Staat und Kirche im vereinigten Deutschland

Aus: MIZ 1/90

In der seit einiger Zeit intensiv geführten Diskussion über die Verfassung des zu vereinigenden Deutschland ist die Regelung der Beziehungen zwischen Staat und Kirche ausgespart worden. Auch die Ausführungen der Bundesverfassungsrichter Prof. Böckenförde und Prof. Grimm (Spiegel 10/1990) enthalten darüber kein Wort. Kürzlich hat aber Prof. A. von Campenhausen, als EKD-Kirchenexperte und als versierter Staatskirchenrechtler seit mehr als zwei Jahrzehnten anerkannt, im "Rheinischen Merkur - Christ und Welt" vom 9. März 1990 eine Verbesserung der Rechtslage für die Kirche in der DDR gefordert, diese jedoch mehr als zwiespältig begründet.

Zunächst verlangt er, "Staat und Kirche wirklich voneinander zu trennen", zur Begründung führt er aus: "Von großer Bedeutung wird es sein, daß die DDR künftig die Trennung von Staat und Kirche nicht im Munde führt, sondern auch anerkennt." Trennung heißt nämlich entgegen der Praxis der DDR nicht unfreundliche Oberaufsicht des Staates von der Kirche, sondern "Unabhängigkeit des Staates von der Kirche, aber auch der Kirche vom Staat." Diese Forderung ist zu begrüßen und sollte im vereinigten Deutschland rechtlich und faktisch verwirklicht werden, weil das Grundgesetz bisher nur eine grundsätzliche Trennung von Staat und Kirche kennt: grundsätzlich weil zwei Ausnahmen gelten, 1. der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen (Art. 7 Abs. 3 GG) und 2. die Kirchensteuer (Art. 137 Abs. 6 und 7 RV 1919 in Verbindung mit Art. 140 GG, wodurch fast alle Bestimmungen über Religion und Religionsgesellschaften der Reichsverfassung 1919 zum Bestandteil des Grundgesetzes erklärt worden sind).

Darüber hinaus gibt es in der Bundesrepublik aber zahlreiche illegale Ausnahmen, teils aufgrund von Bestimmungen der Landesverfassungen, teils aufgrund von Kirchenverträgen (Konkordate) sowie verfehlten Auslegung der soeben erwähnten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung.

Da aber Art. 31 GG bestimmt, daß Bundesrecht Landesrecht bricht, ist einzig und allein das Grundgesetz einschließlich der zu seinem Bestandteil erklärten Kirchenartikel der Weimarer Reichsverfassung maßgebend. Es ist daher festzustellen, daß die Bundesrepublik auf manchen Gebieten Züge eines quasi-christlichen Staates trägt. So wird das Gebot der Ablösung der Staatsleistungen (Art. 138 RV 1919) seit Jahrzehnten mißachtet. Die erlaubte "Zulassung" von Religionsgesellschaften zur Vornahme religiöser Handlungen im Heer, Krankenhäusern und anderen Anstalten bei Bedürfnis nach Gottesdienst und Seelsorge diente als Grundlage für die "Einrichtung" einer Militärseelsorge auf Kosten des Staates durch beamtete Geistliche. Auch entgegen der sich aus der Religionsfreiheit ergebenden Kirchenfreiheit (Autonomie gem. § 137 Abs. 3 RV 1919) werden in besonderen Fakultäten bzw. Fachbereichen der Universitäten Geistliche ausgebildet, um nur einige besonders wichtige Verfassungswidrigkeiten zu erwähnen.

Entgegen seiner eindeutigen Trennungsforderung will jedoch von Campenhausen alle die Regelungen, die im Widerspruch zu der von ihm geforderten Unabhängigkeit des Staates von der Kirche und der Kirche vom Staat stehen, nicht nur aufrechterhalten, sondern auf Gesamtdeutschland ausdehnen. Dadurch mißachtet er aber die in den Urteilen des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Dezember 1965 verkündete grundsätzliche Aussage über das Verhältnis von Staat und Kirche. Sie lautet:

"Das Grundgesetz legt durch Art. 4 Abs. 1, Art. 3 Abs. 3, Art. 33 GG sowie durch Art. 136 Abs. 1 und 4 und Art. 137 Abs. 1 WRV in Verbindung mit Art. 140 GG dem Staat als Heimstatt aller Staatsbürger ohne Ansehen der Person weltanschaulich-religiöse Neutralität auf. Es verwehrt die Einführung staatskirchenrechtlicher Rechtsformen und untersagt auch die Privilegierung bestimmter Bekenntnisse".

Der Begründung dienen sechs verfassungsrechtliche Bestimmungen insbesondere die unverletzliche Religions- und Weltanschauungsfreiheit, ferner das aus der Weimarer Reichsverfassung übernommene Gebot, daß keine Staatskirche besteht. Umfassender hätte die Pflicht des Staates zu weltanschaulich-religiöser Neutralität nicht begründet werden können. Diese Verpflichtung ist vom Bundesverfassungsgericht in vielen Entscheidungen wiederholt worden, sodaß insoweit eine feststehende Rechtsprechung vorliegt.

Wenn man daher von Campenhausens Ruf nach Trennung von Staat und Kirche folgen will, so müßten alle widersprechenden Bestimmungen im Zuge der Vereinigung beseitigt werden. Was verlangt er aber tatsächlich: Wiedereinführung des Religionsunterrichts und der Kirchensteuer. Zur Begründung erwähnt er die Kirchenfreiheit und die "Freiheit des Menschen, der Staatsbürger und Christ zugleich ist". Damit greift er auf eine beliebte Formulierung zurück, die auf einer mit dem Thema "Die Kirche unter dem Grundgesetz" befaßten Tagung der Vereinigung der Deutschen Staatsrechtslehrer (1967) vorgetragen wurde. Sie lautet: "Staat und Kirche begegnen sich in den gleichen Menschen und Lebensbereichen". Sie wurde unter Berufung auf 95 % der in den großen Kirchen getauften Menschen unseres Volkes - idem civis es christianus - gerechtfertigt und fand sogar Eingang in eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. September 1976 mit dem Ausspruch, daß "für Staat und Kirche, die sich für dieselben Menschen, für dieselbe Gesellschaft verantwortlich fühlen, damit die Notwendigkeit verständiger Kooperation" entstehe (BVerfGE 42, 312/331). Die hier aus der Identität von Bürger und Christ abgeleitete "Partnerschaft zwischen Kirche und Staat" und zwar unter Bezugnahme auf das Koordinationssystem, von der katholischen Kirche bereits im 5. Jahrhundert in Verbindung mit der Vorstellung der "societates perfectae" (Kirche und Staat als vollkommene Gesellschaften) vertreten, ist schon erstaunlich. Noch erstaunlicher ist aber, daß sich der für diese Entscheidung verantwortliche zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts nicht etwa mit dem Schrifttum auseinandersetzt, sondern sich auf die "Regierungserklärung des Bundeskanzlers Brandt vom 18. Januar 1973 (Bulletin 73, Seite 56), wiederholt in der Regierungserklärung des Bundeskanzlers Schmidt am 17. Mai 74 (Bulletin 1974, Seite 604)" beruft.

Bereits 1967 haben kritische Staatsrechtslehrer, u.a. Prof. von Münch, bemerkt, daß die "an sich imponierende Zahl "- 95 % -" keine rechtliche Aussagekraft besitzt", weil innerhalb dieser 95 % die Meinungen zur Bekenntnisschule und anderen Problemen geteilt seien. Inzwischen hat das Hessische Landessozialgericht im Urteil vom 30. Januar 1985 festgestellt, daß nur noch 14 % der Gesamtbevölkerung keiner "kirchensteuerberechtigten Konfession" angehören. Und aus der Volkszählung 1987 ergeben sich einige geradezu sensationelle Ergebnisse: der Anteil der evangelischen Christen ist von 1970 bis 1987 insbesondere in den Stadtstaaten stark zurückgegangen: in Hamburg von 70,6 % auf 50,0 %, in Berlin West von 67,0 % auf 48,3 % und in Bremen von 80,6 % auf 59,7 %. Immerhin weist auch Schleswig-Holstein einen Rückgang von 84,0 % auf 73,3 % auf.

Diese Zahlen offenbaren den eindeutigen Trend, den schon vor Jahrzehnten anerkannte Kirchenvertreter festgestellt haben. So äußerte Romano Guardini bereits 1957, daß "sich vom Beginn der Neuzeit an eine nicht-christliche Kultur herausarbeitet," (Panorama des zeitgenössischen Denkens, herausgegeben von G. Picon Seite 471). Ähnlich bezeichnete Karl Rahner Deutschland als ein "Heidenland mit christlicher Vergangenheit und christlichen Restbeständen," (Die Chancen des Christentums, Seite 42, 1953). Und Konrad Hesse, Verfasser kirchengünstiger Gutachten in staatskirchenrechtlichen Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht, sodann von 1975 bis 1987 Bundesverfassungsrichter, schrieb 1965: "Wenn die Kirchen trotz dieser inneren Krise eine Position äußerer Stärke anstreben und gewonnen haben, so ist das in gewisser Weise folgerichtig: sie suchen das, was sie an unmittelbarem Einfluß auf die moderne Gesellschaft verloren haben, mittelbar durch staatskirchenrechtliche Institutionalisierung zurückzugewinnen" (Zeitschrift für ev. Kirchenrecht Band 11 Seite 337/346).

Weder volle Kirchentage noch die Hinwendung zu den Kirchen angesichts politischer Verfolgungen ändern an dieser Entwicklung, die bereits mit der Aufklärung begonnen hat, auch nur das Geringste. Die erwähnten Zahlen, welche die immer noch gebrauchte Bezeichnung "Volkskirche" nicht mehr rechtfertigen, gewinnen noch an Bedeutung, weil von den 50 % Kirchenmitgliedern in Berlin und Hamburg sich nur noch eine Minderheit nach den moralischen Vorstellungen ihrer Kirche richtet. Auf dem Land und bei der älteren, insbesondere katholischen Bevölkerung verläuft die Entwicklung langsamer, aber insgesamt ebenso stetig wie in Großstädten. Überdies ist noch zu berücksichtigen, daß die emanzipierte junge Generation im Gegensatz zu der meist konservativeren älteren Generation zunimmt und damit auch die Austrittsbewegung.

Wenn daher von Campenhausen unter Bezugnahme auf die Identität von Staatsbürger und Christ verlangt, daß zahlreiche Rechte im Zuge der Vereinigung der beiden Deutschland "eingefordert werden", so mißachtet er nicht nur sein eigenes Bekenntnis zur Unabhängigkeit des Staates von der Kirche und der Kirche vom Staat, sondern auch die Verpflichtung des Gesamtstaates zu "weltanschaulich-religiöser Neutralität". Deren Grundlage bildet doch die unverletzliche Religions- und Weltanschauungsfreiheit, die voll und uneingeschränkt für das vereinigte Deutschland gelten muß. Es widerspräche aber der Logik, einerseits den entscheidenden Schritt zur Realisierung "dieses klassischen, auch durch die kategorische Formulierung des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG ausgezeichneten Grundrechts" (BVerfGE 12,1/4) zu unternehmen, andererseits jedoch die damit unabdingbar verbundene Trennung von Staat und Kirche, soweit sie in der DDR besteht, zu beseitigen. Vielmehr ist auch angesichts der stetig zunehmenden Entchristlichung (s. Spiegel 52/1967, 18/1969, 28/1979, 9/1972, 52/1979, 46-48/1980) geboten, die Trennung von Staat und Kirche jetzt durch Aufhebung der beiden systemwidrigen Ausnahmen zu vollenden. Ein günstigerer Zeitpunkt ist nicht denkbar!

Es ist nicht möglich, diesen Schritt hier in allen Details zu planen. Die wichtigsten und unerläßlichen Mittel und Wege sollen aber umrissen werden:

1. Der Religionsunterricht ist als "ordentliches Lehrfach in den öffentlichen Schulen" auch in der Bundesrepublik abzuschaffen. Mit Recht hat ihn E.G. Mahrenholz - seit 1987 Vizepräsident des Bundesverfassungsgerichts - "als Fossil alter Zeiten aus der Nähe von Staat und Kirche" bezeichnet. Tatsächlich ist der Religionsunterricht aber ein außerordentliches Lehrfach und zwar aus vielen Gründen. Er ist weder für Lehrer noch für Schüler verbindlich, somit - von deren Standpunkt aus betrachtet - ein Wahlfach. Für seinen Lehrplan sind die Religionsgesellschaften verantwortlich. Er ist "in konventioneller Positivität und Gebundenheit" zu erteilen. Sein Inhalt ist daher das jeweilige Bekenntnis, nämlich die Glaubenssätze der Religionsgemeinschaften. Diese müssen als bestehende Wahrheiten vermittelt werden. Dafür wie dies zu geschehen hat, sind die Vorstellungen der Kirchen über Inhalt und Ziel des Unterrichts maßgebend. Auch wenn sich deren Verständnis vom Religionsunterricht ändert, muß dies der religiös-neutrale Staat hinnehmen. Die Grenze zieht das Bundesverfassungsgericht durch den Verfassungsbegriff "Religionsunterricht" (BVerfGE 74, 244 vom 25.2.87). Es stößt damit aber auf Schwierigkeiten, weil auf anderen Gebieten, insbesondere im Arbeitsrecht - dem kirchlichen Selbstverständnis ein weiter Rahmen zugebilligt wird.

Aus all diesen Gesichtspunkten ergibt sich, daß der Religionsunterricht als Ausnahme, als Regelwidrigkeit, als verfassungsrechtliche Anomalie zu bewerten ist (L. Renck, Trennung von Staat und Kirche in Bay. Verwaltungsblätter 1988, 225 ff). Renck schließt daraus, daß "bei tieferer Betrachtung hierin eine Konzession des Verfassungsrechts an die geschichtliche Herkunft des Staates und die gewachsenen religions-soziologischen Verhältnisse zu sehen" ist. Aber gerade diese haben sich entscheidend geändert, wie die der Statistik entnommenen Zahlen beweisen.

Eine besonders gewichtiger Gesichtspunkt betrifft aber den Religionsunterricht in seinem Kern. E.-W. Böckenförde (seit 1983 Bundesverfassungsrichter) führt zutreffend aus, daß "nach der Verfassung die Eltern das Erziehungsrecht haben und die Kirche nicht daneben als originärer Erziehungsträger staatlichen Rechts anerkannt ist." Da der Formulierung des Art. 7 Abs. 3 GG ein eigenständiges und ursprüngliches kirchliches Erziehungsrecht zugrunde liegt, das die Verfassung nicht kennt, ist der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach an den öffentlichen Schulen zu streichen. An seine Stelle muß die Bestimmung treten, daß für die religiöse und weltanschauliche Erziehung die Eltern verantwortlich sind, und diese ihr Recht auf die Kirche übertragen können, falls sie eine Verbindung des Religionsunterrichts mit den öffentlichen Schulen wünschen. So ergibt sich eine Regelung, die zwar rechtlich nicht geboten ist, jedoch in Wahrung des Toleranzgebots zu einem Kompromiß führt, der sowohl weitgehend den § 23/24 des Schulgesetzes von Berlin vom 20.8.1980/ 29.9.1982/ 11.4.1984 entspricht als auch Art. 44 der DDR-Verfassung vom 7.10.1949, der mit den Verfassungen der 5 Länder als Glieder der DDR (1946/47) weitgehend übereinstimmt.

Da der Vatikan in seiner 10-Punkte-Liste über die religiöse Freiheit (der KSFZE-Folgekonferenz vorgelegt) das Recht der Eltern, einen Glauben ihren Kindern weiter zu vermitteln sowie das Recht einer Person auf individuelle oder in Gruppen organisierte religiöse Erziehung erklärt hat und damit der Böckenförde'schen Auffassung sich anschließt, dürfte mit Einwendungen der Kirchen gegen die vorgeschlagene Verfassungsänderung nicht zu rechnen sein.

Durch diese Regelung wird auch das leidige Problem des Religionsunterrichts für die zahlreichen türkischen Schüler gelöst. Da Art. 7 Abs. 3 GG nämlich den Religionsunterricht schlechthin garantiert, müßte er auch für türkische Kinder eingerichtet werden, wie dies in einigen Ländern bereits geschehen ist. Da der Islam aber Religionsgesellschaften (Kirchen) nicht kennt, läßt sich Art. 7 nicht verwirklichen. Fällt nun der Religionsunterricht als ordentliches Lehrfach für alle Religionen weg, bleibt es den türkischen Eltern überlassen, wie sie die religiöse Unterweisung ihrer Kinder regeln wollen.

Art. 7 Abs 3 GG kann überdies als ausreichende Grundlage für den Religionsunterricht nicht betrachtet werden, weil er im Widerspruch zu der Feststellung von Böckenförde steht, daß der Staat zu religiös-weltanschaulicher Neutralität verpflichtet sei und Religionsfreiheit einen "höchstpersönlichen individuellen Bezug" aufweise. Daher liege "der Schwerpunkt und der Vorrang der religiösen und weltanschaulichen Erziehung" bei der elterlichen Erziehung. Die Erklärung des Religionsunterrichts zum ordentlichen Lehrfach steht dazu in eklatantem Widerspruch, demgegenüber das Teilnahmebestimmungsrecht (Art. 7 Abs. 2 GG) gerade noch die Verfassungswidrigkeit des Religionsunterrichts zu verhindern gelingen dürfte. Dies ändert aber nichts an der Forderung, den Religionsunterricht als systemwidrigen Fremdkörper nicht in die neue Verfassung zu übernehmen. Mittels der vorgeschlagenen Neuregelung (s. X. des Entwurfs einer Neuregelung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über das Verhältnis von Staat und Kirche) zu einer einheitlichen Regelung zu gelangen. Bisher galten nicht nur in Berlin-West sondern auch in Baden-Württemberg und Bremen Sonderbestimmungen.

2. Die Kirchensteuer ist die zweite im Grundgesetz geregelte Ausnahme von dem Trennungsgrundsatz. Nach der zutreffenden Formulierung des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 1. August 1959 handelt es sich um eine kirchliche, d.h. eine der Kirche zustehende und grundsätzlich auch von kirchlichen Stellen zu erhebende Abgabe. Im Gegensatz zum Religionsunterricht, der den zu weltanschaulich-religiöser Neutralität verpflichteten Staat in seinem Kern betrifft, berührt die Kirchensteuer ihn nur in Randgebieten, seitdem durch das Bundesverfassungsgericht geklärt ist, daß nur Mitglieder einer Kirche beitragspflichtig sind und im Falle eines Austritts die Zahlungsverpflichtung binnen kürzester Frist endet. Trotzdem ist die Kirchensteuer ein besonders umstrittenes Gebiet. Sogar Pater von Nell-Breuning hat erklärt, er wolle nicht durch Mittel staatlichen Zwangs zur Erfüllung seiner kirchlichen Mitgliedschaftspflichten angehalten werden; das möge der Staat Sache der Kirche und seine eigene Sache sein lassen.

Es gibt aber einige verfassungsrechtliche Probleme, die zu erörtern sind. Zunächst ist festzustellen, daß sich aus der Erhebung des Mitgliedbeitrags in den Rang einer Steuer noch nichts darüber ergibt, wer nun die Kirchensteuer einzieht. Bei uns hat sich das Kirchenlohnsteuerverfahren durchgesetzt, das infolge der Verbindung der Staatssteuer mit der Kirchensteuer finanzpsychologisch besonders geschickt ist, weil die kirchliche Abgabe nicht isoliert den Steuerpflichtigen trifft, mithin nicht als Besonderheit empfunden und daher keinen kirchenspezifischen Steuerwiderstand auslöst. Der mit dem Abzug und der Ablieferung der Kirchensteuer beauftragte Arbeitgeber wird ohne Rücksicht auf seine Kirchenzugehörigkeit verpflichtet, von dem laut Vermerk auf der Lohnsteuerkarte angegebenen Religionsbekenntnis die Kirchensteuer als Zuschlag zur Lohnsteuer vom Lohn abzuziehen und an das Finanzamt zu überweisen. Aber sowohl die Kennzeichnung der Lohnsteuerkarte als auch die Verpflichtung des Arbeitgebers, zugunsten einer Religionsgesellschaft Steuern einzuziehen und dafür sogar noch mitzuhaften, sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht bedenklich. Das Bundesverfassungsgericht hingegen ist anderer Auffassung und geht von einer Pflicht des Arbeitgebers gegenüber dem Staat aus, nicht gegenüber der Kirche.

Hinsichtlich der Rechtslage in der DDR ist zunächst davon auszugehen, daß die fünf der bereits erwähnten früheren DDR-Länder aus der Reichsverfassung 1919 die meisten der sich auf Religion und Religionsgesellschaften beziehenden Bestimmungen übernommen haben. Dies trifft hinsichtlich aller Länder auch auf die Bestimmung zu, daß die Religionsgesellschaften Körperschaften des öffentlichen Rechts sind. Unter Bezugnahme auf diese Bestimmungen haben alle Länder - diesmal abgesehen von Mark Brandenburg - die öffentlich-rechtlichen Religionsgemeinschaften für berechtigt erklärt, "von ihren Mitgliedern aufgrund der staatlichen Steuerlisten nach allgemeinen Bestimmungen Steuern zu erheben".

Vermutlich wird man versuchen, auf diese Bestimmungen zurückzugreifen. Für die vorgesehene Abschaffung der Kirchensteuer spricht vor allem die Tatsache, daß aufgrund der mir vorliegenden Zahlen zur Zeit im Gebiet der DDR nur etwa 25 % der Evangelischen und 5 % der Katholischen Kirche angehören sollen. Dem Kirchensteuersystem liegt aber die Vorstellung zugrunde, daß es sich bei den darunter fallenden Kirchen um Volkskirchen handelt, denen eine überwiegende Mehrheit der Bevölkerung angehört. Jedenfalls müßte angestrebt werden, für das Gebiet der DDR ein Kirchenbeitragssystem oder ein Spenden- und Kollektensystem einzuführen. Wenn man sich zur Rechtfertigung der Einführung des Kirchensteuersystems auf die großen sozialen Aufgaben beruft, die von den Kirchen zu erfüllen sind, so ist festzustellen, daß hierfür im wesentlichen Beträge nicht von den Kirchen, sondern von staatlicher oder privater Seite aufgebracht werden.

3. Die Ausbildung der Geistlichen vollzieht sich in der Bundesrepublik meist in theologischen Fakultäten bzw. Fachbereichen der Universitäten auf Staatskosten. Dies widerspricht der Kirchenfreiheit, die den Religionsgesellschaften die selbständige Ordnung ihrer eigenen Angelegenheiten überläßt, insbesondere die Verleihung ihrer Ämter ohne Mitwirkung des Staates. Dazu gehört auch die Ausbildung der Geistlichen, die den in weltanschaulicher und religiöser Hinsicht neutralen Staat nichts angeht. Zur Rechtfertigung beruft man sich meist auf Art. 5 GG, der die Freiheit der Wissenschaft garantiert. Die Theologie als "Wissenschaft" von Gott und seiner Offenbarung sowie vom Glauben und Wesen der Kirche erfüllt indessen nicht die allgemein anerkannten Minimalforderungen, die an eine Wissenschaft gestellt werden, insbesondere nicht den Verzicht auf dogmatische Fixierung, auch wenn einzelne Bereiche, die sich jedoch nicht auf den Beruf des Geistlichen auswirken, wissenschaftlich orientiert sind. Da im Gegensatz zur Weimarer Reichsverfassung (s. Art. 140 Abs. 3) das Grundgesetz keine Garantie für die theologischen Fakultäten enthält, sind sie grundgesetzwidrig.

Die Ordnung der Geistlichenausbildung im Bereich der DDR ist gespalten. Die evangelischen Pfarrer werden nach wie vor auf den sechs Universitäten ausgebildet. Hingegen ist für die Ausbildung der katholischen Priester in Erfurt 1952 die Albertus-Magnus-Akademie als zentrale Priesterausbildungsstätte im Besitz des Status einer päpstlichen Fakultät mit Promotionsrecht gegründet worden. Diese Regelung entspricht Artikel 137 Abs. 3 GG i.V.m. 140 GG. Die Ausbildung der Geistlichen auf kircheneigenen Anstalten beseitigte auch die Verpflichtung des Staates, die Theologieprofessoren, die von ihrer Kirche für die Ausbildung der Geistlichen nicht mehr anerkannt werden und daher durch kirchentreue Professoren zu ersetzen sind, in eine andere Fakultät umzusetzen.

4. Abschließend noch einige Worte zu arbeitsrechtlichen Fragen, die für mehr als 600.000 Personen in der Bundesrepublik bedeutungsvoll sind und daher auch für Gesamtdeutschland geklärt werden müssen. Das Bundesverfassungsgericht geht nämlich davon aus, daß es sich bei konfessionellen Krankenhäusern, Altenheimen, Kindergärten und ähnliche Einrichtungen um Betriebe handelt, die in der durch Art. 4 Abs. 1 GG als unverletzlich gewährleisteten Glaubens- und Bekenntnisfreiheit wurzeln und sich in der durch Art. 4 Abs. 2 GG geschützten Religionsausübung verwirklichen. Dabei genüge es, daß die in Frage stehenden Einrichtungen der Kirche so nahe stehen, daß sie teilhaben an der Verwirklichung eines Stücks Auftrag der Kirche im Geist christlicher Religiosität, im Einklang mit dem Bekenntnis der christlichen Kirche und der Verbindung mit den Amtsträgern der Kirche. Die Folge ist, daß die vom kirchlichen Selbstverständnis her gebotene Verpflichtung der kirchlichen Arbeitnehmer auf grundlegende Maximen kirchlichen Lebens erfolgt, sodaß dadurch die private Lebensführung kirchlicher Kontrolle und Einflußnahme unterstellt wird. Die Folge ist, daß aufgrund dieser Entscheidungen schon viele Arbeitsverhältnisse sogar fristlos gekündigt worden sind.

Bundesverfassungsrichter Dr. Rottmann stimmte dieser Entscheidung nicht zu, weil Zweck der staatlichen Krankenhausgesetzgebung nicht die Förderung konfessioneller Karitas und Diakonie mit Steuergeldern, sondern die Krankenversorgung der Bevölkerung mit einem bedarfsgerechten System einander ergänzender, miteinander kooperierender, leistungs- und entwicklungsfähiger Krankenhäuser sei, die bei sozial tragbaren Pflegesätzen wirtschaftlich gesichert seien. Da Angehörige religiöser Orden regelmäßig nur eine Minderheit des Personals darstellen, das weit überwiegend aus Arbeitnehmern bestehe, die in gleicher Weise angestellt, beschäftigt und entlohnt würden wie in anderen Krankenhäusern auch. Dies gelte ebenfalls für die Ärzteschaft. Auch das konfessionelle Krankenhaus müsse grundsätzlich jede Handreichung von den Privatpatienten den Krankenkassen oder den Steuerzahlern liquidieren. Im übrigen stünde es den Trägern konfessioneller Krankenhäuser frei, ihre Struktur jeglicher staatlicher Reglementierung dadurch zu entziehen, daß sie keinen Antrag auf staatliche Förderung stellten.

Solange aber diese konfessionellen Einrichtungen überwiegend durch staatliche Mittel gefördert werden, geht die persönliche Religions- und Weltanschauungsfreiheit der Arbeitnehmer der Kirchenfreiheit vor, sodaß es auf das Selbstverständnis der Träger dieser Einrichtungen nicht ankommen kann.

Dem Entwurf für die Neuregelung der verfassungsrechtlichen Bestimmungen über das Verhältnis von Staat und Kirche liegt die allgemein anerkannte Verpflichtung des Staates zur weltanschaulich-religiösen Neutralität zugrunde. Der Text ist so formuliert, daß dadurch auch die zahlreichen verfassungswidrigen Bestimmungen ausgeschaltet werden. Die Verfechter der verfassungswidrigen Praxis stützen sich teils auf die Tradition, teils auf die Vorstellung, daß die beiden christlichen Großkirchen eine Volkskirche repräsentieren.

Wie sich aber aus der jetzt vorliegenden neuen Volkszählung ergibt, kann davon keine Rede sein, insbesondere wenn berücksichtigt wird, daß die Bevölkerung auf dem Gebiet der DDR noch kirchenfremder ist als in der Bundesrepublik. Hierzu darf ich einen Verfechter der Verfassungswidrigkeiten zitieren; Prof. Schlack hat dazu wörtlich erklärt: "Die Bürger sind es, die durch ihr Verhalten über den Fortbestand der guten Beziehung zwischen Staat und Kirche entscheiden, indem sie sich auch weiterhin zu den Kirchen durch Mitgliedschaft und Aktivität bekennen - denn andernfalls werden sich Kirchensteuer, Religionsunterricht und staatliche Subventionen gesamtgesellschaftlich nicht mehr legitimieren lassen."

Dieser Zustand ist aber bereits erreicht. Wenn dazu noch die zitierten Äußerungen prominenter Katholiken berücksichtigt werden, so müssen die das Staat-Kirchen-Verhältnis betreffenden Vorschriften dem Entwurf entsprechend verändert werden, daß die Verfassungswirklichkeit in Zukunft den Text der zukünftigen Verfassung für Gesamtdeutschland beachtet und kirchliche Wünsche z.B. bezüglich des Schwangerschaftsabbruchs sich nur an ihre Mitglieder und nicht an den Staat zu richten.

Ergänzungen:

1. Auf Seite 35 ff. sind zur Bedeutung der beiden christlichen Großkirchen christliche Autoren und Ergebnisse der Volksbefragung zitiert worden. Sie bedürfen hinsichtlich der Diasporasituation dieser Kirchen noch der Ergänzung:

Prof. Dr. Paul Mikat, von einem seiner Anhänger sowohl "als Jurist als auch als Theologe und Historiker gerühmt", als akademischer Lehrer und Politiker (Kulturminister des Landes Nordrhein-Westfalen, CDU-MdB seit 1969 und Justitiar seiner Fraktion also einer, der es wissen muß, hat in Gesellschaft ohne Christentum?, herausgegeben 1974 von Ulrich Hommes, in seinem Beitrag Christliche Weltverantwortung in einer veränderten gesellschaftlichen Situation bekundet:

"Es ist heute schon nahezu eine Binsenweisheit, daß die Normalsituation der Kirche und der Christen in der Welt von heute die Diaspora ist."

Daß diese Diasporalage der beiden Großkirchen inzwischen noch zugenommen hat, dürfte gewiß sein. Daher wäre es verfehlt, in der Bundesrepublik nicht mehr zu rechtfertigende Ausnahmen von dem Trennungsprinzip auf das Gebiet der DDR zu übertragen anstatt sie als längst überfällig zu beseitigen. Damit stimmt überein, was laut Bericht in der Zeit vom 1. Juni 1990 der personen- und sachkundige Hansjakob Strehle äußerte: Professor Hans Joachim Meyer, der als Katholik Bildungsminister der DDR wurde, habe "auch die Vergangenheitsbewältigung seiner DDR-Kirche im Sinn, wenn er - wie Regierungschef de Maiziere - an absoluter Trennung von Staat und Kirche festhalten möchte."

2. Ebenso gewichtig ist eine Äußerung von Prof. Karl Lehmann, jetzt Vorsitzender der Deutschen Bischofskonferenz, die in der bereits erwähnten Schrift der katholischen Akademie in Bayern Gesellschaft ohne Christentum? veröffentlicht wurde (1974). Nach Ausklammerung der Wahrheitsfrage und Trennung des religiösen Bereichs von der politischen Ordnung bemerkt er:

"Es braucht kaum gesagt werden, daß dies die Geburtsstunde der modernen Religionsfreiheit und Toleranz ist. Der Staat ist die politische Herrschaftsorganisation zur Sicherung dieser Glaubens- und Religionsfreiheit, sodaß er gerade deswegen in seiner eigenen Struktur a-religiös oder a-theistisch sein muß. Wenn er sich auf eines der verschiedenen Bekenntnisse festlegte, würde er ungerecht. Der Staat verweist die Religion in den Bereich der freien Gesellschaft. Die Religion wird zu einer Angelegenheit des Interesses einzelner Bürger. Sie ist kein Bestandteil der staatlichen Ordnung. Die Freigabe der Religion bedeutet zunächst das Freiwerden von Bindungen an den Staat, aber auch das Entlassenwerden und Sichselbstüberlassensein im gesellschaftlichen Raum. Religionsfreiheit enthält nicht nur die Möglichkeit, eine Religion privat und öffentlich zu bekennen, sondern ebenso das Recht, sie nicht zu bekennen."

Erwin Fischer, Ulm