Verbot geschäftsmäßiger Hilfe zum Suizid für verfassungswidrig erklärt

In seinem Urteil vom 26. Februar 2020 hat das Bundesverfassungsgericht entschieden, dass der § 217 StGB, der geschäftsmäßige Sterbehilfe unter Strafe stellt, verfassungswidrig und damit unwirksam ist.

In seiner Begründung hat das Gericht deutlich gemacht, dass das allgemeine Persönlichkeitsrecht das Recht auf selbstbestimmtes Sterben umfasst. Dazu gehört auch die Möglichkeit, die freiwillige Hilfe anderer in Anspruch zu nehmen.

Die im November 2015 beschlossene Fassung des § 217 hat dieses Recht missachtet. Es ist erfreulich, dass dies nun vom Bundesverfassungsgericht festgestellt wurde.

Siehe auch:

Konfessionslosenverband gegen Dienstpflicht

Pressemitteilung vom 17.08.2018

(Oberursel) Der Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. (IBKA) kritisiert Überlegungen zur Einführung einer allgemeinen Dienstpflicht. "Eine Dienstpflicht stellt einen unverhältnismäßigen Eingriff in persönliche Freiheitsrechte dar und ist daher grundsätzlich abzulehnen", sagte René Hartmann, Erster Vorsitzender des IBKA.

Weder für eine Wiedereinführung der Wehrpflicht noch für einen sozialen Pflichtdienst gebe es eine Rechtfertigung. Die Kosten sozialer Versorgung dürften nicht per Zwangsdienst auf eine bestimmte Altersgruppe abgewälzt werden. Aus gutem Grund verböten sowohl das Grundgesetz als auch die Europäische Menschenrechtskonvention einen solchen allgemeinen Zwangsdienst.

Atheisten für Fall des Friedhofzwangs

IBKA-Sprecherin begrüßt Piraten-Vorstoß im Landtag Schleswig-Holstein

Pressemitteilung vom 25.01.2017
(Kiel) "Bürgerinnen und Bürger müssen eine freie Wahl hinsichtlich ihrer Bestattung haben und dürfen keinesfalls gezwungen werden, kirchliche oder kommunale Einrichtungen zur Aufbewahrung sterblicher Überreste zu nutzen", sagt Tanja Großmann, Regionalsprecherin Schleswig-Holstein des Internationalen Bundes der Konfessionslosen und Atheisten.

Eine Entscheidung zwischen einer Beisetzung des Leichnames in einem Sarg oder eingeäschert in einer Urne sei aktuell wohl selbstverständlich, doch diese Wahlfreiheit gehe nicht weit genug.

Kein Schritt zurück

Lesung mit IBKA-Beirätin Arzu Toker

Donnerstag, 3. November 2016Arzu Toker
19:00 Uhr

Rathaus Bergisch-Gladbach
Rathaus Stadtmitte
Konrad-Adenauer-Platz 1

51465 Bergisch Gladbach

Eintritt frei

Was bedeutet Ehre im Islam? Um wessen Ehre geht es? Arzu Toker setzt sich literarisch mit dem Verständnis von „Ehre“ auseinander.

In verschiedenen Texten beschreibt sie den tiefen Konflikt junger Migrantinnen in Deutschland, einerseits frei leben zu wollen und gleichzeitig den traditionellen Anforderungen ihrer Herkunftsfamilien ausgeliefert zu sein.

Der neue § 217: Unverhältnismäßig – Schlecht begründet – Unnötig!

Erklärung des Bündnisses für Selbstbestimmung bis zum Lebensende

Die acht im „Bündnis für Selbstbestimmung bis zum Lebensende“ vertretenen humanistischen Organisationen Deutschlands sind besorgt über die Folgen des im Dezember 2015 in Kraft getretenen Strafgesetzes zur geschäftsmäßigen Förderung der Selbsttötung. Sie lehnen dieses Gesetz(1) nach wie vor als schlecht begründet und unverhältnismäßig strikt ab.

Suizidbeihilfe nur noch in Einzelfällen erlaubt

Auch mit dem neuen Paragraphen 217 StGB bleibt die Selbsttötung an sich straffrei. Bislang galt im deutschen Recht der Grundsatz, wonach die Beihilfe zu einer straffreien Tat ebenfalls straffrei ist. Diesen sinnvollen Grundsatz hat der Gesetzgeber in rechtswidriger Weise missachtet: Die Straffreiheit der Beihilfe zum Freitod gilt nur noch für Einzelfälle. So darf nun bei einem selbstbestimmten Freitod nur noch straffrei helfen, wer mit dem Sterbewilligen verwandt oder eng befreundet ist, unabhängig von seinen Qualifikationen und Gründen für eine derartige Hilfe.

Angehörige und Freunde sind auch von Strafe ausgenommen, wenn sie den Schwerstkranken zum Freitod in die Schweiz begleiten. Der teure Weg in die Schweiz, der zudem beizeiten – „vor der Zeit“ – anzutreten ist, steht jedoch nur Wenigen offen.

Es ist davon auszugehen, dass diese Straffreiheit nicht gilt für Gesprächsangebote durch Organisationen oder Ärzte zu Suizidgedanken oder -vorhaben, wenn diese bestärkt bzw. der Wunsch nach Hilfe zur Selbsttötung dabei gefördert wird.

Erhebliche Verunsicherung durch das neue Gesetz

Konfessionslose: Bundestagsentscheidung zur Sterbehilfe missachtet Recht auf Selbstbestimmung

Pressemitteilung vom 10. November 2015

Der Internationale Bund der Konfessionslosen und Atheisten (IBKA) kritisiert die Entscheidung des Bundestags, geschäftsmäßige Sterbehilfe zum Straftatbestand zu machen. "Mit der Entscheidung, geschäftsmäßige Sterbehilfe unter Strafe zu stellen, hat der Bundestag gegen das Recht auf Selbstbestimmung am Lebensende votiert", sagte René Hartmann, Erster Vorsitzender des IBKA.

Der IBKA ist der Auffassung, dass jemand, der aus freier und wohlüberlegter Entscheidung sein Leben beenden möchte, die Möglichkeit haben sollte, sich fachkundiger Hilfe zu bedienen. Dieser Weg werde den Menschen versperrt, wenn ein Sterbehelfer schon bei einmaliger Wiederholung den Vorwurf der Geschäftsmäßikeit und damit den Staatsanwalt fürchten muss. Befürchtungen wie die, Menschen könnten durch professionelle Sterbehelfer zum Suizid gedrängt werden, würden durch die Erfahrungen aus anderen Ländern nicht belegt.

Positionspapier zur Sterbehilfe: Kein Staatsanwalt am Sterbebett!

Gegen „Schüsse ins Blaue“ zur Kriminalisierung von ärztlichen und nicht-ärztlichen Suizidhelfern

Als humanistisches „Bündnis für Selbstbestimmung bis zum Lebensende“* sehen wir uns durch das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages bestätigt. Die darin entwickelten Auffassungen stimmen in wesentlichen Teilen auch mit der Resolution der deutschen Strafrechtsprofessoren vom April 2015 überein. Angesichts des klaren Votums der Expertinnen und Experten und der ein Suizidhilfeverbot klar ablehnenden Haltung der deutschen Bevölkerung bestärken wir unsere dringende Forderung: Von einer vorschnellen und in ihren Auswirkungen nicht hinreichend bedachten Kriminalisierung von Menschen, die ernsthaft suizidwillige Schwerkranke oder Hochbetagte bei ihrem Vorhaben unterstützen und begleiten, ist abzusehen.

Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags verdeutlicht erneut, wie schwierig und umstritten viele Rechtsfragen im Zusammenhang mit der Suizidhilfe sind. Wir plädieren deshalb dafür, von gesetzgeberischen „Schüssen ins Blaue“ Abstand zu nehmen. Eine Regelung, die kurze Zeit später vom Bundesverfassungsgericht aufgehoben wird, wäre nutzlos und schädlich. Der Verzicht auf das – zunächst intendierte – strafrechtliche Verbot dürfte eine neue ethische Reflexion innerhalb der Ärzteschaft unausweichlich machen, was wir für wünschenswert erachten. Wir vertrauen zudem darauf, dass die Rechtslage wie bisher auch von den Gerichten, insbesondere dem Bundesgerichtshof, im Sinne der Patientenautonomie und zugleich der ärztlichen Gewissensfreiheit weiter präzisiert wird und dass sich daraus ein gegebenenfalls bestehender gesetzlicher Regelungsbedarf herausbilden würde. Die Nachteile einer Neukriminalisierung überwiegen jedenfalls einen vermeintlich schnellen Regelungsbedarf bei Weitem. Wir stützen uns dabei auf die folgenden Argumente:

    Ankündigung "3. IBKA-Aktion 2015" in Hannover

    • am Samstag, 12. September 2015
    • Zeit: 11:00 bis ca. 15:00
    • Ort: Hannover-Innenstadt - Platz der Weltausstellung

    Themenschwerpunkt: Mein Ende gehört mir! – Sterbehilfe – das Recht auf selbstbestimmtes Sterben

    Kampagne der DGHS/Deutsche Gesellschaft für Humanes Sterben, des IBKA/Internationaler Bund der Konfessionslosen und Atheisten e.V. und der gbs/Giordano-Bruno-Stiftung. Siehe auch www.mein-ende-gehoert-mir.de

    Zeitplan für die parlamentarische Beratung: Am 23. September 2015 ist eine Expertenanhörung angesetzt. Die dritte und abschließende Beratung beider Gesetzesentwürfe im Bundestag wird am 6. November 2015 stattfinden.

    Wir laden alle unsere Aktiven und alle Interessierten herzlich ein, uns auf dem Infostand zu besuchen.

    Karfreitag 2015: Heidenspass statt Höllenqual!

    Religionsfreie Zone im Kölner Filmhaus

    Kein Tanzverbot an Feiertagen!
    Religionsfreie Zone
    Am Freitag, 3. April 2015 lädt der IBKA NRW im achten Jahr in Folge ab 18:00 Uhr zur 'Religionsfreien Zone' ins Kino im Kölner Filmhaus.

    Das Grundgesetz sagt in Artikel 140/ Artikel 139 WRV: "Die staatlich anerkannten Feiertage bleiben als Tage der Arbeitsruhe ... gesetzlich geschützt."
    Am Karfreitag besonders ist vor allem christliche Besinnlichkeit Pflicht. Das nordrheinwestfälische Feiertagsgesetz schützt bestimmte „stille“ Tage, die der christliche Glaube mit Trauer und Andacht verknüpft – besonders leidig für Menschen, die an rein gar nichts glauben. Auch ihnen sind am Karfreitag öffentliche Feiern außerhalb der eigenen Wohnung untersagt – selbst wenn solche Feiern die Andacht der Christen weder akustisch noch räumlich stören.
    Der IBKA in NRW erklärt im achten Jahr in Folge am Karfreitag das Kino des Kölner Filmhaus zur „Religionsfreien Zone“ und setzt so ein Zeichen gegen staatlich verordnete Trauer. Für alle, die sich auch an diesem Tag weder das vernunftgeleitete Denken noch den Heidenspass verbieten lassen!

    Es werden zwei Filme gezeigt:

    19:00 Uhr - Der Sinn des Lebens - 1983
    Die Satire der Komikergruppe Monty Python sucht in den verschiedensten Lebenslagen - vergeblich - den Sinn des Lebens zu finden.

    21:30 Uhr - Das Leben des Brian - 1979
    Der Monty-Python-Klassiker ist ein Plädoyer für die Meinungsfreiheit und stellt den Dogmatismus religiöser Gruppen satirisch in Frage.