Pressemitteilung vom 22.12.2004
Antidiskriminierungsgesetz
Grüne brechen Wahlversprechen: Kirchen dürfen weiterhin diskriminieren
Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) bewertet den Entwurf für ein
Antidiskriminierungsgesetz(1) als völlig unzureichend. Erst ein Strafverfahren der EU konnte die
Bundesregierung überhaupt verspätet bewegen, die Umsetzung der beiden EU-Richtlinien endlich anzugehen, was auf Druck der
Kirchen in der letzten Legislaturperiode noch gescheitert war. Entsprechend kirchenfreundlich ist der jetzige Entwurf
ausgefallen. Die verbesserten Möglichkeiten, sich gegen Diskriminierungen zur Wehr zu setzen, beziehen sich im Gesetzentwurf
lediglich auf Formen einer "offenen Diskriminierung". Ein "Ausländer unerwünscht"-Schild am Eingang einer Diskothek wäre
demnach unzulässig, der faktische Nichteinlass - nach inhaltlich nicht explizit angegebenen Selektionskriterien durch den
Türsteher - jedoch nicht.
Im Gegensatz dazu will der Gesetzentwurf jedoch den Kirchen in einer Ausnahmebestimmung sogar die Fortsetzung einer ganz
offen proklamierten und im besonderen kirchlichen Arbeitsrecht fixierten Diskriminierungspraxis weiter ausdrücklich erlauben.
Öffentlich finanzierte kirchliche Sozialeinrichtungen sollen weiterhin ihre Kunden nach weltanschaulichen Kriterien auswählen
dürfen. Zudem werden den 1,3 Millionen Beschäftigten in diesen Einrichtungen, wie Krankenhäusern, Kindergärten,
Altenheimen und Beratungsstellen weiterhin wesentliche Grundrechte vorenthalten. Sie müssen auch künftig mit Kündigungen oder
Änderungskündigungen rechnen, wenn sie aus der Kirche austreten oder - vor allem in katholischen Einrichtungen - wenn sie nach
einer Scheidung wieder heiraten, einen geschiedenen Partner heiraten oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft eingehen.
Ebenso sind Arbeitssuchende vom verbesserten Schutz durch das Antidiskriminierungsgesetz weiterhin ausgenommen, wenn sie sich
bei kirchlichen sozialen Einrichtungen bewerben. Dadurch sind insbesondere konfessionsfreie Arbeitssuchende erheblichen
Nachteilen ausgesetzt, weil kirchliche soziale Einrichtungen als Anbieter von Arbeitsplätzen in bestimmten Berufen weithin eine
marktbeherrschende Stellung haben, vielerorts praktisch ein regionales Monopol.
Längst überfällig ist die Ausdehnung des allgemeinen Arbeits-, Sozial- und Tarifvertragsrechts auch auf kirchliche
Einrichtungen. Vor allem Bündnis 90/Die Grünen haben sich hier mit Absichtserklärungen hervorgetan, die sich nun als leere
Versprechungen erweisen. Es darf nicht hingenommen werden
, so der 1. Vorsitzende des IBKA, Rudolf Ladwig, dass
kirchliche Altenheime, Kindergärten oder Krankenhäuser, deren Betrieb weit überwiegend oder vollständig aus nichtkirchlichen
Mitteln bestritten wird, dennoch immer wieder Beschäftigte und Arbeitssuchende diskriminieren: wegen Nicht-Zugehörigkeit zu
einer Kirche, wegen einer Eheschließung oder wegen ihrer sexuellen Orientierung. Ferner sollten öffentliche Mittel lediglich
solchen Institutionen zukommen, in denen der Grundsatz der Nicht-Diskriminierung konsequent eingehalten wird.
Dragan Pavlovic (IBKA e.V., Pressesprecher)
1) Dieses Gesetz soll in erster Linie den Ausschluss von der Benutzung bestimmter, der Allgemeinheit dienender,
aber in privater Hand befindlicher Einrichtungen aus rassischen und anderen diskriminierenden Gründen verhindern. Es handelt
sich um den quasi-öffentlichen Bereich, der nicht mehr vom Schutz der Privatsphäre umfasst ist. Ein Eingriff in die
Vertragsfreiheit ist auch in solchen Fällen erforderlich und nicht unverhältnismäßig, etwa wenn ein Vertragsverhältnis aufgrund
diskriminierender Motive nicht eingegangen oder vorzeitig beendet wird bzw. die Vertragsbedingungen einen diskriminierenden
Charakter haben.
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