Politischer Leitfaden: 1. Kirchliche Privilegien

1.1 Recht und Kirchenstatus

Das staatliche Recht darf keine Religionsgemeinschaft gegenüber anderen Organisationen bevorzugen. Auch darf nicht gestattet werden, dass religiöse Gruppen ihre Wertvorstellungen mit Hilfe staatlicher Gesetze für andere verbindlich machen.

Forderungen des IBKA:

  • Religiöse Organisationen dürfen keinen bevorzugten rechtlichen Status gegenüber anderen Organisationen haben. Die Katholische Kirche ist bezüglich ihres Status bei den Vereinten Nationen genauso zu behandeln wie andere Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften.
  • Konkordate und Kirchenverträge, deren Inhalt dem Grundsatz der Trennung von Staat und Kirche/Religion/Weltanschauung zuwiderlaufen, sind zu kündigen. Neue Verträge dieser Art dürfen nicht abgeschlossen werden. Ihre Gegenstände sind durch Gesetz oder, soweit erforderlich, durch Einzelvereinbarungen zu regeln.
  • Religiöse, weltanschauliche und ethische Wertvorstellungen einzelner Personen und Gruppen dürfen nicht durch Gesetz für alle Bürgerinnen und Bürger verbindlich festgeschrieben werden.
  • Dieser Grundsatz hat u. a. für gesetzliche Bestimmungen zu gelten, die zu bestimmten Zeiten bestimmte Aktivitäten untersagen: an religiösen Feiertagen oder zu Zeiten von Gottesdiensten oder sonstigen religiösen Veranstaltungen. Solche Bestimmungen sind nur zulässig, soweit sie die Ruhe an religiösen Feiertagen in gleicher Weise schützen wie an Sonntagen und weltlichen Feiertagen, oder soweit sie zur Gewährleistung der ungestörten Durchführung von religiösen Veranstaltungen erforderlich sind. Einschränkende Bestimmungen, die darüber hinausgehen, sind abzuschaffen.
  • Sakrale Formen und Symbole (Schulgebet, Kruzifix, Eid) sind im Bereich aller staatlichen Institutionen (z.B. Gericht, öffentliche Schule) zu untersagen.
  • Die Befragung der Bürgerinnen und Bürgern nach ihrer Religionszugehörigkeit durch staatliche Stellen (z.B. im deutschen Personenstandsgesetz) und entsprechende Angaben in öffentlichen Urkunden und Formularen widersprechen der religiösen Neutralität des Staates und sind zu unterlassen bzw. zu streichen.

Besonderheiten in Deutschland:

In der bundesdeutschen Rechtsprechung sind kirchlich-klerikale Einflüsse nachzuweisen. Das Reichskonkordat von 1933 sowie Länderkonkordate bestimmen das Verhältnis von Staat und Kirche in Deutschland. Sie widersprechen dem Trennungsgrundsatz. Für den katholischen Bereich sind sie auf der Grundlage des kanonischen Rechts, des Corpus Iuris Canonici (CIC) abgeschlossen worden. Es gibt Gerichtsurteile, bei denen ganz offensichtlich nach altem Kirchenrecht verfahren wurde. Zu erwähnen sind Urteile im Zusammenhang mit dem "Gotteslästerungs-Paragraphen" (§ 166 StGB), dem Abtreibungs-Paragraphen (§ 218 StGB), Urteile zu Schulgebet und Kirchensteuer, und Arbeitsgerichtsurteile nach dem so genannten Tendenzschutzparagraphen.

Die herrschende Staatsrechtslehre höhlt das Trennungsprinzip dadurch aus, dass sie sich auf Rechtsquellen, insbesondere Landesverfassungen und Kirchenverträge (Konkordate) beruft, die im Rang unter dem Grundgesetz stehen; "Bundesrecht bricht Landesrecht" lautet Artikel 31 GG. Kruzifixe in Gerichtssälen sind ein weiteres Zeichen, dass das Verfassungsgebot der Trennung von Staat und Kirche im Bereich der Rechtsprechung noch längst nicht vollzogen ist.

Unvereinbar mit dem Gebot der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates ist ein Privileg für hauptamtliche Geistliche und Theologiestudenten: Sie können sich – im Gegensatz zu anderen Bürgern – vom Militär- und Zivildienst befreien bzw. zurückstellen lassen.

Ein wichtiges Privileg von Kirchen und sonstigen Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften in Deutschland ist im Grundgesetz festgeschrieben: Sie können "Körperschaft des öffentlichen Rechts" sein oder werden (Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, der nach Artikel 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist).

Dieses Privileg ist ein Relikt aus staatskirchlichen Zeiten, als die Kirche in das öffentliche Recht integriert und vom Staat privilegiert, aber auch von ihm beherrscht war. Der öffentlich-rechtliche Körperschaftsstatus widerspricht der Verpflichtung des Staates zu religiöser und weltanschaulicher Neutralität. Überdies erfüllen die dadurch privilegierten Religionsgesellschaften und Weltanschauungsgemeinschaften nicht ein einziges Begriffsmerkmal, das von einer Körperschaft des öffentlichen Rechts erfüllt sein muss.

Der Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" führt in Deutschland zu einer engen Verflechtung von Staat und Kirchen. Er hat Einfluss auf die Regelungen von Beginn und Ende der Kirchenmitgliedschaft. Diese Regelungen scheinen geradezu darauf angelegt zu sein, den Kirchen einen großen Bestand an Mitgliedern zu sichern. Kirchenmitglied wird man durch die Taufe, meistens schon als Säugling, ohne eigenes Zutun. Der Kirchenaustritt hingegen erfordert einigen Aufwand: In den meisten Bundesländern erfolgt er durch persönliche Erklärung beim Amtsgericht oder beim Standesamt. Bei Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ist außerdem die Lohnsteuerkarte zu korrigieren; dazu ist die ausstellende Behörde aufzusuchen.

(Taufschein-)Christen, deren Kirchenmitgliedschaft überhaupt nichts mit ihren Überzeugungen zu tun hat, werden dennoch in öffentlichen Urkunden und Statistiken geführt und dienen den Kirchen dazu, ihren Status als "stärkste gesellschaftlich relevante Gruppe" sowie ihre Ansprüche auf öffentliche Subventionen und Einflussmöglichkeiten zu begründen.

Wichtig für die Finanzierung der Kirchen sind die Taufschein-Kirchenmitglieder nicht zuletzt durch ihre Kirchensteuern. Dazu werden auch diejenigen zur Kasse gebeten, die als unmündige Kinder in die Kirche "hineingetauft" wurden, ohne ihre Zustimmung, nur aufgrund einer Übereinkunft zwischen Eltern und Kirche. Ein Ende dieser aufoktroyierten Kirchenmitgliedschaft ist nur durch den Kirchenaustritt zu erreichen.

Der Kirchenaustritt wurde in den letzten Jahren in einigen Bundesländern zusätzlich erschwert: Dem Austretenden wird eine Gebühr abverlangt (Spitzenreiter war 2014 Baden-Württemberg mit je nach Gemeinde bis zu 75 Euro). Der IBKA hält diese Gebühr für verfassungswidrig. Schon nach dem Vereinsrecht darf ein Verein keine Austrittsgebühren erheben, weil diese eine "unzulässige Erschwerung des Austritts" darstellen. Was für einen Verein gilt, sollte für eine Religionsgemeinschaft erst recht gelten: denn das Recht zum Austritt aus einer Religionsgemeinschaft ist Bestandteil des Menschenrechts auf Religionsfreiheit.1 Der Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" hat Auswirkungen auf den Kirchensteuereinzug: "Die Religionsgesellschaften, welche Körperschaften des öffentlichen Rechtes sind, sind berechtigt, auf Grund der bürgerlichen Steuerlisten nach Maßgabe der landesrechtlichen Bestimmungen Steuern zu erheben." (Artikel 137 Absatz 6 der Weimarer Verfassung). Auf der Grundlage dieser Bestimmung entstand in Deutschland eine Praxis, die die Verflechtung von Staat und Kirchen noch weiter treibt, als in der Bestimmung vorgeschrieben ist:

Für die beiden großen christlichen Kirchen übernimmt der Staat das Eintreiben ihrer Mitgliedsbeiträge in Form der so genannten Kirchensteuer – im Jahr 2012 über 9 Milliarden Euro! Vor allem diesem Umstand ist die große finanzielle Macht der Kirchen in Deutschland zuzuschreiben. Soweit es sich um Lohn- und Gehaltsempfänger handelt, müssen die Arbeitgeber den Abrechnungs- und Buchungsaufwand für das Beitreiben dieser Kirchensteuer kostenlos für die Kirchen übernehmen. Das Verfassungsprinzip, dass niemand seine weltanschauliche Einstellung offenbaren muss, wird zugunsten der Kirchensteuer­beitreibung missachtet. So erfahren die Arbeitgeber die Konfessionszugehörigkeit ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bzw. Behörden das religiöse Bekenntnis der von ihnen verwalteten Bürgerinnen und Bürger.

Durch den staatlichen Kirchensteuereinzug verwickelt sich der Staat in fragwürdige Methoden der Kirchenfinanzierung. So wurde in einer Reihe von Bundesländern per Gesetz ein "besonderes Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" eingeführt: Von Eheleuten, die nicht beide Kirchenmitglieder sind, und bei denen das Kirchenmitglied erheblich weniger verdient als das Nicht-Kirchenmitglied, wird ein Kirchgeld verlangt, das sich nach dem Einkommen des Hauptverdienenden bemisst – also nach dem Einkommen eines Menschen, der überhaupt nicht Mitglied der Kirche ist.

Forderungen des IBKA für Deutschland:

  • Das Grundgesetz und die Landesverfassungen sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sie der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates entsprechen, und soweit nötig zu ändern.
  • Das Kirchenrecht (CIC) darf in der Rechtsprechung nur in dem Rahmen berücksichtigt werden, in dem auch Satzungen von Vereinen berücksichtigt werden, nämlich wo dies im staatlichen Recht ausdrücklich vorgesehen ist.
  • Staatliche Gerichtsurteile, die das Kirchenrecht (CIC) über das Grundgesetz stellen, sind verfassungswidrig und aufzuheben.
  • § 166 StGB ist zu streichen.
  • Geistliche und Theologiestudenten sind allen anderen Bürgern gleichzustellen. Solange eine Wehrpflicht besteht, sind sie ebenso wie andere Bürger zum Militärdienst oder Zivildienst heranzuziehen. Gesetze, nach denen hauptamtliche Geistliche davon befreit und Theologiestudenten zurückgestellt werden können, sind abzuschaffen.
  • Der Status einer "Körperschaft des öffentlichen Rechts" für Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften ist abzuschaffen. Von Artikel 137 der Weimarer Reichsverfassung sind die Absätze 5-6 ersatzlos aus dem Grundgesetz zu streichen.
  • Kirchen und Weltanschauungsgemeinschaften sind in privatrechtliche Institutionen umzuwandeln, die den allgemeinen vereinsrechtlichen Bestimmungen unterliegen. Dabei muss, im Interesse der Religionsfreiheit, das Recht der Kirchenmitglieder gewahrt werden, jederzeit mit sofortiger Wirkung aus ihrer Kirche auszutreten. Dies Recht steht allen Mitgliedern von Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaften gleichermaßen zu.
  • Die Kindertaufe ist als religiöses, rein innerkirchliches Zeremoniell unter Ausschluss kirchlicher Rechtsansprüche an Staat und Bürger zu vollziehen und daher ohne staatsrechtliche Wirkung.
  • Eine rechtlich wirksame Mitgliedschaft in Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften soll nur durch eine persönliche Beitrittserklärung nach Erreichen der Religionsmündigkeit (Vollendung des 14. Lebensjahrs) erworben werden können.
  • Der Austritt aus der Kirche muss überall kostenlos sein. Solange staatliche Stellen die Austrittserklärungen entgegennehmen, haben sie die Erstattung der dafür anfallenden Verwaltungskosten von den Kirchen zu verlangen.
  • Die Kirchensteuer muss abgeschafft werden. Es ist Sache der Kirchen, sich durch ein eigenes Beitragserhebungssystem zu finanzieren.
  • Das "besondere Kirchgeld in glaubensverschiedener Ehe" muss abgeschafft werden bzw. darf gar nicht erst eingeführt werden.

1.2 Staatliche Kirchenfinanzierung in Deutschland

Besonderheiten in Deutschland:

In Deutschland ist der Staat nicht nur durch den Kirchensteuereinzug in die Finanzierung der Kirchen verwickelt. Zugleich wendet er den Kirchen zusätzliche Einnahmen und Zuschüsse aus den Staatshaushalten zu, also aus den Taschen von allen Steuerzahlenden, auch von Konfessionslosen und von Angehörigen religiöser Minderheiten.

Begründet wird dies mit der angeblichen Verpflichtung zur Entschädigung der Kirchen für Vermögensverluste durch die so genannten Säkularisationen. Solche Zahlungen haben deutlich den Charakter staatlicher Renten an die Kirchen, die auch von den Steuergeldern nichtchristlicher Bundesbürgerinnen und Bundesbürger gezahlt werden. Dabei blieb bislang unberücksichtigt, dass sich die Kirchen vor der "Säkularisation" (1803) ein (nach heutiger Bewertung) Milliardenvermögen auf unrechtmäßige oder rechtlich fragwürdige Weise angeeignet hatten (z. B. Konfiszierung des Vermögens von "Hexen" und Inquisitionsopfern, Fälschung von Besitzurkunden, Erbschleicherei unter Ausnutzung der Angst vor dem Fegefeuer). Allein schon deshalb müssten die von der "Säkularisation" abgeleiteten Staatszuschüsse ersatzlos gestrichen werden. So gut wie niemals haben die christlichen Kirchen ihrerseits ihre Opfer entschädigt. Für keine andere Gruppe, geschweige denn Einzelpersonen, erkennt der Staat nach derartigen Zeiträumen noch Entschädigungsansprüche an. Angesichts der seit fast zwei Jahrhunderten erfolgten Zahlungen aus öffentlichen Mitteln sind alle evtl. bestehenden Ansprüche längst abgegolten.

Darüber hinaus werden den Kirchen aus öffentlichen Haushalten Zuschüsse (z. B. Baukostenzuschüsse von Bund, Ländern und Gemeinden) in Milliardenhöhe sowie über Pauschalleistungen der Länder bis hin zur Mitfinanzierung kirchlicher Veranstaltungen (wie Kirchentage, ökumenische Feiern u. ä.) weitere Millionenbeträge gewährt. Diese Zuschüsse werden häufig von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr dynamisch fortgeschrieben, mitunter sogar an parlamentarischen Kontrollinstanzen vorbei. Außerdem ist nicht erkennbar, weshalb trotz einer Verfassungsbestimmung, die verbindlich die Ablösung dieser auf alten Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen vorschreibt, das Grundgesetz eines weltanschaulich-religiös neutralen Staates sogar die Neubegründung von Staatsleistungen zulassen soll.

Unverträglich mit der weltanschaulich-religiösen Neutralität des Staates sind auch seine Leistungen zur Finanzierung von religiöser Unterweisung - sei es die Finanzierung von Theologischen Fakultäten, sei es die Finanzierung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen (2. Jugend und Bildung).

Weitere ungerechtfertigte finanzielle Leistungen des Staates werden begründet mit Artikel 141 der Weimarer Reichsverfassung von 1919, der nach Artikel 140 GG Bestandteil des Grundgesetzes ist: "Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist."

Weit über die "Zulassung" hinaus geht die staatlich organisierte und finanzierte Seelsorge beim Militär und in Justizvollzugsanstalten durch beamtete Geistliche. Dadurch ist eine kirchliche Aufgabe entgegen dem Verbot jeder institutionellen Verbindung von Staat und Kirche zu einer staatlichen gemacht worden.

Eine Verquickung von Kirche und Militär ist in Deutschland nicht weniger offenkundig als in der ganzen Kirchengeschichte.

Seit dem mit der Hitlerregierung geschlossenen Reichskonkordat von 1933, das in Deutschland weiterhin rechtsgültig fortbesteht, gibt es eine staatliche organisierte Militärseelsorge: Die Kirchen stellen die Geistlichen, die der Staat ebenso wie das gesamte Personal der Militärkirchenverwaltungen besoldet. Die Geistlichen sind als Bundesbeamte der militärischen Führung untergeordnet.

Sie haben den so genannten Lebenskundlichen Unterricht, der zum ordentlichen Dienstprogramm der Truppe gehört, zu erteilen. Für die evangelischen Kirchen in Deutschland legt der 1957 in Kraft getretene Militärseelsorgevertrag eine analoge Regelung fest. Das verfassungsrechtliche Gebot der Trennung von Staat und Religion ist hier institutionell verletzt.

Forderungen des IBKA für Deutschland:

  • Die Religionszugehörigkeit oder Weltanschauung des einzelnen ist Teil seiner unverletzlichen Privatsphäre. Niemand darf gezwungen werden, seine Konfession oder Weltanschauung gegenüber Einwohnermeldeämtern oder auf der Lohnsteuerkarte offen zu legen. Kirchenbehörden haben auch nicht das Recht, zur Klärung der Kirchensteuerveranlagung einen Nachweis der Nichtzugehörigkeit zu einer Konfession zu verlangen.
  • Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Kirchen (z. B. aufgrund der so genannten Säkularisation von Kirchenvermögen im 19. Jahrhundert) sind zu beenden. Durch die bisherigen Zahlungen des Staates gilt die von der Verfassung vorgesehene Ablösung als erfolgt. Das 1919 in Kraft getretene und 1949 bestätigte Verfassungsgebot, die auf Gesetz, Vertrag oder besonderen Rechtstiteln beruhenden Staatsleistungen an die Religionsgesellschaften durch die Landesgesetzgebungen gemäß den vom Bund aufzustellenden Grundsätzen abzulösen, ist deshalb als vollzogen aufzuheben.
  • Steuer- und gebührenrechtliche Sondervorteile (wie Freistellung von Grundsteuern, Grunderwerbssteuern, Verwaltungsgebühren, Gerichtskosten u. ä.) der Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, insbesondere der beiden christlichen Großkirchen, sind abzuschaffen.
  • Solange den Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, insbesondere den beiden christlichen Großkirchen, Zuschüsse und finanzielle Leistungen aus öffentlichen Mitteln gewährt werden, sind diese lückenlos offen zu legen und uneingeschränkt der parlamentarischen Kontrolle sowie der Publizitätspflicht zu unterwerfen. Hierunter fallen auch dynamisch von Haushaltsjahr zu Haushaltsjahr fortgeschriebene Leistungen und Zuwendungen aufgrund von Verträgen, Verwaltungsvereinbarungen, historischen Rechtstiteln o. ä.
  • Die staatliche Finanzierung von theologischen Fakultäten ist abzuschaffen.
  • Die staatliche Finanzierung des Religionsunterrichts an staatlichen Schulen ist abzuschaffen.
  • Die staatliche Institutionalisierung der Seelsorge in Militär, Bundesgrenzschutz, Polizei und Justizvollzug ist zu beseitigen. Insbesondere die Militär- und Anstaltsseelsorge sind in ihrer derzeitigen Form verfassungswidrig und daher abzuschaffen.

Anmerkungen: