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Ziele und Grundsätze
- Ziele des IBKA
- Politischer Leitfaden
Ausführliche Darstellung der Grundsätze, Ziele und Forderungen
Die individuelle Selbstbestimmung hat unter den satzungsmäßigen Zielen des IBKA einen wichtigen Platz. Diese Selbstbestimmung findet ihre Grenzen in den Rechten anderer sowie in unserer Verantwortung vor künftigen Generationen.
Wenn hier von "individueller" Selbstbestimmung die Rede ist, dann soll das kein Ausdruck der Geringschätzung von zwischenmenschlichen Kontakten und zwischenmenschlicher Solidarität sein. Vielmehr soll durch den Zusatz "individuell" deutlich gemacht werden, dass der IBKA sich abgrenzt von der Vorstellung eines "kollektiven Selbstbestimmungsrechts" für kulturelle Gruppen, eines "Rechts", die kulturellen Normen der Gruppe allen Gruppenmitgliedern aufzuzwingen und dabei die individuellen Rechte der einzelnen Gruppenmitglieder zu missachten. Der IBKA ergreift Partei für den einzelnen Menschen: Seine individuelle Selbstbestimmung muss durchgesetzt werden, auch gegen überkommene Traditionen sowie religiöse und weltanschauliche Normen.
Die freie Entscheidung in weltanschaulichen Fragen ist ein unverzichtbarer Bestandteil der Selbstbestimmung. Sie hat für den IBKA natürlich besondere Bedeutung. Ebenso gehört zur Selbstbestimmung die Freiheit, das eigene Leben entsprechend den eigenen Anschauungen und Wünschen zu gestalten. Diese Freiheit darf nicht durch Kirchen und andere religiöse Gemeinschaften in Frage gestellt werden, die sich zum Ziel gesetzt haben, ihre religiös begründeten Wertvorstellungen für die gesamte Gesellschaft verbindlich zu machen.
Die Menschenrechte gelten auch für Kinder. Nun sind Kinder nicht von Anfang an in der Lage, von allen ihren Menschenrechten selbst Gebrauch zu machen. Später könnten Kinder durch unverständigen Gebrauch von Rechten sich selbst oder anderen Schaden zufügen; beispielsweise könnte ein Kind sein Eigentum verschwenden und sich damit auf längere Sicht der Möglichkeit berauben, im eigenen Interesse über sein Eigentum zu verfügen. Aus solchen Gründen dürfen die Rechte von Kindern, rechtsgültige Entscheidungen zu treffen, im erforderlichen Maße eingeschränkt und auf andere Menschen übertragen werden. Vor allem auf die Eltern, denen in vielen Verfassungen und Menschenrechtsdokumenten weitgehende Rechte zugesprochen werden, die Erziehung ihrer Kinder zu bestimmen.
Das Erziehungsrecht der Eltern ist kein Freibrief für Elternwillkür. Vielmehr haben Eltern die Pflicht, die Belange ihrer Kinder zu berücksichtigen. Unter anderem: "Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbstständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an." So ist es in einem deutschen Gesetz zutreffend beschrieben, in § 1626 Abs. 2 BGB.
Im weltanschaulich-religiös neutralen Staat steht den Eltern das Recht zu, die weltanschaulichen oder religiösen Vorstellungen zu bestimmen, mit denen ihre Kinder von klein auf vertraut gemacht werden sollen. Eltern können ihre Kinder selbst an diese Vorstellungen heranführen oder die Angebote von Weltanschauungs- oder Religionsgemeinschaften nutzen, ihren Kindern Unterricht in der jeweiligen Weltanschauung oder Religion zu erteilen.
Eltern haben jedoch kein Recht, ihre Kinder in einer künstlich geschaffenen geistigen Monokultur aufwachsen zu lassen, von der alles ferngehalten wird, was nicht den religiösen oder weltanschaulichen Auffassungen ihrer Eltern entspricht. Kinder und Jugendliche haben ein Recht darauf, ihre Fähigkeit zur weltanschaulichen und religiösen Selbstbestimmung zu entwickeln. Sie haben ein Recht auf vielfältige Anregungen (2. Jugend und Bildung).
Ferner haben Eltern kein Recht, sich bei der weltanschaulichen Erziehung ihres Kindes über dessen Wünsche und Überzeugungen nach Belieben hinwegzusetzen. Sie haben kein Recht, ihre Kinder zu religiösen Handlungen zu nötigen. Bei Meinungsverschiedenheiten haben Eltern die Pflicht, mit dem Kind gemeinsam nach einer Lösung zu suchen, die den Interessen des Kindes gerecht wird.
Ein Problem stellen religiöse Handlungen dar, die Gültigkeit für das ganze Leben des Kindes beanspruchen, wie zum Beispiel die Taufe. Dennoch werden sie an Säuglingen vorgenommen, die nie den Wunsch danach geäußert haben, und an Kindern, deren Zustimmung nicht auf einer eigenständigen Entscheidung beruht, sondern auf vertrauensvoller Übernahme der religiösen Vorstellungen der Eltern.
Der weltanschaulich-religiös neutrale Staat kann es Eltern nicht verwehren, solche religiösen Handlungen an ihren Kindern vornehmen zu lassen. Das entbindet die Eltern nicht von der Frage: Können sie es ihrem Kind gegenüber verantworten, seinen Entscheidungen vorzugreifen und eine unwiderrufliche religiöse Handlung vornehmen zu lassen, bevor das Kind Gelegenheit hatte, sich mit dem Für und Wider ausführlich auseinander zu setzen und zu einer eigenständigen Entscheidung zu finden? Ihr Kind könnte ja später zu Überzeugungen gelangen, die in krassem Widerspruch zu dieser religiösen Handlung stehen. Es könnte es dann als belastend empfinden, wenn es als Säugling getauft wurde, ohne gefragt worden zu sein. Oder wenn es zwar gefragt wurde, aber viel zu früh, um dem Einfluss der Eltern eine eigenständige Meinung entgegenzusetzen.
Jeder Mensch hat ein Recht auf Gesundheit. Das Recht auf körperliche Unversehrtheit ist die logische Konsequenz dieses Menschenrechts. Ein Recht, das leider allzu oft aus religiösen Gründen verletzt wird.
Eine der schlimmsten Verletzungen dieses Rechts ist die genitale Verstümmelung von Mädchen und Frauen, wie sie in einigen Gebieten Afrikas verbreitet ist. Diese "Beschneidung" wird häufig ohne Betäubung und ohne die einfachsten hygienischen Vorkehrungen vorgenommen. Nicht wenige Mädchen und Frauen sterben daran oder tragen ernste gesundheitliche Schäden davon. Alle verlieren weitgehend ihre Fähigkeit zur sexuellen Lust.
Vergleichsweise gering sind die Auswirkungen der Beschneidung von Jungen an der Vorhaut, wie sie im Islam, im Judentum und in christlich-puritanisch geprägten Ländern (z. B. USA) üblich ist. Dennoch: Wenn diese Beschneidung nicht aus medizinischen Gründen notwendig oder ratsam ist (Phimose), sondern allein aus religiösen Gründen vorgenommen wird, dann verletzt sie die Rechte von Kindern: von Kindern, an denen die Beschneidung ohne ihre Zustimmung vorgenommen wurde; von Kindern, die zur Zustimmung genötigt wurden; und von Kindern, die durch einseitige massive religiöse Beeinflussung zur Zustimmung verleitet wurden.
Eltern, die ihren Kindern aus religiösen Gründen notwendige, ja lebensnotwendige medizinische Maßnahmen verweigern wollen (z. B. Blutaustausch), missachten das Recht ihrer Kinder auf Leben und Gesundheit.
Religiöse Erziehung kann sich verheerend auf die psychische Gesundheit von Kindern und jungen Menschen auswirken. Sie kann zur Ausbildung von Ängsten führen, von Angst vor göttlichen Strafen, oder zu einer unverhältnismäßigen Angst vor dem kleinsten Versagen. Religiöse Erziehung kann zu Minderwertigkeitsgefühlen führen und zu Schuldgefühlen, die teilweise völlig unbegründet sind, teilweise in keinem Verhältnis zum Anlass stehen. Viel Schaden entsteht durch religiöse Verbote im Bereich der Sexualität, wie z. B. ein Verbot der Masturbation.
Religiös bedingte Schäden an der psychischen Gesundheit können Schäden an der körperlichen Gesundheit nach sich ziehen. Kinder und junge Menschen brauchen Schutz vor psychischen und und psychosomatischen Schäden, bei religiösen Ursachen ebenso wie bei weltlichen Ursachen.
Doch obwohl moderne Gesellschaften im Allgemeinen über ein Instrumentarium verfügen, um Kinder nach Möglichkeit davor zu schützen, durch verfehlte Erziehungsmaßnahmen ihrer Eltern zu Schaden zu kommen, werden schädliche Praktiken der religiösen Erziehung zumeist in Folge eines verfehlten Verständnisses von Religionsfreiheit toleriert. Selbst vor einer konsequenten Anwendung gesetzlicher Ge- und Verbote schreckt man zurück, soweit religiös motivierte Praktiken betroffen sind.
Jeder Mensch hat das Recht, sein Sexualverhalten nach seinen Wünschen zu gestalten, soweit er nicht die Rechte anderer Menschen verletzt. Das sollte eigentlich selbstverständlich sein. Jedoch noch immer ist die Ansicht verbreitet, dass bestimmte Formen der Sexualität sittlich minderwertig wären, obwohl sie niemanden in seinen Rechten verletzen.
Die christliche Religion bestärkt solche Ansichten: Im Alten Testament wird der homosexuelle Verkehr zwischen Männern als "Gräuel" bezeichnet und unter Todesstrafe gestellt (Levitikus = 3. Mose 20,13). Im Neuen Testament beschimpft Paulus den homosexuellen Verkehr als "widernatürlich", als "entehrend" und als "Verirrung" (Römer 1,26-27). Die katholische Kirche vertritt noch immer die Auffassung, homosexuelle Handlungen wären "in sich nicht in Ordnung"; den Homosexuellen predigt sie "Keuschheit" (Katechismus der Katholischen Kirche, Absatz 2357-2359).
Der IBKA tritt solchen Ansichten entgegen. Sie dürfen weder die öffentliche Meinung bestimmen noch die Gesetzgebung.
Eine häufige Diskriminierung besteht darin, dass homosexuellen Paaren die Möglichkeit vorenthalten wird, die Rechte von Eheleuten zu erwerben. Diese Rechte sind für manche Paare sehr wichtig, um ihren Wunsch nach Zusammenleben verwirklichen zu können. Ein Beispiel aus Deutschland: Nur so können Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ein Arbeitsverhältnis kündigen, um dem Partner/der Partnerin nachzuziehen, ohne für zwölf Wochen ihren Anspruch auf Arbeitslosengeld zu verlieren. Für Menschen, die ihren Partnerinnen oder Partnern auf das Gebiet eines anderen Staates nachziehen wollen, ist der Ehegattennachzug oft die einzige Möglichkeit, diesen Wunsch gegenüber Behörden durchzusetzen.
Das Recht zu bestimmen, dass man mit einem geliebten Menschen zusammenleben will, ist ein wichtiger Bestandteil der Selbstbestimmung. Darum ist es wichtig, dass dies Recht keinem Paar willkürlich vorenthalten wird.
Prostituierte müssen noch immer darunter leiden, dass eine Gesellschaft, die teilweise noch von christlichen Moralvorstellungen geprägt ist, ihre ganze Abneigung gegen die Prostitution an den Prostituierten auslässt. Prostituierte werden verachtet, Rechte und soziale Absicherung werden ihnen vorenthalten. Damit wird den Prostituierten unverdientes Unrecht zugefügt.
Mündige Menschen, die freiwillig der Prostitution nachgehen, machen in zulässiger Weise Gebrauch von ihrem Recht auf Selbstbestimmung. Jede Nötigung zur Prostitution jedoch ist eine schwere Beeinträchtigung der Selbstbestimmung.
Ob und wann ein Kind geboren werden soll, das ist eine der wichtigsten Fragen im Leben jeder Frau und ihrer Familie. Darum ist Selbstbestimmung in der Familienplanung einer der wichtigsten Aspekte der Selbstbestimmung.
Während selbstbestimmte Familienplanung in reicheren Ländern mit gutem Erfolg eingesetzt wird, fehlt es daran gerade in ärmeren Ländern. Immer noch kommen dort viele Kinder zur Welt, obwohl ihre Eltern lieber kein oder noch kein (weiteres) Kind gehabt hätten. Aber es fehlt an Aufklärung und an wirksamen Verhütungsmitteln, nicht zuletzt durch den unheilvollen Einfluss von Kirchen und anderen Religionsgemeinschaften.
Dabei nehmen die Kirchen und Religionen die daraus resultierende Massenverelendung in Kauf. Bei einer verelendeten, ungebildeten Bevölkerung lassen sich religiöse und kirchliche Hierarchien ungleich einfacher verankern als in modernen Industriegesellschaften.
Die beste Verhütung kann nicht jede ungewollte Schwangerschaft verhindern. So ist es für schwangere Frauen wichtig, selbst bestimmen zu können, ob sie ihre Schwangerschaft fortsetzen oder abbrechen (lassen) wollen.
Schwangerschaftskonfliktberatung kann für ungewollt schwangere Frauen eine willkommene und nützliche Einrichtung sein. In Deutschland aber wird ein Zwang daraus: Wenn Frauen eine Schwangerschaft legal abbrechen lassen wollen, dann müssen sie, ob sie wollen oder nicht, vorher zur Beratung bei einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erscheinen. Erst mit einem Schein von dieser Beratungsstelle können Frauen eine Schwangerschaft legal abbrechen lassen.
Der IBKA wendet sich gegen Zwangsdienste aller Art. Insbesondere soll niemand zu Zwangsdiensten genötigt werden, die mit seinem Gewissen nicht zu vereinbaren sind.
Kriegsdienstverweigerung aus Gewissensgründen ist ein Menschenrecht. Die Menschenrechtskommission der Vereinten Nationen hat das Recht jedes einzelnen anerkannt, aus Gewissensgründen den Wehrdienst zu verweigern (Quelle: Dokument des Kopenhagener Treffens der Konferenz über die Menschliche Dimension der KSZE, Nr. 18).
Das Recht, in einer so wichtigen Frage dem eigenen Gewissen zu folgen, kommt Atheisten ebenso zu wie Christen, nichtreligiösen Menschen ebenso wie religiösen.
Die Medizin kann die Menschen heute sehr lange am Leben halten, selbst bei schwersten Beeinträchtigungen der Gesundheit. Das ist nicht in jedem Falle ein Grund zur Freude. Menschen fürchten sich davor, vielleicht viele Monate lang hilflos im Bett zu liegen und ein Leben zu führen, das für sie jeden Sinn verloren hat. Sie fürchten sich vor Schmerzen und anderen quälenden körperlichen Beschwerden.
Dieselbe moderne Medizin kann Schmerzen und körperliche Beschwerden lindern. Und sie kann den Menschen, die sterben wollen, zu einem humanen und menschenwürdigen Sterben verhelfen.
Die Möglichkeiten der modernen Medizin machen die Selbstbestimmung in der letzten Phase des Lebens wichtiger als je zuvor.
Jedoch diese Möglichkeiten werden nicht immer im Interesse der Patienten genutzt. Immer wieder werden Menschen, die sterben wollen, weil ihnen das Leben zur Last geworden ist, von der Medizin allein gelassen: Aktive Sterbehilfe wird verweigert, manchmal sogar die "passive Sterbehilfe", d. h. der Abbruch oder die Unterlassung von lebenserhaltenden Maßnahmen. Menschen, die ihrem Leben selbst ein Ende setzen wollen, finden dazu keine ärztliche Unterstützung, werden teilweise sogar daran gehindert.
Dieser Zwang zum Leben entsteht, wo Menschen mit Hilfe des Staates ihre eigenen Wertvorstellungen anderen Menschen aufzuzwingen suchen: sei es ihre eigene panische Angst vor dem Tode, seien es christliche Vorstellungen, nach denen alles Leiden gottgewollt und menschliches Leben unantastbar sei. Solche Bestrebungen finden in den christlichen Kirchen noch immer teilweise einflussreiche Fürsprecher.
Das Verbot der aktiven Sterbehilfe wird vielfach mit dem Argument begründet, es dürfe nie wieder so etwas geben wie die - beschönigend "Euthanasie" genannten - Morde an körperlich und geistig Behinderten im Dritten Reich. Dabei wird außer Acht gelassen, dass Hilfe zu einem selbstgewählten Sterben etwas völlig anderes ist als Morde an Menschen, die leben wollten.
Defizite in der Schmerzbekämpfung sind besonders in Deutschland ein Problem. Übermäßige Furcht vor Drogenmissbrauch führte zu Gesetzen, die die Anwendung von hochwirksamen Schmerzmitteln erschweren, insbesondere von Opiaten. Obwohl Morphine, richtig dosiert, nicht einmal süchtig machen. Die Anwendung von Cannabis-Produkten zur Linderung der Beschwerden von schwerkranken Menschen stößt ebenfalls auf juristische Hindernisse.