Schulgottesdienst: Schwänzen erlaubt!

Pressemitteilung des IBKA-Landesverbandes NRW vom 01.08.2007

Am kommenden Montag beginnt in Nordrhein Westfalen das Schuljahr 2007/2008 - an vielen Schulen mit einem Gottesdienst. Der Landesverband NRW des IBKA (Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V.) macht aus diesem Anlass darauf aufmerksam, dass auch für Konfessionsangehörige eine Teilnahme an religiösen Veranstaltungen in keinem Fall Pflicht ist.

Kein Zwang zur Teilnahme an Schulgottesdienst und Religionsunterricht

IBKA-Landessprecher Rainer Ponitka beklagt, dass Schülerinnen und Schüler sowie die erziehungsberechtigten Eltern häufig nicht darüber aufgeklärt würden, dass die Teilnahme am Schulgottesdienst freiwillig ist. Auch werde oft nicht darüber informiert, dass eine Abmeldung vom Religionsunterricht jederzeit möglich ist.

Rainer Ponitka: "Die verbreitete Nicht-Informationspolitik der staatlichen Schulen und Schulämter über die Freiwilligkeit der Teilnahme an Schulgottesdienst und Religionsunterricht widerspricht der Verpflichtung zur weltanschaulichen Neutralität des Staates, dessen Vertreter die Schulen sind. Sie stellt eine Irreführung der nichtgläubigen Schüler und ihrer Eltern sowie eine Missachtung der Religions- und Weltanschauungsfreiheit dar.

Staatliche Schulbehörden als Erfüllungsgehilfen der Kirchen

"Die Folge dieser Nicht-Informationspolitik ist, dass Schülerinnen und Schüler landesweit gegen ihren Willen am Schulgottesdienst teilnehmen, weil sie fälschlich annehmen, hierzu verpflichtet zu sein. Es drängt sich der Verdacht auf, dass Schulämter und -behörden dies dulden nach dem Motto: Eine Teilnahme am Gottesdienst hat noch niemandem geschadet.
Insofern vernachlässigen Schulämter und -behörden ihre Aufsichtspflicht zugunsten der Kirchen, die hierdurch jenseits des konfessionellen Religionsunterrichts zusätzliche Möglichkeiten zur Missionierung erhalten. Dies widerspricht der Verpflichtung der Schule als staatliche Anstalt zur weltanschaulichen Neutralität und kollidiert nicht nur mit Art. 4 GG, sondern auch mit den ins Grundgesetz übernommenen Artikeln 136 und 141 der Weimarer Verfassung", stellt Ponitka fest.

Der IBKA NRW sieht die Schulbehörden sowie das Kultusministerium unter Ministerin Sommer in der Pflicht sicherzustellen, dass die Rechte der konfessionslosen Schülerinnen und Schüler beachtet werden. Ponitka: "Zu diesem Zweck hat der Landesvorstand NRW des IBKA e.V. die Grund-, Haupt-, Real- und Gesamtschulen, Gymnasien sowie Schulämter und das Ministerium für Schule und Weiterbildung des Landes NRW angeschrieben und aufgefordert, Schüler und Eltern über die Rechtsvorschriften zu informieren sowie zu deren Einhaltung ermahnt."

 

Hintergrund

Inhalt des den Schulen, Schulämtern und dem Ministerium zugesandten Schreibens

1. Die Teilnahme an Schulgottesdiensten ist freiwillig,

und zwar unabhängig davon, ob ein Schüler einer Konfession angehört oder am Religionsunterricht teilnimmt. "Niemand darf zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen ... gezwungen werden." sagt der ins Grundgesetz übernommene Art. 136 Satz 4 der Weimarer Reichsverfassung von 1919. Weiter Art.141 WRV: "Soweit das Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge im Heer, in Krankenhäusern, Strafanstalten oder sonstigen öffentlichen Anstalten besteht, sind die Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen zuzulassen, wobei jeder Zwang fernzuhalten ist."

Wir bitten, dies zu beachten, und weisen darauf hin, dass Schülern, die am Schulgottesdienst nicht teilnehmen, keine ersatzweisen Verpflichtungen auferlegt werden können. Wir ersuchen Sie insbesondere, Eltern und Schüler rechtzeitig zu informieren, dass die Teilnahme freiwillig ist, und organisatorisch sicherzustellen, dass ein Fernbleiben während der Zeit des Gottesdienstes ohne weitere Umstände möglich ist.

2. Auch die Teilnahme am Religionsunterricht ist freiwillig,

und zwar auch für Schüler, die einer Konfession angehören. Gemäß Art. 7 Abs. 2 GG entscheiden die Erziehungsberechtigten, bzw. ab Eintritt der Religionsmündigkeit mit Vollendung des vierzehnten Lebensjahrs die Schüler selbst über die Teilnahme am Religionsunterricht. Auch als Religionsunterricht ist eine eindeutige Vermittlung religiöser Glaubenssätze in anderen Unterrichtsfächern anzusehen, bspw. die Vorbereitung eines Gottesdienstes durch Einüben der Lieder etc. Wir weisen insbesondere darauf hin, dass die Abmeldung vom Religionsunterricht jederzeit und formlos möglich ist und dass ein vierzehnjähriger oder älterer Schüler hierfür nicht der Einwilligung der Eltern bedarf . Wir ersuchen daher, dies zu beachten, sowie die Eltern und Schüler über diese Möglichkeit zu informieren, insbesondere darüber, dass die Abmeldung auch für konfessionsangehörige Schüler möglich ist.

3. Schüler, die am Religionsunterricht nicht teilnehmen, sind angemessen zu betreuen,

das heißt insbesondere, dass es nicht zulässig ist, solche Schüler zur Teilnahme am Unterricht anderer Klassen zu verpflichten. Die Schüler sind in diesem Zeitraum im Fach "Praktische Philosophie" zu unterrichten oder können, soweit eine Aufsichtspflicht der Schule besteht, in Binnenstunden in einem beaufsichtigten "Silentium" Hausaufgaben erledigen. Im Übrigen haben die Schüler in dieser Zeit frei.

Soweit an Schulen "Praktische Philosophie" nicht oder nicht zeitgleich mit dem Religionsunterricht erteilt wird, ersuchen wir daher, den Religionsunterricht in die Eckstunden zu verlegen, bzw. wo dies aus schulorganisatorischen Gründen nicht möglich ist, die vorstehenden Bestimmungen zu beachten.

Kontakt

Rainer Ponitka, Landessprecher
Rainer.PonitkaSpamschutzBitteEntfernen@ibka.org
Tel.: 02266-9015244
Fax: 02266-8059948

Update:

Bericht über die Reaktionen auf hpd-online: IBKA NRW – Rundschreiben an Schulen