NRW: Ermäßigung der Kirchenaustrittsgebühr

Am 20. August 2008 fragte der Landesvorstand NRW des IBKA den Staatssekretär im Justizministerium NRW Jan Söffing, wie Kirchenaustrittswillige über die Möglichkeit der Ermäßigung und des Erlasses der Kirchenaustrittsgebühr informiert werden. Die Anfrage wurde den in NRW für den Kirchenaustritt zuständigen Amtsgerichten zur Kenntnis gegeben.


Hier der Text des Schreibens:

An das Justizministerium des Landes Nordrhein Westfalen
Herrn Staatssekretär Jan Söffing
Martin-Luther-Platz 40

40212 Düsseldorf

Ermäßigung der Kirchenaustrittsgebühr NRW, Befreiung von der Kirchenaustrittsgebühr NRW

Sehr geehrter Herr Staatssekretär Söffing,

am 02.Juli 2008 hat die 3. Kammer des ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren über die Annahme zur Entscheidung der Verfassungsbeschwerde u.a. gegen die Paragraphen 1,3 bis 6 des Kirchenaustrittsgesetzes NRW entschieden. Unter den Randnummern 38 sowie 41 der Entscheidung finden sich Hinweise auf die Möglichkeit, die Kirchenaustrittsgebühr für austretende Personen zu ermäßigen oder diese sogar von der Gebühr zu befreien.

Dem Internationalen Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. gegenüber wird jedoch immer wieder seitens einzelner Bürgerinnen und Bürger behauptet, die Amtsgerichte wiesen nicht auf diese Möglichkeit der Ermäßigung oder Befreiung hin, oder bestritten diese tatsächlich.

Zum dargestellten Thema wenden wir uns nun mit den folgenden Fragen an Sie, mit der Bitte um deren Beantwortung:

  • Wie werden derzeit Bürgerinnen und Bürger über die Möglichkeit des Erlasses oder der Ermäßigung der Kirchenaustrittsgebühr informiert?
  • Wie können Bürgerinnen und Bürger formal korrekt einen Antrag auf Erlass oder Ermäßigung der Kirchenaustrittsgebühr stellen?
  • Wann und wo ist ein solcher Antrag zu stellen? Bislang müssen zum Kirchenaustritt gewillte Bürgerinnen und Bürger zunächst einmal Gebührenmarken erwerben, bevor deren Anliegen bearbeitet wird.
  • Wie können Bürgerinnen und Bürger einen Antrag auf Ermäßigung oder Erlass der Kirchenaustrittsgebühr begründen, bzw. wie ist ein entsprechender Anspruch nachzuweisen? (z.B. wie belegt ein religionsmündiger Schüler, dass sein Taschengeld nicht ausreicht?)
  • Wie würde Art 136, 3 WRV gegenüber Dritten gewahrt? (z.B. religionsmündige Schüler gegenüber ihren Erziehungsberechtigten?)
  • Wie viele Bürgerinnen und Bürger haben bereits entsprechende Anträge gestellt seit der Erhebung der Kirchenaustrittsgebühr in NRW?
  • Wie viele dieser Anträge wurden bewilligt?
  • Sieht die Landesregierung Handlungsbedarf hinsichtlich der Aufklärung der Bürgerinnen und Bürger über die Möglichkeit der Ermässigung oder gar der Befreiung von der Kirchenaustrittsgebühr und/ oder hinsichtlich der Anwendung der Gebührenermässigungspraxis der Amtsgerichte?
  • Welche Massnahmen beabsichtigt die Landesregierung zu ergreifen?

Mit freundlichen Grüßen,

Rainer Ponitka
IBKA e.V.
Landessprecher NRW
 

Verteiler: Amtsgerichte in NRW zur Kenntnis

pdf-Version der Anfrage