Gleiches Recht für kirchlich Beschäftigte
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Pressemitteilung vom 07.08.2019
Als Erfolg bewertet der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) den Vergleich zwischen der Agaplesion, Frankfurter Diakoniekliniken gGmbH und einem konfessionslosen Arzt. Dieser erhält 5000 Euro Entschädigung, da seine Bewerbung auf eine Stelle als Arzt aufgrund seiner Konfessionslosigkeit abgelehnt worden war. „Der IBKA sieht darin ein Schuldeingeständnis und einen Meilenstein auf dem Weg zur Abschaffung des diskriminierenden kirchlichen Arbeitsrechts“, sagt René Hartmann, Erster Vorsitzender des IBKA.
Ein Krankenhaus in Trägerschaft der katholischen Kirche darf einen Chefarzt nicht entlassen, nur weil dieser nach einer Scheidung wieder heiratet. Dies hat der Bundesgerichtshof am 20.02.2019 entschieden und ist damit der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs gefolgt.
Das Bundesarbeitsgericht hat am 25.10.2018 entschieden, dass kirchliche Arbeitgeber nicht mehr pauschal auf der Kirchenzugehörigkeit eines Bewerbers bestehen dürfen.
Die deutsche Rechtsprechung hat den Kirchen diese Form der Diskriminierung bisher erlaubt, unabhängig von der Art der Tätigkeit. Durch die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs war dies aber unhaltbar geworden. Das Urteil stellt insofern einen Meilenstein dar.
Siehe auch:
Pressemitteilung vom 13. September 2018
(Oberursel) Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) begrüßt das Urteil des Gerichtshofs der Europäischen Union zum kirchlichen Arbeitsrecht.
"Die deutsche Politik ist gefordert, das diskriminierende kirchliche Arbeitsrecht den europäischen Vorgaben anzugleichen", sagt René Hartmann, Erster Vorsitzender des IBKA.
Pressemitteilung vom 18. April 2018
(Oberursel) "Der Europäische Gerichtshof hat dem diskriminierenden kirchlichen Arbeitsrecht einen schweren Schlag versetzt", sagt René Hartmann, Erster Vorsitzender des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA). "Wollen sie einen Rechtsstreit vermeiden, müssen kirchliche Arbeitgeber nun genau abwägen, ob für zu besetzende Stellen – z.B. in der Verwaltung, Küche oder Raumpflege – die Mitgliedschaft in der Kirche tatsächlich zur Bedingung gemacht werden kann."
Wer in einer kirchlichen Einrichtung arbeiten möchte, von dem wird in aller Regel verlangt, Mitglied der Kirche zu sein. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) sieht in §9 zu Gunsten der Kirchen weitreichende Ausnahmen vom Diskriminierungsverbot vor.
Diese Ausnahmen stehen nun auf dem Prüfstand, nachdem sie das Bundesarbeitsgericht dem Europäischen Gerichtshof zur Prüfung vorgelegt hat. Im konkreten Fall geht es um eine Bewerberin als Referentin für Antirassismus, die sich als Konfessionslose erfolglos beim Evangelischen Werk für Diakonie und Entwicklung beworben hatte.
Pressemitteilung vom 10. Oktober 2017
Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) in Niedersachsen wendet sich gegen die Vergabe von öffentlichen Mitteln an die Caritas-Beratungsstelle „Radius“ gegen religiös begründete Radikalisierung und Demokratiefeindlichkeit.
Aus: IBKA Rundbrief Winter 2016/17
Das Bundesverfassungsgericht hat der Verfassungsbeschwerde einer Kindergärtnerin stattgegeben. Dieser war das Tragen des Kopftuchs von der Stadt als Trägerin des Kindergartens untersagt worden.
Begründet wurde die Entscheidung damit, dass das Verbot, im Dienst ein Kopftuch zu tragen, einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht auf Glaubens- und Bekenntnisfreiheit darstelle.
Das Gericht hatte dem IBKA Gelegenheit gegeben, sich zu dem Fall zu äußern. In seiner Stellungnahme hatte der IBKA das Verbot des Kopftuchs im Interesse der weltanschaulichen Neutralität als zulässig beurteilt, solange dies durch eine Regelung erfolgt, die keine Religion oder Weltanschauung bevorzugt oder benachteiligt.
Werner Hager
Wessen Aufgabe ist es, Sozialsysteme zu betreiben? Dass Sozialsysteme unter den Bedingungen des industriellen Kapitalismus notwendig sind, darüber herrscht seit mehreren Jahrhunderten weitgehender Konsens. Ob diese jedoch ein Anspruch des Einzelnen gegenüber der Gesellschaft sind oder ob dieser vom Gutwillen von Spenderinnen oder Spendern oder einem ausgebauten Stiftungswesen abhängt, ist damit noch nicht geklärt. In Deutschland ist ein Großteil des Sozialsystems den Kirchen übertragen, obwohl der Betrieb selbst wiederum staatlich finanziert wird.
Zwei Systeme stehen sich hier gegenüber: Das Charitysystem – zu dem Caritas und Diakonie historisch gehören – in dem Menschen altruistisch entweder Geld oder Zeit freiwillig zur Verfügung stellen und ein sozialstaatliches System, welches steuerfinanziert Leistungen anbietet, auf die der Einzelne einen Anspruch hat.