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Ziele und Grundsätze
- Ziele des IBKA
- Politischer Leitfaden
Ausführliche Darstellung der Grundsätze, Ziele und Forderungen
Am 20. August 2008 fragte der Landesvorstand NRW des IBKA den Staatssekretär im Justizministerium NRW Jan Söffing, wie Kirchenaustrittswillige über die Möglichkeit der Ermäßigung und des Erlasses der Kirchenaustrittsgebühr informiert werden. Die Anfrage wurde den in NRW für den Kirchenaustritt zuständigen Amtsgerichten zur Kenntnis gegeben.
Hier der Text des Schreibens:
An das Justizministerium des Landes Nordrhein Westfalen
Herrn Staatssekretär Jan Söffing
Martin-Luther-Platz 40
40212 Düsseldorf
Sehr geehrter Herr Staatssekretär Söffing,
am 02.Juli 2008 hat die 3. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren über die Annahme zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die Paragraphen 1,3 bis 6 des Kirchenaustrittsgesetzes NRW entschieden. Unter den Randnummern 38 sowie 41 der Entscheidung finden sich Hinweise auf die Möglichkeit, die Kirchenaustrittsgebühr für austretende Personen zu ermäßigen oder diese sogar von der Gebühr zu befreien.
Dem Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. gegenüber wird jedoch immer wieder seitens einzelner Bürgerinnen und Bürger behauptet, die Amtsgerichte wiesen nicht auf diese Möglichkeit der Ermäßigung oder Befreiung hin, oder bestritten diese tatsächlich.
Zum dargestellten Thema wenden wir uns nun mit den folgenden Fragen an Sie, mit der Bitte um deren Beantwortung:
Mit freundlichen Grüßen,
Rainer PonitkaVerteiler: Amtsgerichte in NRW zur Kenntnis