Die individuelle Selbstbestimmung hat unter den satzungsmäßigen Zielen des IBKA einen wichtigen Platz. Diese
Selbstbestimmung findet ihre Grenzen in den Rechten anderer sowie in unserer Verantwortung vor künftigen Generationen.
Wenn hier von "individueller" Selbstbestimmung die Rede ist, dann soll das kein Ausdruck der Geringschätzung von
zwischenmenschlichen Kontakten und zwischenmenschlicher Solidarität sein. Vielmehr soll durch den Zusatz "individuell"
deutlich gemacht werden, dass der IBKA sich abgrenzt von der Vorstellung eines "kollektiven Selbstbestimmungsrechts" für
kulturelle Gruppen, eines "Rechts", die kulturellen Normen der Gruppe allen Gruppenmitgliedern aufzuzwingen und dabei die
individuellen Rechte der einzelnen Gruppenmitglieder zu missachten. Der IBKA ergreift Partei für den einzelnen Menschen:
Seine individuelle Selbstbestimmung muss durchgesetzt werden, auch gegen überkommene Traditionen sowie religiöse und
weltanschauliche Normen.
Die freie Entscheidung in weltanschaulichen Fragen ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Selbstbestimmung. Sie hat
für den IBKA natürlich besondere Bedeutung. Ebenso gehört zur Selbstbestimmung die Freiheit, das eigene Leben
entsprechend den eigenen Anschauungen und Wünschen zu gestalten. Diese Freiheit darf nicht durch Kirchen und andere
religiöse Gemeinschaften in Frage gestellt werden, die sich zum Ziel gesetzt haben, ihre religiös begründeten
Wertvorstellungen für die gesamte Gesellschaft verbindlich zu machen.
Kinder und Eltern
Die Menschenrechte gelten auch für Kinder. Nun sind Kinder nicht von Anfang an in der Lage, von allen ihren
Menschenrechten selbst Gebrauch zu machen. Später könnten Kinder durch unverständigen Gebrauch von Rechten sich
selbst oder anderen Schaden zufügen; beispielsweise könnte ein Kind sein Eigentum verschwenden und sich damit auf
längere Sicht der Möglichkeit berauben, im eigenen Interesse über sein Eigentum zu verfügen. Aus solchen
Gründen dürfen die Rechte von Kindern, rechtsgültige Entscheidungen zu treffen, im erforderlichen Maße
eingeschränkt und auf andere Menschen übertragen werden. Vor allem auf die Eltern, denen in vielen Verfassungen und
Menschenrechtsdokumenten weitgehende Rechte zugesprochen werden, die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
Das Erziehungsrecht der Eltern ist kein Freibrief für Elternwillkür. Vielmehr haben Eltern die Pflicht, die
Belange ihrer Kinder zu berücksichtigen. Unter anderem: "Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die
wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln.
Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben
Einvernehmen an." So ist es in einem deutschen Gesetz zutreffend beschrieben, in § 1626 Abs. 2 BGB.
Im weltanschaulich-religiös neutralen Staat steht den Eltern das Recht zu, die weltanschaulichen oder religiösen
Vorstellungen zu bestimmen, mit denen ihre Kinder von klein auf vertraut gemacht werden sollen. Eltern können ihre Kinder
selbst an diese Vorstellungen heranführen oder die Angebote von Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaften nutzen,
ihren Kindern Unterricht in der jeweiligen Weltanschauung oder Religion zu erteilen.
Eltern haben jedoch kein Recht, ihre Kinder in einer künstlich geschaffenen geistigen Monokultur aufwachsen zu lassen,
von der alles ferngehalten wird, was nicht den religiösen oder weltanschaulichen Auffassungen ihrer Eltern entspricht.
Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, ihre Fähigkeit zur weltanschaulichen und religiösen Selbstbestimmung
zu entwickeln. Sie haben ein Recht auf vielfältige Anregungen (2. Jugend und Bildung).
Ferner haben Eltern kein Recht, sich bei der weltanschaulichen Erziehung ihres Kindes über dessen Wünsche und
Überzeugungen nach Belieben hinwegzusetzen. Sie haben kein Recht, ihre Kinder zu religiösen Handlungen zu
nötigen. Bei Meinungsverschiedenheiten haben Eltern die Pflicht, mit dem Kind gemeinsam nach einer Lösung zu suchen,
die den Interessen des Kindes gerecht wird.
Ein Problem stellen religiöse Handlungen dar, die Gültigkeit für das ganze Leben des Kindes beanspruchen, wie
zum Beispiel die Taufe. Dennoch werden sie an Säuglingen vorgenommen, die nie den Wunsch danach geäußert haben,
und an Kindern, deren Zustimmung nicht auf einer eigenständigen Entscheidung beruht, sondern auf vertrauensvoller
Übernahme der religiösen Vorstellungen der Eltern.
Der weltanschaulich-religiös neutrale Staat kann es Eltern nicht verwehren, solche religiösen Handlungen an ihren
Kindern vornehmen zu lassen. Das entbindet die Eltern nicht von der Frage: Können sie es ihrem Kind gegenüber
verantworten, seinen Entscheidungen vorzugreifen und eine unwiderrufliche religiöse Handlung vornehmen zu lassen, bevor
das Kind Gelegenheit hatte, sich mit dem Für und Wider ausführlich auseinander zu setzen und zu einer
eigenständigen Entscheidung zu finden? Ihr Kind könnte ja später zu Überzeugungen gelangen, die in krassem
Widerspruch zu dieser religiösen Handlung stehen. Es könnte es dann als belastend empfinden, wenn es als
Säugling getauft wurde, ohne gefragt worden zu sein. Oder wenn es zwar gefragt wurde, aber viel zu früh, um dem
Einfluss der Eltern eine eigenständige Meinung entgegenzusetzen.
Forderungen des IBKA:
- Die weltanschauliche Selbstbestimmung des Kindes ist zu respektieren. Jede Nötigung des Kindes zu religiösen
Handlungen hat zu unterbleiben.
- Kinder und Jugendliche haben ein Recht auf vielfältige Anregungen, um ihre Fähigkeit zur weltanschaulichen und
religiösen Selbstbestimmung zu entwickeln.
Gesundheit und körperliche Unversehrtheit
Jeder Mensch hat ein Recht auf Gesundheit. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist die logische Konsequenz dieses
Menschenrechts. Ein Recht, das leider allzu oft aus religiösen Gründen verletzt wird.
Eine der schlimmsten Verletzungen dieses Rechts ist die genitale Verstümmelung von Mädchen und Frauen, wie sie in
einigen Gebieten Afrikas verbreitet ist. Diese "Beschneidung" wird häufig ohne Betäubung und ohne die einfachsten
hygienischen Vorkehrungen vorgenommen. Nicht wenige Mädchen und Frauen sterben daran oder tragen ernste gesundheitliche
Schäden davon. Alle verlieren weitgehend ihre Fähigkeit zur sexuellen Lust.
Vergleichsweise gering sind die Auswirkungen der Beschneidung von Jungen an der Vorhaut, wie sie im Islam, im Judentum und
in christlich-puritanisch geprägten Ländern (z. B. USA) üblich ist. Dennoch: Wenn diese Beschneidung nicht aus
medizinischen Gründen notwendig oder ratsam ist (Phimose), sondern allein aus religiösen Gründen vorgenommen
wird, dann verletzt sie die Rechte von Kindern: von Kindern, an denen die Beschneidung ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurde;
von Kindern, die zur Zustimmung genötigt wurden; und von Kindern, die durch einseitige massive religiöse
Beeinflussung zur Zustimmung verleitet wurden.
Eltern, die ihren Kindern aus religiösen Gründen notwendige, ja lebensnotwendige medizinische Maßnahmen
verweigern wollen (z. B. Blutaustausch), missachten das Recht ihrer Kinder auf Leben und Gesundheit.
Religiöse Erziehung kann sich verheerend auf die psychische Gesundheit von Kindern und jungen Menschen auswirken. Sie
kann zur Ausbildung von Ängsten führen, von Angst vor göttlichen Strafen, oder zu einer
unverhältnismäßigen Angst vor dem kleinsten Versagen. Religiöse Erziehung kann zu
Minderwertigkeitsgefühlen führen und zu Schuldgefühlen, die teilweise völlig unbegründet sind,
teilweise in keinem Verhältnis zum Anlass stehen. Viel Schaden entsteht durch religiöse Verbote im Bereich der
Sexualität, wie z. B. ein Verbot der Masturbation.
Religiös bedingte Schäden an der psychischen Gesundheit können Schäden an der körperlichen
Gesundheit nach sich ziehen. Kinder und junge Menschen brauchen Schutz vor psychischen und und psychosomatischen Schäden,
bei religiösen Ursachen ebenso wie bei weltlichen Ursachen.
Doch obwohl moderne Gesellschaften im Allgemeinen über ein Instrumentarium verfügen, um Kinder nach
Möglichkeit davor zu schützen, durch verfehlte Erziehungsmaßnahmen ihrer Eltern zu Schaden zu kommen, werden
schädliche Praktiken der religiösen Erziehung zumeist in Folge eines verfehlten Verständnisses von
Religionsfreiheit toleriert. Selbst vor einer konsequenten Anwendung gesetzlicher Ge- und Verbote schreckt man zurück,
soweit religiös motivierte Praktiken betroffen sind.
Forderungen des IBKA:
- Aufklärung und Werbung für den Verzicht auf religiös begründete Körperverletzung müssen
unterstützt werden.
- Zumindest gegen schwere Körperverletzungen aus religiösen Gründen, wie die genitale Verstümmelung von
Mädchen und Frauen, muss mit allen geeigneten Mitteln vorgegangen werden, auch mit dem Mittel des Strafrechts.
- Schwer schädigende religiöse Erziehungsmaßnahmen sind ebenso zu unterbinden wie andere schwer
schädigende Erziehungsmaßnahmen.
- Soweit Vorkehrungen zum Schutz der Kinder vor Schädigungen durch die Eltern getroffen sind, in Form von
Aufklärungsmaßnahmen, Eingriffsmöglichkeiten der Jugendfürsorge bis hin zu gesetzlichen Ge- und Verboten,
sind diese konsequent anzuwenden, auch dann, wenn es um religiös begründete Erziehungsmaßnahmen geht.
- Soweit erforderlich, sind zusätzliche gesetzliche Möglichkeiten zu schaffen, um Kinder vor
Erziehungsmaßnahmen zu schützen, die nachweislich ihre psychische Gesundheit erheblich gefährden.
- Soweit Eltern durch staatliche Stellen Beratung oder Unterstützung in Erziehungsfragen erhalten, ist auf die
Einstellung schädlicher Maßnahmen der religiösen Erziehung hinzuwirken.
- Wissenschaftliche Forschung, Information und Diskussion über die Folgen religiöser Erziehung müssen
gefördert werden. Einen Schwerpunkt von Forschung, Information und Diskussion müssen die Aspekte der religiösen
Erziehung bilden, die Schäden an der psychischen Gesundheit verursachen oder im Verdacht stehen, solche Schäden zu
verursachen.
Sexuelle Selbstbestimmung
Jeder Mensch hat das Recht, sein Sexualverhalten nach seinen Wünschen zu gestalten, soweit er nicht die Rechte anderer
Menschen verletzt. Das sollte eigentlich selbstverständlich sein. Jedoch noch immer ist die Ansicht verbreitet, dass
bestimmte Formen der Sexualität sittlich minderwertig wären, obwohl sie niemanden in seinen Rechten verletzen.
Die christliche Religion bestärkt solche Ansichten: Im Alten Testament wird der homosexuelle Verkehr zwischen
Männern als "Gräuel" bezeichnet und unter Todesstrafe gestellt (Levitikus = 3. Mose 20,13). Im Neuen Testament
beschimpft Paulus den homosexuellen Verkehr als "widernatürlich", als "entehrend" und als "Verirrung" (Römer
1,26-27). Die katholische Kirche vertritt noch immer die Auffassung, homosexuelle Handlungen wären "in sich nicht in
Ordnung"; den Homosexuellen predigt sie "Keuschheit" (Katechismus der Katholischen Kirche, Absatz 2357-2359).
Der IBKA tritt solchen Ansichten entgegen. Sie dürfen weder die öffentliche Meinung bestimmen noch die
Gesetzgebung.
Eine häufige Diskriminierung besteht darin, dass homosexuellen Paaren die Möglichkeit vorenthalten wird, die
Rechte von Eheleuten zu erwerben. Diese Rechte sind für manche Paare sehr wichtig, um ihren Wunsch nach Zusammenleben
verwirklichen zu können. Ein Beispiel aus Deutschland: Nur so können ArbeitnehmerInnen ein Arbeitsverhältnis
kündigen, um dem Partner/der Partnerin nachzuziehen, ohne für zwölf Wochen ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld
zu verlieren. Für Menschen, die ihren PartnerInnen auf das Gebiet eines anderen Staates nachziehen wollen, ist der
Ehegattennachzug oft die einzige Möglichkeit, diesen Wunsch gegenüber Behörden durchzusetzen.
Das Recht zu bestimmen, dass man mit einem geliebten Menschen zusammenleben will, ist ein wichtiger Bestandteil der
Selbstbestimmung. Darum ist es wichtig, dass dies Recht keinem Paar willkürlich vorenthalten wird.
Forderungen des IBKA:
- Alle Menschen, die in ihrem Sexualverhalten die Rechte anderer Menschen achten, haben Anspruch auf den gleichen Respekt und
auf die gleichen Rechte. Niemand darf diskriminiert werden, weil er oder sie z. B. homosexuell (d. h. lesbisch oder schwul),
bisexuell oder transsexuell ist.
- Die Rechte von Ehepaaren dürfen kein Privileg von heterosexuellen Paaren sein. Alle Paare von erwachsenen Menschen, ob
Mann/Frau, Mann/Mann oder Frau/Frau, müssen frei entscheiden können, ob sie den Status von Eheleuten und die damit
verbundenen Rechte und Pflichten erlangen wollen oder nicht.
Prostitution
Prostituierte müssen noch immer darunter leiden, dass eine Gesellschaft, die teilweise noch von christlichen
Moralvorstellungen geprägt ist, ihre ganze Abneigung gegen die Prostitution an den Prostituierten auslässt.
Prostituierte werden verachtet, Rechte und soziale Absicherung werden ihnen vorenthalten. Damit wird den Prostituierten
unverdientes Unrecht zugefügt.
Mündige Menschen, die freiwillig der Prostitution nachgehen, machen in zulässiger Weise Gebrauch von ihrem Recht
auf Selbstbestimmung. Jede Nötigung zur Prostitution jedoch ist eine schwere Beeinträchtigung der
Selbstbestimmung.
Forderungen des IBKA:
- Prostitution, Nutzung und Unterstützung von Prostitution sollten nicht generell illegalisiert und kriminalisiert
werden. Nicht, wenn mündige Prostituierte sich freiwillig mit ihren Kunden einigen.
- Prostituierte müssen die gleichen Möglichkeiten der sozialen Absicherung haben wie andere Erwerbstätige, z.
B. Zugang zu gesetzlichen Krankenkassen.
- Die rechtliche Diskriminierung von Prostituierten, z. B. durch die mangelnde Rechtsgültigkeit von Verträgen
über ihre Dienstleistungen, ist zu beseitigen.
- Prostituierte haben Anspruch darauf, dass man so respektvoll mit ihnen umgeht wie mit allen anderen Menschen.
- Niemand soll zur Prostitution genötigt werden können, niemand soll sich durch eine Notlage zur Prostitution
genötigt sehen. Für Menschen, die nicht oder nicht mehr der Prostitution nachgehen wollen, muss es andere
Möglichkeiten geben, den Lebensunterhalt zu verdienen.
Familienplanung
Ob und wann ein Kind geboren werden soll, das ist eine der wichtigsten Fragen im Leben jeder Frau und ihrer Familie. Darum
ist Selbstbestimmung in der Familienplanung einer der wichtigsten Aspekte der Selbstbestimmung.
Während selbstbestimmte Familienplanung in reicheren Ländern mit gutem Erfolg eingesetzt wird, fehlt es daran
gerade in ärmeren Ländern. Immer noch kommen dort viele Kinder zur Welt, obwohl ihre Eltern lieber kein oder noch
kein (weiteres) Kind gehabt hätten. Aber es fehlt an Aufklärung und an wirksamen Verhütungsmitteln, nicht
zuletzt durch den unheilvollen Einfluss von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften.
Dabei nehmen die Kirchen und Religionen die daraus resultierende Massenverelendung in Kauf. Bei einer verelendeten,
ungebildeten Bevölkerung lassen sich religiöse und kirchliche Hierarchien ungleich einfacher verankern als in
modernen Industriegesellschaften.
Forderungen des IBKA:
- Umfassende Aufklärung über Möglichkeiten einer wirksamen Empfängnisverhütung, und über
Vermeidung von Infektionen (u.a. HIV), muss allgemein zugänglich sein. Allen SchülerInnen muss diese Aufklärung
in einem weltanschaulich neutralen Sexualkundeunterricht angeboten werden.
- Sachlich kompetente, weltanschaulich neutrale Beratungsstellen für sexuelle Fragen, Familienplanung, Schwangerschaft
und Schwangerschaftskonfliktberatung müssen flächendeckend bereitgestellt werden.
- Wirksame Verhütungsmittel, sowie Mittel zur Vermeidung von Infektionen (u.a. HIV), müssen für alle Menschen
zugänglich sein, die sie brauchen.
Schwangerschaftsabbruch
Die beste Verhütung kann nicht jede ungewollte Schwangerschaft verhindern. So ist es für schwangere Frauen
wichtig, selbst bestimmen zu können, ob sie ihre Schwangerschaft fortsetzen oder abbrechen (lassen) wollen.
Forderungen des IBKA:
- Frauen müssen die Möglichkeit haben, zumindest in den ersten zwölf Wochen der Schwangerschaft frei zu
entscheiden, ob sie die Schwangerschaft fortsetzen oder abbrechen (lassen) wollen.
- Jede Schwangere, die ein Kind haben möchte, muss einen Anspruch darauf haben, ihre Entscheidung zu verwirklichen, ohne
in ernsthafte materielle Schwierigkeiten zu geraten.
- Jede Schwangere, die sich für einen legalen Schwangerschaftsabbruch entscheidet, muss diesen wohnortnah und unter
zumutbaren Bedingungen vornehmen lassen können.
- Überall ist eine flächendeckende Versorgung mit qualifizierten Einrichtungen für ambulante
Schwangerschaftsabbrüche bereitzustellen.
- Schwangere, die einen legalen Schwangerschaftsabbruch vornehmen lassen, sollen die Methode wählen können, die
für sie am besten geeignet ist. Wenn für eine Schwangere ein medikamentöser Abbruch gut geeignet ist, dann soll
sie diese Methode wählen können.
- Frauen, die eine Schwangerschaft abbrechen lassen, dürfen nicht entwürdigend behandelt und nicht als
"Mörderinnen" diffamiert werden.
- Das Strafrecht soll kein Mittel zur Verhinderung von Schwangerschaftsabbrüchen sein, die auf ausdrücklichen
Wunsch der Schwangeren medizinisch einwandfrei durchgeführt werden. Gesetze, die solche Schwangerschaftsabbrüche
unter Strafe stellen, sind abzuschaffen oder dahingehend zu ändern, dass sie eine Strafe nur noch für
Schwangerschaftsabbrüche gegen den Willen der Schwangeren vorsehen.
Zur Situation in Deutschland:
Schwangerschaftskonfliktberatung kann für ungewollt schwangere Frauen eine willkommene und nützliche Einrichtung
sein. In Deutschland aber wird ein Zwang daraus: Wenn Frauen eine Schwangerschaft legal abbrechen lassen wollen, dann
müssen sie, ob sie wollen oder nicht, vorher zur Beratung bei einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle
erscheinen. Erst mit einem Schein von dieser Beratungsstelle können Frauen eine Schwangerschaft legal abbrechen
lassen.
Forderungen des IBKA für Deutschland:
- Wie Pro Familia, so fordert auch der IBKA: "... dass (ungewollt schwangere) Frauen als mündige und grundsätzlich
auch ohne staatliche Einflussnahme zu verantwortungsbewusster Entscheidung fähige Bürgerinnen anerkannt werden."
- Der Beratungszwang ist abzuschaffen.
- Beratung in Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sollte ein Angebot sein, das Frauen bei Bedarf nutzen können,
ohne jeden Zwang.
- Die Beratung hat ergebnisoffen zu erfolgen, keine Frau soll zu einer bestimmten Entscheidung gedrängt werden.
- Auf keinen Fall dürfen Frauen genötigt werden, gegen ihren Willen die Gründe für ihren Wunsch nach
Abbruch ihrer Schwangerschaft offen zu legen.
- § 218 StGB ist abzuschaffen oder zu reduzieren auf eine Regelung für Schwangerschaftsabbrüche gegen den
Willen der Schwangeren.
- Nicht erforderlich sind besondere gesetzliche Bestimmungen zu Schwangerschaftsabbrüchen, bei denen Leben oder
Gesundheit von Frauen durch unsachgemäße Durchführung in Gefahr gebracht wurden; die Ahndung kann und sollte
nach den gleichen Regelungen erfolgen wie bei allen anderen unsachgemäß durchgeführten medizinischen
Behandlungen.
Kriegsdienstverweigerung
Der IBKA wendet sich gegen Zwangsdienste aller Art. Insbesondere soll niemand zu Zwangsdiensten genötigt werden, die
mit seinem Gewissen nicht zu vereinbaren sind.
Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist ein Menschenrecht. Die Menschenrechtskommission der Vereinten
Nationen hat das Recht jedes einzelnen anerkannt, aus Gewissensgründen den Wehrdienst zu verweigern (Quelle: Dokument des
Kopenhagener Treffens der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE, Nr. 18).
Das Recht, in einer so wichtigen Frage dem eigenen Gewissen zu folgen, kommt Atheisten ebenso zu wie Christen,
nichtreligiösen Menschen ebenso wie religiösen.
Forderungen des IBKA:
- Jegliche Zwangsdienste sind abzuschaffen, einschließlich der Wehrpflicht.
- Das Menschenrecht jedes einzelnen, aus Gewissensgründen den Kriegsdienst zu verweigern, muss weltweit verwirklicht
werden.
- Kriegsdienstverweigerer, die ihre Gewissensentscheidung nicht religiös begründen, müssen die gleichen
Aussichten auf Anerkennung haben wie Kriegsdienstverweigerer, die sich auf religiöse Gründe berufen.
Sterben
Die Medizin kann die Menschen heute sehr lange am Leben halten, selbst bei schwersten Beeinträchtigungen der
Gesundheit. Das ist nicht in jedem Falle ein Grund zur Freude. Menschen fürchten sich davor, vielleicht viele Monate lang
hilflos im Bett zu liegen und ein Leben zu führen, das für sie jeden Sinn verloren hat. Sie fürchten sich vor
Schmerzen und anderen quälenden körperlichen Beschwerden.
Dieselbe moderne Medizin kann Schmerzen und körperliche Beschwerden lindern. Und sie kann den Menschen, die sterben
wollen, zu einem humanen und menschenwürdigen Sterben verhelfen.
Die Möglichkeiten der modernen Medizin machen die Selbstbestimmung in der letzten Phase des Lebens wichtiger als je
zuvor.
Jedoch diese Möglichkeiten werden nicht immer im Interesse der Patienten genutzt. Immer wieder werden Menschen, die
sterben wollen, weil ihnen das Leben zur Last geworden ist, von der Medizin allein gelassen: Aktive Sterbehilfe wird
verweigert, manchmal sogar die "passive Sterbehilfe", d. h. der Abbruch oder die Unterlassung von lebenserhaltenden
Maßnahmen. Menschen, die ihrem Leben selbst ein Ende setzen wollen, finden dazu keine ärztliche Unterstützung,
werden teilweise sogar daran gehindert.
Dieser Zwang zum Leben entsteht, wo Menschen mit Hilfe des Staates ihre eigenen Wertvorstellungen anderen Menschen
aufzuzwingen suchen: sei es ihre eigene panische Angst vor dem Tode, seien es christliche Vorstellungen, nach denen alles
Leiden gottgewollt und menschliches Leben unantastbar sei. Solche Bestrebungen finden in den christlichen Kirchen noch immer
teilweise einflussreiche Fürsprecher.
Das Verbot der aktiven Sterbehilfe wird vielfach mit dem Argument begründet, es dürfe nie wieder so etwas geben
wie die - beschönigend "Euthanasie" genannten - Morde an körperlich und geistig Behinderten im Dritten Reich. Dabei
wird außer Acht gelassen, dass Hilfe zu einem selbstgewählten Sterben etwas völlig anderes ist als Morde an
Menschen, die leben wollten.
Forderungen des IBKA:
- Das Selbstbestimmungsrecht des Menschen schließt die selbstverantwortete Willensentscheidung über den Zeitpunkt
des eigenen Todes ein. Dieser Grundsatz muss allgemein anerkannt werden.
- Todkranke und unheilbare PatientInnen dürfen nicht gegen ihren erklärten Willen durch intensivmedizinische
Methoden am Leben erhalten werden. Vorausverfügungen von PatientInnen, in denen unter bestimmten Voraussetzungen
lebensverlängernde medizinische Maßnahmen abgelehnt werden, sind von den ÄrztInnen vorbehaltlos zu
respektieren.
- Die wohlüberlegte Entscheidung eines Menschen, dem eigenen Leben ein Ende zu setzen, muss respektiert werden. Ein
Selbsttötungsversuch darf nicht gegen den erklärten und wohlüberlegten Willen des Betroffenen durch
"Rettungsmaßnahmen" vereitelt werden.
- Die wohlüberlegte Entscheidung für den eigenen Tod muss auch dann respektiert werden, wenn ein Mensch zur
Herbeiführung seines Todes die Hilfe eines anderen Menschen benötigt. Wenn aktive Sterbehilfe für einen Menschen
auf dessen ausdrückliche und wohlüberlegte Bitte hin geleistet wird, so muss diese aktive Sterbehilfe straffrei
bleiben.
- Beruht die Entscheidung, das eigene Leben zu beenden, auf einer schweren und unheilbaren Krankheit oder einer schweren
Behinderung, so soll der leidende Mensch bei der Umsetzung seiner Entscheidung Anspruch auf ärztliche Unterstützung
haben: auf ärztliche Hilfe zur Selbsttötung, oder, wenn nötig, auch auf aktive Sterbehilfe durch einen
Arzt.
- Durch geeignete Genehmigungsverfahren ist der Gefahr entgegenzuwirken, dass ärztliche Unterstützung von
Selbsttötungen oder aktive Sterbehilfe eingesetzt werden könnten, wo sie nicht dem Selbstbestimmungsinteresse der
PatientInnen entsprechen. Zum Beispiel dann, wenn der Wunsch zu sterben eine Kurzschlussreaktion war, oder wenn er auf falschen
Annahmen über Behandlungsmöglichkeiten und Heilungsaussichten beruhte; oder wenn gar Missbrauch vorliegt, wenn jemand
zum Sterben gedrängt wurde.
- Das Selbstbestimmungsrecht über den Zeitpunkt des eigenen Todes schließt selbstverständlich das Recht ein,
auch unter schwersten Beeinträchtigungen der Gesundheit mit ärztlicher Hilfe am Leben zu bleiben.
- Auch schwerkranke und schwerbehinderte Menschen sollen nach Möglichkeit ein lebenswertes Leben führen
können, Aktivitäten ausüben können und menschliche Kontakte haben. Niemand soll durch Vernachlässigung
seiner Bedürfnisse oder durch menschenunwürdige Lebensbedingungen in den Tod getrieben werden.
- Schmerzen und quälende Beschwerden müssen nach Möglichkeit beseitigt oder gelindert werden. Sofern dies nur
unter erheblichen Nebenwirkungen möglich ist - von Müdigkeit und Konzentrationsschwäche bis hin zu Suchtgefahr
und der Gefahr, dass der Tod früher eintritt - haben PatientInnen das Recht zu entscheiden, welche Nebenwirkungen sie in
Kauf nehmen wollen.
- In allen Krankenanstalten sind die personellen und räumlichen Voraussetzungen für ein menschenwürdiges
Sterben zu schaffen.
- Professionelle psychische Betreuung in Krankenanstalten und Pflegeheimen darf kein Monopol von religiöser Seelsorge
sein. Für alle PatientInnen müssen menschlich und fachlich qualifizierte Kranken- und Sterbebeistände
bereitstehen. Geistliche dürfen nur auf ausdrücklichen Wunsch der PatientInnen tätig werden.
Zur Situation in Deutschland:
Defizite in der Schmerzbekämpfung sind besonders in Deutschland ein Problem. Übermäßige Furcht vor
Drogenmissbrauch führte zu Gesetzen, die die Anwendung von hochwirksamen Schmerzmitteln erschweren, insbesondere von
Opiaten. Obwohl Morphine, richtig dosiert, nicht einmal süchtig machen. Die Anwendung von Cannabis-Produkten zur Linderung
der Beschwerden von schwerkranken Menschen stößt ebenfalls auf juristische Hindernisse.
Forderungen des IBKA für Deutschland:
- Eine ausreichende Versorgung mit Medikamenten, die zur Bekämpfung von Schmerzen und quälenden Beschwerden
erforderlich sind, muss möglich sein. Gesetze, die diese Versorgung erschweren oder verhindern, müssen geändert
werden.
- Die Ausbildung von ÄrztInnen in Schmerztherapie muss verbessert werden.