Prof. Dr. Ludwig Renck - Wilramstr. 21 - 81669 München - Tel. 089/491871
Gutachtliche Stellungnahme zu Problemen des Konkordats des Landes Brandenburg mit dem Hl.Stuhl,
erstattet für den Humanistischen Verband Berlin-Brandenburg e.V.
Gliederung
- Kirchenverträge
- Frühere Konkordate
- Abschluss von Konkordaten
- Regelungsmöglichkeiten
- Nutzen von Kirchenverträgen
- Fehlendes Gesetz über die Rechtsstellung der Bekenntnisgemeinschaften
- Probleme des Vertragstextes
- Überflüssige Vertragsklauseln
- Zweck der vertraglichen Absicherung
- Einzelne Absprachen
- Vertragsdauer
- Vertragszeitpunkt
- Gleichbehandlungsaspekte
- Staatliche Leistungen
- Regelungsgehalt
- Folgelasten
- Säkularisationsfolgen und Religionsfürsorge
- Leistungsgarantie
- Öffentliche Meinungsbildung
- Abschließende Beurteilung
München 2004
I. Kirchenverträge
Das Land Brandenburg kann selbstverständlich mit den Kirchen wie mit allen innerstaatlichen Verbänden paktieren. Verträge
pflegen abgeschlossen zu werden, um regelungsbedürftige Angelegenheiten rechtlich dauerhaft zu ordnen. Das Konkordat behandelt
dagegen überwiegend Gegenstände, die bereits normativ zwingend und sachlich ausreichend geregelt sind. Daraus ergeben sich
bereits auf den ersten Blick durchschlagende Bedenken gegen diesen Vertrag:
- Es ist ungewöhnlich, dass sich der Staat besonders verpflichtet, seine Rechtsordnung einzuhalten.
- Es ist bedenklich, dass zu diesem Zweck die Gestaltungsfreiheit des Parlaments beschränkt werden soll.
- Es ist eigenartig, dass sich der Staat auf diese Weise gerade gegenüber einer rechtsunterworfenen und misstrauischen
innerstaatlichen Minderheit binden will.
- Es liegt nicht im staatlichen Interesse, dass im wesentlichen nur der Staat erhebliche Pflichten übernimmt, nicht aber auch
der kirchliche Vertragspartner.
- Es liegt nicht im allgemeinen Interesse, einer gesellschaftlichen Minderheit eine Sonderstellung einzuräumen, die anderen
vorenthalten wird.
II. Frühere Konkordate
Die Vertragspräambel spricht von einer "Geltung" bestehender, d.h. das Land Brandenburg bereits bindender Konkordate. Ob
jedoch das Reichskonkordat und das Preußische Konkordat die Zeit der DDR überdauert haben, ist ungesichert. Die besseren Gründe
sprechen dafür, dass beide in der DDR nicht mehr gegolten haben. Eine so weitgehende Formulierung wie die der Präambel könnte
deshalb als ein zweifelhaftes Rechtsanerkenntnis durch das Land verstanden werden und ist schon deswegen nicht empfehlenswert.
Unabhängig von der umstrittenen Frage der Rechtsnatur dieser Verträge (völkerrechtliche Verträge, völkerrechtsähnliche
Verträge, Staatsverträge, gewöhnliche öffentlichrechtliche Verträge) sprechen die besseren Gründe dafür, dass sie nach 1945
ungültig geworden sein. Die DDR hat sich nicht als Rechtsnachfolger des Deutschen Reiches und Preußens verstanden. Sie ist
auch nicht automatisch deren Rechtsnachfolger geworden und sie konnte es gegen ihren Willen nicht werden. Der kirchliche
Vertragspartner seinerseits hat die Staatlichkeit der DDR bis zu ihrer Aufnahme in die UN nicht anerkannt und damit zu erkennen
gegeben, dass zwischen ihm und ihr weder völkerrechtliche noch staatsrechtliche Beziehungen bestehen. Dieser Vorgang ist
irreversibel. Beruft sich die Katholische Kirche jetzt auf diese Verträge, ist ihr Verhalten widersprüchlich (venire contra
factum proprium) und verstößt gegen Treu und Glauben. Tatsächlich von der DDR an die Katholische Kirche erbrachte Leistungen
können nicht als Vertragsanerkenntnis verstanden werden. Das offenkundig taktische Verhalten der DDR-Regierung gegenüber den
Kirchen hat insoweit keine rechtsbegründende oder rechtserhaltende Wirkung. Ob und mit welchen Folgen das Reichskonkordat bei
der Wiedervereinigung für das Gebiet der ehemaligen DDR erneut wirksam wurde, ist ebenso wie die Ansicht der
Vertragsschließenden darüber dem Vertragstext nicht zu entnehmen
III. Abschluss von Konkordaten
Das Verfassungsrecht des Bundes und des Landes stehen Kirchenverträgen nicht im Wege. Sie nötigen aber auch nicht dazu,
Verträge mit Bekenntnisgemeinschaften abzuschließen. Ausnahmsweise kann sich jedoch, wenn mit den Kirchen Verträge
abgeschlossen wurden, aus Gründen der Gleichbehandlung (Parität) eine Rechtspflicht der Landes ergeben, auch mit anderen
Bekenntnisgemeinschaften, insbesondere mit Weltanschauungsgemeinschaften, vergleichbare Vereinbarungen zu treffen.
1. Regelungsmöglichkeiten
Um vertragliche Regelungen mit der Katholischen Kirche zu erreichen, sind Konkordate mit dem Hl.Stuhl nicht alternativlos.
Das Land kann mit den Diözesen unmittelbar Verträge schließen, ohne den Umweg über Rom nehmen zu müssen. Die Diözesen sind
vertragsfähig, wenn auch nicht staatsvertragsfähig. Mit ihnen können alle erforderlich erscheinenden zulässigen Inhalte
abgesprochen werden. Der Abschluss gerade mit dem Hl.Stuhl ist eine historische Reminiszenz und dient in erster Linie einem
Prestige, das andere Minderheiten nicht genießen können und auf das deswegen verzichtet werden kann. Der Sache nach wird der
Hl.Stuhl beim Konkordatsabschluss lediglich als Vertreter der innerstaatlich kirchlich organisierten Katholiken tätig, deren
Angelegenheiten im Vertrag behandelt werden. Vertragsrechtlich gesehen sind die Diözesen auf die Einschaltung des Hl.Stuhls
nicht angewiesen.
2. Nutzen von Kirchenverträgen
Kirchenverträge machen nur Sinn, wenn tatsächlich regelungsbedürftige Fragen abgesprochen werden. Das ist bei den
technischen Einzelheiten des Bekenntnisunterrichts, des Kirchensteuereinzugs, der Denkmalpflege, der sozialen Dienste und dgl.
der Fall. Unnötige Absprachen sind bestenfalls Quelle künftiger Streitigkeiten. Das vorliegende Konkordat will weit mehr. Es
ist ein sog. kodifikatorischer Kirchenvertrag des herkömmlichen Typus, der extensiv, wenn auch deutlich einseitig das
Verhältnis der Vertragsparteien zueinander behandelt. Der Nutzen derartiger Kirchenverträge wird in der Regel überschätzt. Sie
stammen aus der Zeit christlicher Monarchien oder totalitärerer Systeme mit ungesicherter rechtlicher Stellung der Kirche und
ihrer zuweilen beträchtlichen Abhängigkeit von der staatlichen Gewalt. Solche Verhältnisse sind im demokratischen Rechtsstaat
nicht mehr gegeben. Die meisten Konkordatsabreden folgen einem traditionellen Kanon und wiederholen lediglich, was das
Verfassungsrecht und das einfache Recht bereits hinreichend behandeln. Einzelne tatsächlich regelungsbedürftige Fragen zu
technischen Details können ohne völkerrechtlichen Aufwand und ohne diplomatische Umständlichkeit unmittelbar mit den Diözesen
geklärt und vertraglich fixiert werden.
3. Fehlendes Gesetz über die Rechtsstellung der Bekenntnisgemeinschaften.
Soweit sich die Rechtsstellung der Bekenntnisgemeinschaften, und zwar aller und gleich welcher Richtung, nicht unmittelbar
aus dem Grundgesetz und der Landesverfassung ergibt, erscheint ein allgemeines Rechtsstellungsgesetz durchaus angebracht und
vorteilhaft. Es würde die Rechtssicherheit der korporierten und nicht korporierten Bekenntnisgemeinschaften verbessern, etwa
hinsichtlich ihres Status, der Rechtsstellung von Untergliederungen, des Kirchensteuerzugs, des anzuwendenden materiellen
Rechts, der Erteilung von Bekenntnisunterricht und der paritätischen finanziellen Förderung (Subventionierung), der Bildungs-
oder Sozialeinrichtungen etc. Ein solches Projekt wäre neu in der Bundesrepublik Hier könnte sich das Land Brandenburg
bahnbrechend verdient machen. Ein solches Gesetz ist wegen seiner größeren Reichweite und seiner allgemeinen Bedeutung für alle
Bekenntnisgemeinschaften einem klassischen Kirchenvertrag vorzuziehen.
IV. Probleme des Vertragstextes
Das Konkordat enthält Überflüssiges, Unklarheiten und Rechtswidrigkeiten. Es gehört nochmals gründlich überarbeitet und
sorgfältig redigiert.
1. Überflüssige Vertragsklauseln
Überflüssig sind alle Abreden, die lediglich den Inhalt des Grundgesetzes, der Landesverfassung oder anderer Gesetze
wiederholen. Dazu rechnen vor allem die staatlichen Garantien in
- Art. 1 (Glaubensfreiheit und kirchliche Eigenständigkeit),
- Art. 2 (Sonn- und Feiertagsschutz),
- Art. 7 (Sozialwesen),
- Art. 8 Abs. 1 (Anstaltsseelsorge),
- Art. 9 (Zeugnisverweigerungsrecht),
- Art. 10 Abs. 2 (Rundfunkanstalten),
- Art. 11 Abs. 1 (Körperschaftsrechte),
- Art. 12 Abs. 1 (Eigentumsrechte),
- Art. 17 (Kirchensteuerrecht) und
- Art. 20 (Sammlungswesen).
2. Zweck der vertraglichen Absicherung
Der tiefere Sinn solcher vertraglicher Wiederholungen liegt aus kirchlicher Sicht darin, die Dauer von (Verfassungs-)Recht
vertraglich abzusichern und den kirchlichen Vertragsteil von wechselnden politischen Mehrheiten unabhängig zu machen. Das lässt
sich an Beispiel von Art. 4 (Religionsunterricht) ersehen. Mit ihm soll der gegenwärtige Zustand zukunftsfest abgesichert
werden. Diese Absicht ist allerdings illusorisch, weil sie auf eine verfassungswidrige und daher wirksam nicht erreichbare
Bindung des Gesetzgebers abzielt. Er kann gegenüber Rechtsunterworfenen die sozialgestaltende Gesetzgebung als seine
eigentliche Aufgabe nicht abgeben und sich nicht für die Zukunft festlegen. Seine Regelungskompetenz ist insoweit unverzichtbar
und unabdingbar. Es widerspricht zudem der Parität der Bekenntnisgemeinschaften, die u.a. eine Ausformung der republikanischen
Egalität darstellt, gerade einigen wenigen gesellschaftlichen Gruppierungen derartige Zusagen zu machen. Die Selbstbindung des
Parlaments verstößt damit auch gegen die guten demokratischen Sitten. Im demokratischen Rechtsstaat bestehen weder Grund noch
Anlass, derartige Garantien einzuräumen, so wie es nicht ersichtlich infrage kommt, den Gewerkschaften die Koalitionsfreiheit,
den berufsständischen Verbänden die Berufsfreiheit, den Industrie- und Handelskammern die Gewerbefreiheit, den Medien die
Pressefreiheit und sonstigen gesellschaftlichen Gruppen andere Freiheiten zuzusichern. Von solchen Absprachen ist konsequent
abzusehen.
3. Einzelne Absprachen
Daneben sind - ohne Anspruch auf Vollständigkeit - weitere Unzulänglichkeiten festzustellen:
- Art. 3 (Ämterbesetzung) betrifft eine rein innerkirchliche Angelegenheit, in die sich der Staat nicht einzumischen
hat.
- Art. 7 Abs. 1 (Anstaltsseelsorge) ist insoweit nicht von Art. 140 GG, Art. 141 WRV gedeckt, als diese Vorschrift die sog.
Polizeiseelsorge betrifft. Der zur sog. Anstaltsseelsorge ermächtigende Art. 141 WRV gilt neben dem ,Heer' lediglich für die
,öffentlichen Anstalten'. Die Polizei ist keine derartige öffentliche Anstalt.
- In Art. 10 Abs. 1 (Rundfunk) verpflichtet Satz 1, darauf hinzuwirken, dass angemessene Sendezeiten für ca. 3% der
Bevölkerung im öffentlichrechtlichen Rundfunk zur Verfügung stehen. Was geschieht mit dem 97%igen Rest?
- Art. 10 Abs. 1 Satz 2 hält das Land zum Schutz der "sittlichen und religiösen Überzeugungen der Bevölkerung" in
Rundfunkprogrammen an. Sind damit auch die Überzeugungen nichtkatholischer oder gar nichtgläubiger Bürger gemeint? Vertritt die
Katholische Kirche "die" Bevölkerung? Warum verpflichtet sie sich nicht gleichfalls, die sittlichen und
religiös-weltanschaulichen Überzeugungen anderer zu respektieren?
- Nach Art. 10 Abs. 1 Satz 3 soll die Katholische Kirche in den Aufsichtsgremien des Rundfunks angemessen vertreten sein.
Können Kleingruppen überhaupt derart berücksichtigt werden, ohne dass die Funktionsfähigkeit darunter leidet? Was ist, wenn
auch andere kleiner Bekenntnisgemeinschaften einen derartigen Anspruch erheben?
- Art. 11 Abs. 1 Satz 1 beseitigt nicht die Zweifel daran, ob die Katholische Kirche ihren öffentlichrechtlichen Status nach
der Wiedervereinigung wiedererlangt hat; sollte sie ihn in der DDR verloren haben, kann er nur nach Art. 137 Abs. 5 Satz 2 WRV
verliehen werden.
- Die Gleichsetzung von kirchlichem Dienst mit öffentlichem Dienst in Art. 11 Abs. 1 2 ist nicht mehr gerechtfertigt.
- Art. 11 Abs. 2 (kirchliche Gebietsveränderung) betrifft einen Gegenstand, der gleichfalls außerhalb der staatlichen
Kompetenz liegt. Die Kirchen können sich kraft ihrer in Art. 137 Abs. 3 WRV verbürgten Eigenständigkeit organisieren wie sie
wollen, und sie sind dafür niemandem rechenschaftspflichtig.
- Art. 12 Abs. 2 und 3 (Enteignung) beziehen sich auf Selbstverständlichkeiten, die vertraglich zu regeln kein Bedarf
besteht.
- Für Art. 13 Abs. 1 mit 3 (Kirchliche Friedhöfe), die sich inhaltlich bereits aus Art. 4 GG (Religionsfreiheit) ergeben, ist
gleichfalls kein Regelungsbedarf anzuerkennen.
- Art. 13 Abs. 4 (Friedhofsgebühren) lässt im Unklaren, ob es sich um echte öffentlichrechtliche Gebühren handelt, die
hoheitlich mit Verwaltungsakt (Gebührenbescheid) erhoben werden und im Streitfall vor die Verwaltungsgerichten gehören.
- Art. 13 Abs. 5 (Friedhofsbenutzung) ist neutralitätsrechtlich zweifelhaft. Kirchliche Friedhöfe sind religiöse
Einrichtungen, die zu benutzen niemand gezwungen werden kann. Die öffentliche Aufgabe, für eine angemessene Totenbestattung zu
sorgen, verpflichtet die öffentliche Hand und kann nicht auf die Kirchen verlagert werden.
- Art. 20 (Gebührenbefreiung) kann, wenn überhaupt, wegen der Parität nur allen Bekenntnisgemeinschaften eingeräumt werden.
Das Land hätte sich also zu überlegen, ob es tatsächlich so weit gehen will und kann, eine Abrede zu treffen, auf die sich
später die übrigen Bekenntnisgemeinschaften gleicherweise berufen können.
- Art. 22 (Zusammenwirken). Kooperation zwischen Staat und Bekenntnisgemeinschaften ist in einer Gesellschaft organisierter
Interessen grundsätzlich möglich. Werden aber Formen des Zusammenwirkens vertraglich institutionalisiert, so hat das Folgen für
die übrigen Bekenntnisgemeinschaften. Es wird auch hier nicht deutlich, ob der staatliche Vertragspartner diese Konsequenz
erkannt hat.
4. Vertragsdauer
Kirchenverträge werden auf lange Sicht abgeschlossen und begründen daher rechtliche Dauerverhältnisse. Bei solchen
andauernden Rechtsbeziehungen ist wichtig, unter welchen Voraussetzungen und wie sie an spätere wesentliche Änderungen der
rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse angepasst werden können. Besondere irreguläre Folgen für eine Vertragskündigung
ergeben sich aus der Konkordatsform zwar nicht. Auch hier gilt, dass bei Wegfall der Vertragsgrundlage der Vertrag angepasst
oder gekündigt werden kann. Was aber formal erschwerend fehlt, ist eine Art. 23 Abs. 2 Ev. Kirchenvertrag entsprechende
Kündigungsklausel. Weil zudem Art. 23 Abs. 1 Ev. Kirchenvertrag eine Meistbegünstigungsklausel enthält, dürfte Art. 23 Abs. 2
Ev. Kirchenvertrag seinerseits durch das Konkordat gegenstandslos werden. Die Verträge sind insoweit nicht ausreichend
miteinander abgestimmt. Mit dem Verzicht auf klare Kündigungsbestimmungen ist für das Land das Risiko verbunden, das Konkordat
künftigen veränderten Umständen nur unter erschwerten Bedingungen zu seinen Gunsten anpassen zu können. Im Freistaat Bayern
wird gegenwärtig demonstriert, was es bedeutet, trotz der Freundschaftsklausel Verbesserungen zugunsten des Staates zu
erreichen. Obwohl die staatliche Finanznot offenkundig und die landesweite Versorgung mit katholisch-theologischen Fakultäten
überdimensioniert ist (so jedenfalls auch der Bayer. Rechnungshof), denken die Bischöfe nicht daran, sich auf Abstriche an der
Zahl der sechs konkordatlich vereinbarten katholisch-theologische Fakultäten einzulassen.
5. Vertragszeitpunkt
Im Hinblick auf ein künftiges Bundesland Berlin-Brandenburg erscheint der Konkordatsabschluss zum jetzigen Zeitpunkt als
besonders ungünstig. Durch eine Gebietsvereinigung würden zwei Landesteile mit unterschiedlicher Konkordatsgeltung entstehen,
und es müsste im Interesse der Rechtseinheit im Lande neu verhandelt werden. Außerdem würde das Konkordat mit Brandenburg den
Entscheidungsrahmen der Berliner einengen und sie eventuell in nicht erwünschter Weise präjudizieren. Daraus könnte ein
Hindernis für künftige Vereinigungsverhandlungen entstehen.
6. Gleichbehandlungsaspekte
Der moderne, säkulare, bekenntnisneutrale Verfassungsstaat hat ein ausgeglichenes Verhältnis zu allen
Bekenntnisgemeinschaften auf seinem Gebiet zu pflegen und alle paritätisch zu behandeln. Die paritätsrechtlichen Konsequenzen
des Konkordats scheinen auf staatlicher Seite nicht ausreichend oder zutreffend gewürdigt worden zu sein.
a) Gleichbehandlungsgrundsatz. Zu den tragenden Grundsätzen des Bekenntnisverfassungsrechts gehört der
Gleichbehandlungsgrundsatz (Paritätsprinzip). Er wird in der Praxis nicht konsequent beachtet, und schon die Tatsache des
Konkordatsabschluss ist ein bezeichnender Beleg dafür, dass es Gleichheit für alle noch nicht gibt. Die Parität erlaubt es
nicht, dass sich der Staat mit bestimmten Bekenntnisgemeinschaften besonders und bevorzugt abstimmt. Es ist deswegen
problematisch, dass sich das Land Brandenburg mit einer religiösen Minderheit konkordatlich arrangiert, ohne sich daneben
entsprechend für andere religiös-weltanschauliche Minderheiten zu engagieren. Dabei läge es beispielsweise ohnehin nahe, zu
Gunsten der jeweils nach 1933 und 1945 verfolgten Freidenkerverbände und ihrer Nachfolgeorganisationen gleichfalls initiativ zu
werden, statt wie bisher einen Humanistischen Lebenskundeunterricht an den öffentlichen Schulen nachhaltig zu verhindern.
b) Meistbegünstigung. Der Paritätsgrundsatz wird in Art. 23 Abs. 1 Ev. Kirchenvertrag (Gleichbehandlungsklausel) im Sinne
einer Meistbegünstigungsklausel konkretisiert. D.h. in allen im Konkordat geregelten Punkten ziehen die evangelischen Kirchen -
gewollter Maßen? - mit der Katholischen Kirche - gleich. So wird deswegen Art. 23 Abs. 2 Ev. Kirchenvertrag gegenstandslos,
weil das Konkordat keine Kündigungsklausel enthält. Der Paritätsgrundsatz gilt aber nicht nur im Verhältnis der Kirchen
untereinander, sondern zugunsten aller religiös-weltanschaulicher Bekenntnisgemeinschaften. Es erscheint zweifelhaft, ob die
Landesregierung die Konsequenzen daraus richtig erkannt und zutreffend gewürdigt hat. Es können etwa künftig weltanschauliche
Bekenntnisgemeinschaften Gleichbehandlung hinsichtlich ihres innerverbindlichen Bildungswesens beanspruchen. Deshalb wäre es
interessant zu wissen, wie sich die Landesregierung den künftigen Vollzug des Gleichbehandlungsgebots künftig vorstellt.
V. Staatliche Leistungen
Einen wichtigen Gegenstand von Kirchenverträgen bilden üblicherweise und so auch beim gegenwärtigen Konkordat die
finanziellen Leistungen des Staates (Art. 15) und die Eigentumsverhältnisse der Kirchen (Art. 12).
1. Regelungsgehalt
Zweck der Abreden über Staatsleistungen ist, Unklarheiten an ihrem Grund und ihrer Höhe auszuräumen. Solche Zweifel im
Vergleichswege zu klären, kann eine durchaus sinnvolle Vertragsaufgabe bilden. Es hätte diesbezüglich der Klarstellung gedient,
wenn ausdrücklich erwähnt worden wäre, dass dadurch etwaige frühere einschlägige Übereinkünfte gegenstandslos werden.
Allerdings gewährleistet Art. 15 Abs. 1 nur dann umfassend dann seinen Zweck, wenn und soweit frühere Leistungsverpflichtungen
aus den Säkularisationsabfertigungen noch nicht untergegangen waren. Weil aber nach Sach- und Rechtslage zu vermuten ist, dass
frühere Leistungspflichten generell untergegangen sind, sind die einschlägigen Abreden für den kirchlichen Vertragspartner
überaus günstig und bevorzugen ihn gegenüber anderen Bekenntnisgemeinschaften. Alte Probleme werden mit Art. 15 Abs. 1
lediglich durch neue ersetzt.
2. Folgelasten
Vergleichen sich Land und Katholische Kirche über zweifelhafte Leistungen, so beseitigen sie zwar Unsicherheiten im
Verhältnis zueinander. Jedoch können daraus andere Zweifel für den Fall entstehen, dass Leistungspflichten tatsächlich nicht
mehr bestanden haben. Denn neu mit dem Konkordat gewährte Subventionen an die Katholische Kirche begründen Ansprüche anderer
Bekenntnisgemeinschaften auf Gleichbehandlung. Für das Land folgen daraus finanzielle Risiken, die, wenn sie schon nicht
vermieden, so doch kalkuliert werden sollten. Es ist sicher nicht nur wünschenswert, dass mögliche finanzielle Konkordatsfolgen
zur Information des Parlaments und der Allgemeinheit quantifiziert werden. Eine Informationspflicht der Landesregierung besteht
jedenfalls gegenüber dem Parlament, das wissen muss, mit welchen haushaltsrechtlichen Folgen zu rechnen ist, wenn es dem
Vertrag zustimmt.
3. Säkularisationsfolgen und Religionsfürsorge
Soweit es sich bei den staatlichen Zuwendungen um Säkularisationsdotationen handelt, würde, wer von Napoleon enteignet
worden ist, weitaus günstiger stehen, als wer von Stalin enteignet wurde. Jedenfalls können nur echte (Entschädigungen) und
wirksam gebliebene (was nicht der Fall sein dürfte) Säkularisationsabfertigungen ausschließlich an die einst enteigneten
Kirchen gezahlt werden. Alle anderen Zuwendungen stellen nach gegenwärtigem Stand begrifflich Subventionen dar. Sie unterliegen
dem Paritätsgrundsatz und sind folglich allen Bekenntnisgemeinschaften paritätisch auszureichen. Altrechtliche Leistungstitel
beruhen in der Regel auf der besonderen Religionsfürsorge der christlichen Monarchie (cura religionis), die in der
bekenntnisneutralen Republik seit Weimar der Verfassung widerspricht. Solche Leistungspflichten wie Baulasten, Patronate und
dgl. sind spätestens zu Zeiten der DDR untergegangen. Wenn und soweit sie als Subventionen neu begründet werden (sollen),
können sie nicht auf die Kirchen beschränkt bleiben. Auch in dieser Frage lässt der Vertrag nicht einmal erkennen, ob die
Problematik solcher rein religionsfürsorgerischer Leistungen den Vertragsparteien bewusst war. Sind zwischen ihnen
altrechtliche Rechtsverhältnisse erloschen, hat sich die Frage nach einer Weitergeltung vormals vereinbarter Zuwendungen
ohnehin erledigt. Für neu begründete Staatsleistungen, die nicht auf Grund einer bestehenden Rechtspflicht frühere
Rechtsverluste ausgleichen sollen, gelten ausnahmslos alle Rechtsvorschriften, die das Subventionsrecht regeln.
4. Leistungsgarantie
Die Garantie von Staatsleistungen (Art. 15 Abs. 1 Satz 3, nicht so deutlich Abs. 2 Satz 3) widerspricht den staatlichen
Interessen, weil sie unabhängig von der jeweiligen wirtschaftlichen Situation des Landes gewährt wird. Es müssten danach selbst
bei erheblich sinkender staatlicher Leistungsfähigkeit Staatsleistungen mindestens konstant bleiben. Unter freundschaftlich
verbundenen und kooperierenden Vertragspartnern sollte bei fairen Bedingungen auch die Möglichkeit einer Leistungsminderung
vertraglich vorgesehen werden. Die Freundschaftsklausel des Konkordats bietet dem Land auch insoweit keinen verlässlichen
Interessenschutz.
VI. Öffentliche Meinungsbildung
Die wie üblich vertraulich gebliebenen Vertragsverhandlungen mit dem Hl.Stuhl haben die für den demokratischen Konsens
wichtige und innerstaatlich rechtsfriedenstiftende öffentliche Meinungsbildung behindert. Die Vertragsmaterialen stehen der
Öffentlichkeit nicht zur Verfügung. Der Landtag, der nach der bisherigen Prozedur den Vertrag nur noch absegnen oder ablehnen
kann, sollte sich, wenn er seine Kontrollpflicht gegenüber der Landesregierung ernst nimmt, sein souveränes Gestaltungsrecht
nicht abnehmen lassen.
VII. Abschließende Beurteilung
Allgemein gesehen ist das gegenseitige Verhältnis der Vertragsschließenden im Vertragstext nicht ausgewogen. Die kirchlichen
Rechte überwiegen, und auch im Schlussprotokoll dominiert staatliches Entgegenkommen. Dabei geht es letztlich nicht darum,
gegenüber Kirchen großzügig zu sein. Das Problem liegt darin, dass nicht alle Bekenntnisgemeinschaften in den Genuss dieser
Großzügigkeit kommen. Immerhin könnte sich, wer sich die Religionsfreiheit und ihre Implikationen in besonderer und
ungewöhnlicher Weise zusichern lässt, seinerseits verpflichten, die staatliche Rechtsordnung einzuhalten, den inneren Frieden
zu wahren und tolerant gegenüber anderen Bekenntnisgemeinschaften zu sein. Wer dem Staat misstraut und neben der beschworenen
Verfassung zusätzliche Beteuerungen fordert, sollte selbst seine Rechtstreue bekräftigen. Die Unausgewogenheit der
Vertragssituation ist bis in die Höflichkeitsformeln im Schriftverkehr zu verfolgen. Während der Ministerpräsident entsprechend
den Gepflogenheiten den Nuntius als den Vertreter des Hl.Stuhls mit "Exzellenz, Hochwürdigster Herr Nuntius" adressiert, lässt
sich der Nuntius lediglich zu einem "Sehr geehrter Herr Ministerpräsident" herbei; es reicht nicht einmal zu einem "Sehr
verehrter Herr".
Insgesamt ist aus staatlicher Sicht der Vertragsabschluss mit völkerrechtlichem Flair im vereinbarten Umfang weder
inhaltlich noch aus formellen Gründen geboten oder auch nur ein politisches Desiderat. Der Konkordatstext, der deutlich
sachlich-inhaltliche Mängel zeigt und vertragstechnisch-handwerkliche Schwächen erkennen lässt, ist ein Dokument des
kirchlichen Misstrauens gegenüber dem weltlichen Staat. Er folgt einem traditionellen, durch die Entwicklung überholten
Musterkatalog kirchenvertraglicher Vereinbarungen. Er wird angesichts einer pluralistischen, mehrkonfessionellen und vor
allem kirchenabständigen Gesellschaft den heutigen Anforderungen an Kirchenverträge und vor allem den Belangen des Landes
Brandenburgs und seiner kirchlich nicht gebundenen Bevölkerungsmehrheit nicht gerecht. Er schafft keine Rechtssicherheit,
dafür ausreichend Konfliktstoff. Er sollte, wenn es denn schon ein Kirchenvertrag und gerade ein Konkordat sein muss,
entschlackt und eindeutiger werden. Stimmt der Landtag dem Konkordat nicht zu, ergibt sich wenigstens die Möglichkeit,
nochmals und besser zu verhandeln und zu formulieren. Rechtliche oder politische Nachteile für das Land sind nicht zu
befürchten. Schließlich ist auch ohne Konkordat ist ein gedeihliches Auskommen der Vertragsparteien möglich. Wirklich
regelungsbedürftige Fragen können unmittelbar mit den Diözesen in Einzelheiten von Fall zu Fall geklärt oder gegebenenfalls
gerichtlich ausgetragen werden. Nüchtern betrachtet würde ein Vertrag mit den Diözesen genügen, um sich gegenseitig über das,
was tatsächlich zu regeln ist, abzustimmen. Dem Landtag ist zu empfehlen, dem Konkordat jedenfalls in seiner jetzigen Form
nicht zuzustimmen.
München, 26. Januar 2004