Stellungnahme zum Brandenburg-Konkordatsentwurf
Mausefallen-Strategie - Stellungnahme zum Konkordatsentwurf von Johannes Neumann (externer Link)
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Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen 1997
Thüringer Landtag - 2. Wahlperiode Drucksache 2/2100 S.3-30
Thüringer Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Freistaat Thüringen
Aus: MIZ 2/94
Am 27. April 1994 verabschiedete der brandenburgische Landtag einen "Staatsvertrag" mit dem Vatikan über das Bistum Magdeburg - die "erste völkerrechtliche Vereinbarung"1 des neuen Bundeslandes. Der Vertrag beruft sich auf das heute noch gültige Reichskonkordat vom 20. Juli 1933 und überträgt es erstmals auf ein Bistum der ehemaligen DDR.
Aus: MIZ 2/94
In den neuen Bundesländern hat nach Sachsen-Anhalt nun Mecklenburg-Vorpommern die Privilegierung der Kirchen auch auf der Landesebene zementiert; Thüringen und Brandenburg sind zwischenzeitlich gefolgt. In einem Vertrag mit der Evangelisch-Lutherischen Landeskirche und der Pommerschen Evangelischen Kirche, der am 20. Januar 1994 unterzeichnet wurde, wird in 28 Artikeln das Verhältnis von Staat und Kirche geregelt, wobei die westlichen Vorbilder unverkennbar sind. Die Tatsache, daß die deutliche Mehrheit der Bevölkerung konfessionslos ist, hat ebensowenig Berücksichtigung gefunden wie die sich mehrenden abweichenden Meinungen zum real existierenden Staatskirchenrecht. Nach Artikel 14 des mecklenburg-vorpommerschen Vertrags zahlt das Land den Kirchen anstelle früher gewährter Dotationen einen Gesamtzuschuß von jährlich zunächst 13 Millionen DM und zwar für "Kirchenleitungen, Pfarrerbesoldungen und Pfarrerversorgung". Dazu kommt nach Art. 15 ein einmaliger Ablösebetrag von weiteren 13 Millionen DM.
Gesetz- und Verordnungsblatt für den Freistaat Thüringen Nr. 17 - Tag der Ausgabe: Erfurt, den 25. Mai 1994
Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:
In den neuen Bundesländern:
Aus: MIZ 2/93
Der folgende auszugsweise Abdruck der Bundestags-Drucksache 12/4020 zeigt, wie weit die Bundesregierung auch geistig noch von der Trennung von Staat und Kirche entfernt ist. Die Zahl der Kirchenmitglieder ist aus den statistischen Jahrbüchern der ehemaligen DDR und den Kirchenstatistiken zu ersehen.
Gesetz zu dem Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Thüringen und der Jüdischen Landesgemeinde Thüringen Vom 7. Dezember 1993
Aus: MIZ 2/90
Die Entwicklung zur staatlichen Einheit Deutschlands ist für uns Anlaß, die verfassungsrechtliche Stellung der Kirchen zu überdenken und die vom Gesetzgeber gewollte Glaubens-, Gewissens- und Bekenntnisfreiheit aller im Staatsgebiet lebenden Menschen zu garantieren. Diese Neuregelung fordern wir jetzt.
Aus: MIZ 1/90
In der seit einiger Zeit intensiv geführten Diskussion über die Verfassung des zu vereinigenden Deutschland ist die Regelung der Beziehungen zwischen Staat und Kirche ausgespart worden. Auch die Ausführungen der Bundesverfassungsrichter Prof. Böckenförde und Prof. Grimm (Spiegel 10/1990) enthalten darüber kein Wort. Kürzlich hat aber Prof. A. von Campenhausen, als EKD-Kirchenexperte und als versierter Staatskirchenrechtler seit mehr als zwei Jahrzehnten anerkannt, im "Rheinischen Merkur - Christ und Welt" vom 9. März 1990 eine Verbesserung der Rechtslage für die Kirche in der DDR gefordert, diese jedoch mehr als zwiespältig begründet.