatz"faches der ihnen unliebsamen
Wahrnehmung eines Grundrechtes, der Entscheidung zur Abmeldung vom Religionsunterricht, entgegengewirkt werden soll.
Forderungen des IBKA für Deutschland:
- Religionsunterricht ist in die Religionsgesellschaften zurückzuverlagern; insofern ist Artikel 7 Absatz 3 des
Grundgesetzes, wonach konfessioneller Religionsunterricht in den öffentlichen Schulen ordentliches Lehrfach sei, zu
streichen.
- Solange an staatlichen Schulen Religionsunterricht noch erteilt wird, ist er grundsätzlich in die so genannten
Eckstunden zu verlegen.
- Niemand ist verpflichtet, bei Nichtteilnahme am Religionsunterricht einen Ersatzunterricht besuchen zu müssen.
Ethikunterricht in seiner jetzigen Form - als Zwangsersatzfach ausschließlich für SchülerInnen, die nicht am
Religionsunterricht teilnehmen - ist abzuschaffen.
- Soweit Ethikunterricht als Zwangs-Alternative zum Religionsunterricht noch erteilt wird, ist er als gleichrangiges
Alternativfach zum Religionsunterricht auszugestalten. Den Kirchen und Religionslehrerverbänden darf kein Einfluss auf die
Gestaltung der Lehrpläne des Ethikunterrichts eingeräumt werden; eine solche Einflussnahme der Kirchen auf
Nicht-Mitglieder darf nicht hingenommen werden.
- ReligionslehrerInnen dürfen nicht gleichzeitig EthiklehrerInnen sein, weil sie nicht zugleich dem
Missionierungsauftrag ihrer Kirche und dem Gebot weltanschaulicher Neutralität des Staates gerecht werden
können.
Glaubensunterweisung darf nicht aus den Taschen der Steuerzahler und damit auch der Konfessionslosen und
Andersgläubigen finanziert werden. LehrerInnen, die an staatlichen Schulen Religionsunterricht erteilen, dürfen
dafür nicht vom Staat bezahlt werden. Ebenso unzulässig ist die staatliche Finanzierung ihrer Ausbildung an
theologischen Fakultäten und anderen Einrichtungen, die nicht der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre
verpflichtet sind.
Sexualaufklärung
Konflikte zwischen religiösen Normen und selbstbestimmter Lebensgestaltung gibt es besonders im Bereich der
Sexualität. Noch immer werden Kinder und Jugendliche im Namen religiöser Normen daran gehindert, ihre eigene
Sexualität zu entwickeln. Unter anderem dort, wo christliches, insbesondere katholisches Gedankengut die Erziehung
bestimmt. Damit wird das Recht der Kinder und Jugendlichen, ihre eigene Persönlichkeit zu entfalten, in empfindlicher
Weise beeinträchtigt.
Kindergärten und Schulen haben die Aufgabe, durch geeignete Aufklärungsangebote den Kindern und Jugendlichen die
Entwicklung einer selbstbestimmten Sexualität zu erleichtern. Wenn nötig, auch gegen den Willen der Eltern.
Forderungen des IBKA:
- Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, ihre eigene Sexualität zu entwickeln und zu entfalten.
- Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf altersgemäße Aufklärung über Sexualität. Das ist
Aufgabe von Eltern wie von Kindergärten und Schulen.
- An öffentlichen Schulen muss es weltanschaulich neutralen Sexualkundeunterricht für alle SchülerInnen
geben.
- Eltern haben kein Recht zu verlangen, dass ihren Kindern Sexualkundeunterricht vorenthalten wird, oder dass ihre
religiösen oder sonstigen persönlichen Normen im Sexualkundeunterricht als allgemeinverbindliche Normen vermittelt
werden.
- Kinder und Jugendliche haben ein Recht, zu erfahren, dass Sexualität keineswegs ausschließlich der Fortpflanzung
dient, sondern auch eine legitime Quelle der Freude sein kann und ein wichtiges Element von zwischenmenschlichen
Beziehungen.
- Kinder und Jugendliche haben ein Recht, zu erfahren, wie das Risiko einer unerwünschten Schwangerschaft oder einer
Infektion (u.a. HIV) vermieden werden kann.
- Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf einen Sexualkundeunterricht, der sie darauf vorbereitet, dass ihre sexuelle
Orientierung möglicherweise von der vorherrschenden Norm der Heterosexualität abweichen könnte, und der ihnen
hilft, gegebenenfalls damit umzugehen.
- Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, zu erfahren, dass Masturbation unter normalen Umständen nicht
gesundheitsschädlich ist und von vielen Menschen als legitime Möglichkeit zum Umgang mit dem Sexualtrieb und als
legitime Quelle des Vergnügens angesehen wird.
Hochschulen
Theologische Fakultäten sind an staatlichen Hochschulen und Universitäten ebenso fehl am Platz wie
Religionsunterricht an staatlichen Schulen. Sie verletzen das Prinzip der weltanschaulich-religiösen Neutralität
ebenso wie das Prinzip der Freiheit von Wissenschaft, Forschung und Lehre (Artikel 5 GG). In ihrem Kern ist Theologie
unwissenschaftlich: Denn gerade für ihre zentralen Glaubensaussagen fordert sie Glauben und lehnt eine echte
wissenschaftliche Überprüfung ab, d. h. eine Überprüfung, die vor der Möglichkeit einer Falsifikation
nicht zurückschreckt. Falls ein Theologe es dennoch wagt, eine zentrale Glaubensaussage ernsthaft wissenschaftlich zu
überprüfen, und anschließend das Ergebnis verkündet, dass er diese Glaubensaussage für unzutreffend
hält, dann muss er mit Schwierigkeiten rechnen. So musste der Theologieprofessor Dr. Gerd Lüdemann eine spürbare
Beeinträchtigung seiner Arbeitsmöglichkeiten an der Universität Göttingen hinnehmen.
Der Einfluss der Kirchen auf staatliche Hochschulen und Universitäten beschränkt sich nicht auf die theologischen
Fakultäten. In einigen deutschen Bundesländern wird den Kirchen sogar ein Mitwirkungsrecht bei der Besetzung von
Lehrstühlen ("Konkordatslehrstühlen") außerhalb der theologischen Fakultäten (z. B. Philosophie,
Pädagogik, Soziologie) eingeräumt.
Wie weit die Hochschulautonomie zur Farce werden kann, zeigen Fälle, in denen ProfessorInnen wegen ihrer
kirchenkritischen Einstellung gemaßregelt werden sollten (wie beispielsweise Küng, Drewermann, Ranke-Heinemann, Voss
und im Fall des Philosophen Max Bense geschehen) oder in denen klerikal orientierte ProfessorInnen einer Hochschule
aufgezwungen wurden.
So unwissenschaftlich Theologie in ihrem Kernbereich ist, so gibt es doch auch an theologischen Fakultäten Bereiche, in
denen durchaus wissenschaftlichen Standards entsprechende Forschung geleistet wurde und geleistet wird. Diese Forschung
verdient, in kirchlich ungebundenen Disziplinen (Geschichtswissenschaft, Kulturwissenschaft, Religionswissenschaft,
Religionspsychologie, Religionssoziologie usw.) bewahrt und fortgeführt zu werden. Die Geschichte der
jüdisch-christlichen Religion ist wichtig für das Verständnis der europäischen Geschichte, darum ist sie
nicht nur für AnhängerInnen dieser Religion von Interesse.
Forderungen des IBKA:
- Theologische Fakultäten sind aus staatlichen Hochschulen und Universitäten auszugliedern und in die Verantwortung
der Kirchen zu überführen. Unberührt bleiben müssen dabei Rechte von Lehrkräften und sonstigen
Beschäftigten, die bereits - durch Arbeitsvertrag oder Verbeamtung - gegenüber dem Staat einen Anspruch auf eine
bestimmte Art von Arbeitsplatz erworben haben, auch für den Fall, dass die Kirche es aus religiösen Gründen
ablehnt, sie weiterhin an einem solchen Arbeitsplatz zu beschäftigen.
- Soweit in theologischen Fakultäten in bestimmten Bereichen wissenschaftliche Forschungen betrieben wurden, können
diese Bereiche von der Ausgliederung der theologischen Fakultäten ausgenommen werden und an anderen Fakultäten der
Universität bzw. Hochschule fortgeführt werden.
- Religionswissenschaft hat, anders als Theologie, einen legitimen Platz an Universitäten und Hochschulen. Die
wissenschaftliche Erforschung von Religionen - u. a. der jüdischen, der christlichen und der islamischen Religion - an
religiös neutralen Einrichtungen der Universitäten und Hochschulen sollte gefördert werden. Zu erforschen sind
u. a. Religionsgeschichte, Religionspsychologie, Religionssoziologie, sowie Wechselwirkungen der Religionen mit anderen
Bereichen, z. B. Philosophie, Sozialpolitik, Machtpolitik.
- Klerikalen Zugriffen auf die Hochschulautonomie ist im Sinne des Trennungsprinzips von Staat und Kirche entschieden
entgegenzutreten.
- Die so genannten Konkordatslehrstühle an Öffentlichen Hochschulen und Universitäten sind abzuschaffen oder
in gewöhnliche Lehrstühle umzuwandeln, die uneingeschränkt der Hochschulautonomie unterstehen. Damit ist das
Recht der Kirchen auf Mitwirkung bei der Besetzung von Lehrstühlen außerhalb der theologischen Fakultäten
abzuschaffen.
- Staatliche und öffentliche Zuschüsse für kircheneigene Universitäten und Hochschulen, wie
beispielsweise die katholische Universität Eichstätt, sind zu streichen.