2. Wo muss der Kirchenaustritt erklärt werden?

In der Bundesrepublik Deutschland muss der Austritt bei einer staatlichen Behörde erklärt werden. Einzige Ausnahme ist das Bundesland Bremen.

In den Ländern Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen ist das Standesamt zuständig.

In den Ländern Berlin, Brandenburg, Hessen und Nordrhein-Westfalen erfolgt der Austritt beim Amtsgericht.

In Bremen erfolgt der Austritt bei der Kirche oder einer von den Kirchen zu bestimmenden Kirchenstelle. Er kann aber auch beim Standesamt erklärt werden. Die Erklärung wird dort beglaubigt und muss (per Einschreiben) an die zuständige Kirchenstelle gesandt werden.

Die betreffenden Behörden haben häufig eigene Stellen für die Bearbeitung von Kirchenaustritten eingerichtet. Man kann sich beim Pförtner oder telefonisch nach der zuständigen Stelle erkundigen.